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Kann schon sein, daß die "Steuerpauschalierung" den dafür vorgesehenen Gewerbetreibenden wirklich die große Arbeitsersparnis bringt. Die Leute von der Wirtschaftskammer sind jedenfalls davon | überzeugt und haben die Finanz bedrängt, die vor Urzeiten abgeschaffte Durchschnittsbesteuerung wieder einzuführen. Seit ein paar Jahren gibt es daher wieder eine "Basispauschalierung" für alle | Gewerbe.
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Die Steuerreform 2000 beschert drei Branchen nun auch eine besonders maßgeschneiderte Spezialpauschalierung. Und für alle unternehmerischen Einkünfte gibt es als Draufgabe noch eine Überraschung.
Mit drei Verordnungen will der Finanzminister ab nächstem Jahr die Gewinn- und Einkommensteuerermittlung für Klein- und Mittelbetriebe pauschal ermöglichen, also die Steuerbelastung aus einer
Durchschnittsgewinnberechnung ableiten. Die dazu auserkorenen Branchen sind das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, der Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhandel und die Drogisten. Frage: Warum
ausgerechnet diese drei? Antwort: Sie haben am heftigsten getrommelt.
Nicht Buchführungspflichte
Voraussetzung für die Nutzung der Pauschalierungschancen ist bei allen Betrieben, daß sie nicht buchführungspflichtig sind (auch nicht etwa freiwillig eine Buchführung abspulen). Sie müssen
Einnahmen-Ausgaben-Rechner sein und dürfen bestimmte Jahresumsatzgrenzen nicht überschreiten.
Die Inanspruchnahme der durch die Verordnungen gebotenen Möglichkeiten ist freiwillig; niemand muß. Woraus sich als weitere Voraussetzung ergibt, daß man zuerst eine innerbetriebliche Nutzenrechnung
anstellen sollte, mit welcher Gewinnermittlungsmethode man besser fährt: Mit der bisherigen (arbeitsaufwendigen) Gegenüberstellung der tatsächlichen Betriebseinnahmen und Ausgaben oder mit dem
Angebot des Finanzministers. Eine Analyse der Steuererklärungen der letzten Jahre hilft da.
Basispauschalierung
Schon seit 1994 gibt es für Gewerbetreibende und Freiberufler eine allgemeine "Basispauschalierung", die eigentlich eine Betriebsausgabenpauschalierung ist. Vorausgesetzt, der Jahresumsatz
übersteigt nicht das Limit von 3,0 Mill. Schilling, kann man von den Betriebseinnahmen - neben Wareneinkauf, Personalaufwand, Fremdlöhnen und Sozialbeiträgen - einen 12%-igen Pauschalabzug vornehmen;
Der danach verbleibende Restbetrag ist der steuerpflichtige Gewinn.
Wie die Erfahrung zeigt, ist diese Basispauschalierung allerdings am wenigsten von Gewerbetreibenden, vielmehr stark von den ausgabenarmen Freiberuflern genutzt worden, bis der Fiskus das für ihn
schlechte Geschäft merkte und den Pauschalsatz für diese Selbständigen (ab 1997) auf 6% verminderte.
Gewinnpauschalierungen
Mit den drei neuen Verordnungen vermeint man nun, für die Pauschalierungsidee im Gewerbe verstärktes Interesse zu wecken. Allerdings mit unterschiedlichen Vorgaben.
Bei den Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben (Jahresumsatz bis maximal 5,0 Mill. Schilling) soll sich der zu versteuernde Pauschalgewinn aus einem Sockelbetrag von 50.000 Schilling plus 7,5% der
Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) ergeben; er muß allerdings mindestens 220.000 Schilling jährlich betragen. Von dem so ermittelten Gewinn dürfen keinerlei Betriebsausgaben abgezogen
werden.
Bei den Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern (Jahresumsatz bis maximal 8,0 Mill. Schilling) ist ähnlich vorzugehen. Dort beträgt der steuerpflichtige Gewinn 50.000 Schilling plus 2% der
Betriebseinnahmen. Hier gibt es keinen Mindestgewinn.
Für die Drogisten gilt die Methode der bestehenden Basispauschalierung mit einem Ausgabenpauschalsatz von 12%, wobei allerdings die dort zulässige Jahresumsatzgrenze von 3,0 Mill. auf 5,0 Mill.
Schilling erhöht ist.
Vorsteuerpauschalierungen
In allen Fällen ist von einer Aufzeichnung der Betriebseinnahmen auszugehen, die also bei keinem der angebotenen Pauschalierungssysteme erspart bleibt. Das ist auch für die in den Verordnungen
zusätzlich angebotenen Vorsteuerpauschalierungen notwendig. Damit soll bei den betreffenden Betrieben das arbeitsintensive periodische Heraus- rechnen der Vorsteuern aus den Betriebsausgaben
entfallen.
Die Vorsteuerpauschalierung beläuft sich - in der Reihenfolge der oben erwähnten Branchen - auf 5% bzw. 7% der Umsätze (Getränkeumsätze ausgenommen); Für Drogisten gilt die jetzt schon bestehende
1,8%-ige Pauschalierung (mit zusätzlichen Abzugsmöglichkeiten).
Individualpauschalierung
Neu und als totale Überraschung gilt die gleichfalls ab dem Jahr 2000 vorgesehene neue Individualpauschalierung, die nicht nur jenen Gewerbebetrieben zugute kommen soll, die sich mit den übrigen
Pauschalierungsangeboten nicht anfreunden können, sondern generell allen Einnahmen-Ausgabenrechnern (bzw. Überschußrechnern), somit auch den Freiberuflern oder den Einkünftebeziehern aus dem
Vermietungs-/Verpachtungsbereich.
Grundgedanke der Individualmethode: Die aufzuzeichnenden tatsächlichen Betriebsausgaben oder Werbungskosten der letzten drei Jahre werden zu den Betriebseinnahmen dieser Jahre ins Verhältnis gesetzt.
Dabei bleiben die Direktausgaben für Wareneinkauf, Personal, produktive Fremdlöhne und Sozialbeiträge ausgeklammert; verglichen werden also praktisch bloß die "Regiekosten".
Aus den so ermittelten Ausgaben-Prozentsätzen der drei Testjahre wird nun ein Durchschnitts-Prozentsatz gebildet, der auf die Einnahmen der drei Folgejahre angewendet werden kann und so zu einem
entsprechenden Absetzposten führt; Zusätzlich absetzbar bleiben die oben erwähnten Direktausgaben.
Dreijähriger Systemwechsel
Ähnlich ist vorzugehen, wenn man das Vorsteuerpauschale ermittelt. Die Vorsteuer der drei Vorjahre wird aus einer Verhältnisrechnung zu den betreffenden Jahresumsätzen abgeleitet und der sich dann
ergebende Durchschnittsprozentsatz für die drei Folgejahre angewendet. Daneben dürfen noch die Vorsteuern der Investitionsgüter ab 15.000 Schilling und jene aus dem Waren- und Materialeinkauf
abgesetzt werden.
Nach Ablauf der drei "pauschalen" Folgejahre muß wieder für drei Jahre eine genaue Ausgaben- bzw. Vorsteuer-Aufzeichnung erfolgen, aus der sich für das darauf folgende Dreier-Radl neue Pauschalsätze
ableiten lassen. Also jeweils 3 Jahre Aufzeichnungen, 3 Jahre Pauschalmethode. So lange man das Spiel eben treiben will.
Erhoffte Arbeitsersparnis
Auch die neue Individualpauschalierung stellt natürlich nur auf jene Einkünftebezieher ab, die nicht buchführungspflichtig sind (Auflage: Umsätze der letzten drei Jahre maximal 5,0 Mill.
Schilling) und die auch nicht etwa freiwillig der Doppik anhängen.
Hintergrund der unerwarteten fiskalischen Großzügigkeit ist die kalkulierte administrative Arbeitsersparnis, die sich die Finanzbehörden damit selbst erhoffen. An diese mögliche Arbeitsersparnis
glaubt man auch in Kreisen der Wirtschaft, wenngleich man die Vielfalt der Angebote des Finanzministers (und die unterschiedlichen Umsatzgrenzen) ein bißchen verwirrend findet.
Klar ist, daß die Nutzung der Pauschalierungssysteme nicht jedem Einkünftebezieher anzuraten ist; vorteilhaft sind die Methoden nur dort, wo der Ausgabenhorizont über die Jahre gesehen eher stabil
bleibt und keine starken Schwankungen erwarten läßt.