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Die Mitteilung kam aus traurigem Anlass und war sechs Zeilen lang. In einer Presseaussendung wies das Finanzministerium darauf hin, dass Geld- oder Sachspenden von Unternehmen im Zusammenhang mit der tragischen Flutkatastrophe in Asien als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar seien.
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Die Einschränkung der erfreulichen Nachricht: Die Geld- oder Sachspenden müssten mit einer gewissen Werbewirksamkeit verbunden sein. Um es mit Dale Carnegie zu sagen: Tu' Gutes und rede darüber, dann ist es auch steuerwirksam.
In den Einkommensteuerrichtlinien des Finanzministeriums ist penibel aufgelistet, welche Art von Werbewirksamkeit erwartet wird. Dazu gehört etwa die mediale Berichterstattung über die gute Firmen-Tat in den Printmedien, in Branchenzeitschriften und in Fernsehen und Hörfunk. Es genügen aber auch schriftliche Verkündigungen an Kunden oder Klienten (etwa bei bestimmten Anlässen, wie etwa in Weihnachtsschreiben), ferner Spendenhinweise auf Werbeplakaten, in Schaufenstern, an der Kundenkasse eines Unternehmers oder Aufkleber in Geschäftsräumen einer Firma oder auf Firmen-Pkw. Auch ein Spendenhinweis auf der Homepage eines Unternehmens ist schon eine steuergünstige Werbung.
Die Sachspenden müssen nicht unbedingt aus dem eigenen Waren- oder Produktsortiment des spendenden Unternehmens kommen; es können auch zugekaufte Güter sein. Die Finanz will da auch keine Angemessenheitsprüfung machen.
Absetzbar sind nicht nur Zuwendungen an Hilfsorganisationen, sondern auch Direktspenden an Familien oder Einzelpersonen.