Unzulässiger Haftungsausschluss gegenüber Anlegern. | Wien. Eine Bestimmung im Bankenhilfspaket dürfte verfassungswidrig sein. Rechtsexperten sind sich einig, dass der nunmehr geltende Haftungsausschluss des Bundes gegenüber Anlegern unzulässig ist.
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Nach der neuen Bestimmung haftet der Bund nämlich nur mehr für Schäden, die die Finanzmarktaufsichtsbehörde den von ihr beaufsichtigten Institutionen zufügt. Geschädigte Anleger gehen hingegen leer aus.
"Ich bin überzeugt, dass das verfassungswidrig ist", sagt Daniel Ennöckl von der Universität Wien. "Der Amtshaftungsanspruch ist im Bundesverfassungsgesetz festgeschrieben. Er kann nicht durch ein einfaches Gesetz aufgehoben werden", erklärt der Verfassungsrechtsexperte gegenüber der "Wiener Zeitung".
Gemäß Artikel 23 Bundes-Verfassungsgesetz haften der Bund, die Länder, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts "für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben".
Auch im Fachverband Finanzdienstleister der Wirtschaftskammer Österreich ist man sich sicher, dass das neue Reglement im Finanzmarktaufsichtbehördengesetz "verfassungsrechtlich nicht hält".
Ankläger gesucht
Fraglich ist jedoch, wie die Bestimmung wieder zu Fall gebracht werden kann. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) kann nämlich nur dann ein Gesetzesprüfungsverfahren einleiten, wenn dazu eine Beschwerde anhängig ist. Ennöckl bezweifelt, dass es eine solche Beschwerde jetzt schon gibt. Das Gesetz ist ja schließlich erst seit Oktober 2008 in Kraft. Ob eine Bescheidbeschwerde im Zusammenhang mit dem neuen Gesetz vorliegt, kann VfGH-Sprecher Christian Neuwirth zwar nicht sagen. Es gäbe aber keinen Gesetzesprüfungsantrag.