Zum Hauptinhalt springen

Firmenparkplatz als "steuerlicher Hit"

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Sie sollten eigentlich um acht im Büro sein, aber Sie kurven noch immer nervös um den Häuserblock, weil sich nirgends eine Parklücke für Ihren Wagen auftut. Wenn Sie Glück haben, arbeiten Sie im Gleitzeitmodus, dann ist der verspätete Arbeitsbeginn weniger problematisch. Wenn Sie noch mehr Glück haben, sichert Ihnen der Chef einen Firmen-Abstellplatz für Ihr Auto, am Firmengelände oder in Betriebsnähe.


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 21 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Dass der Firmensitz in der "parkraumbewirtschafteten" Zone der Stadt ist, sollte Sie nicht sehr stören. Das war lange Zeit das vorprogrammierte Streitgespräch zwischen Arbeitgeber und Lohnsteuerprüfer: Der "Vorteil aus dem Dienstverhältnis", den ein Arbeitnehmer deshalb versteuern musste, weil er seinen Privatwagen während der Dienstzeit auf dem Firmengelände abstellen durfte. Der Streit betraf die Bewertung dieses Vorteils und lag ohne feste Regel zwischen ganz wenig und sehr viel - je nach subjektiver Einschätzung des Amtsprüfers.

Erweiterte Zonen

Erst ab 1996 wurden es den Ministerialen in der Wiener Himmelpfortgasse zuviel Streitereien, und sie setzten per Verordnung einen bundeseinheitlichen Sachbezugswert durch, der bis heute unverändert ist: 200 Schilling monatlich, jetzt 14,53 Euro.

Der damit fixierte lohnsteuerpflichtige Sachbezugswert galt und gilt für alle vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Autoabstell- und Garagenplätze, wenn das bezügliche Gelände in einer "parkraumbewirtschafteten" Gegend lag oder liegt: also in Zonen mit "Parkpickerl" oder in flächen-deckend gebührenpflichtigen Kurzparkzonen.

Diese Zonen wurden in der Verordnung umschrieben (und haben sich seither nicht unwesentlich erweitert). In Wien sind das die Bezirke 1-9 und 20 (bzw. Bezirksteile davon), ferner die Landeshauptstädte (jeweils zu Gänze), auch Amstetten, Baden, Dornbirn, Feldkirch, Kapfenberg, Klosterneuburg, Krems, Leoben, Mödling, Schwechat, Steyr, Villach, Wels und Wiener Neustadt (auch jeweils zur Gänze). Bei Betrieben, die außerhalb der erwähnten Städte oder Bezirke liegen, gibt es keine Sachbezugsbesteuerung.

Mittelwert als Sachbezug

Der Wert von 14,53 Euro ist ein Mittelpreis, wenngleich kein absoluter. Er kann durch Kostenbeiträge des Dienstnehmers vermindert werden, im günstigsten Fall bis auf Null. Im allgemeinen scheint er aber vielen als recht günstig, weil er ja nur den Wert des lohnsteuerpflichtigen Sachbezugs darstellt, nicht aber die Höhe der Lohnsteuerbelastung selbst, die - einkommensabhängig - zu einer völlig unerheblichen Mehrbelastung werden kann - jedenfalls im Vergleich zur Ersparnis an Nerven und Parkschäden bei "dreimal um den Häuserblock".

Der 14,53 Euro-Lohnsteuerwert gilt nur für Pkw und Lkw, nicht für Motorräder, Mopeds, Mofas und Fahrräder. Und er gilt für jeden Dienstnehmer, der diesen einen Abstell- oder Garagenplatz während der Arbeitszeit benützt. Steht ein Abstellplatz (eine Garage) mehreren Mitarbeitern zur möglichen Benützung offen, dann müssen alle Beteiligten den 14,53 Euro-Wert versteuern. Eine aliquote Verrechnung gibt es nicht. Körperbehinderte, die wegen ihrer Behinderung den besonderen Kfz-Freibetrag genießen, brauchen keinen 14,53 Euro-Sachbezugswert zu versteuern.

Die Finanz lässt nicht mit sich feilschen. Die dem Arbeitnehmer eingeräumte Möglichkeit, sein Privatauto (oder den Firmenwagen, den er auch privat nutzen darf) am Firmengelände zu parken, löst für sich allein schon den lohnsteuerpflichtigen Sachbezug aus. Ob der Mitarbeiter die Möglichkeit tatsächlich nutzt, ist unerheblich. Er kann die Parkmöglichkeit natürlich auch ablehnen, aber der Dienstgeber muss (so will es die Finanz) dieses "Nichtparken" kontrollieren, damit es da kein Mogeln gibt.

Kein Privileg für Gemeinden

Gemeinden stellen für ihre Arbeitnehmer häufig Sondergenehmigungen aus, die zur gebührenfreien Benutzung von Parkplätzen (auf öffentlichen Verkehrsflächen) in parkraum-bewirtschafteten Bereichen berechtigen. Es handelt sich somit nicht um bestimmte Abstell- oder Garagenplätze; viel-mehr ist der gesamte Gemeindebereich für diese Mitarbeiter "sondergenehmigt". Klarer Fall von Sachbezugspflicht, meint die Finanz. Der "Vorteil" bewertet sich mit dem Wert einer Jahresparkkarte; ein Zwölftel dieses Wertes ist monatlich zu versteuern. Normalerweise gilt der Sachbezugswert von 14,53 Euro bloß für das Autoabstellen während der Dienstzeit; wer gelegentlich auch außerhalb der Arbeitszeit parkt, braucht deshalb nicht mehr als 14,53 Euro zu versteuern. Nur im oben erwähnten Fall der magistralen Sondergenehmigungen ist die Finanz strenger: Sie unterscheidet nicht zwischen Arbeitszeit und Abstellen außerhalb der Dienstzeit (wäre auch nicht zu kontrollieren).

Kosten für Wohnungsgarage

Die Neuregelung des uniformen Sachbezugswerts hat die Streitgespräche mit den Lohnsteuerprüfern entschärft, wenngleich nicht immer vermieden. Der 14,53 Euro-Wert gilt nämlich nach der Verordnung des Finanzministeriums nur für Abstell- oder Garagenplätze, die der Arbeitgeber am Firmengelände zur Verfügung stellt, oder jedenfalls betrieb-lich nahe anmietet (wobei die Höhe der Fremdmiete für die Sachbezugsbewertung unerheblich ist).

Wenn jedoch die Firma einem Mitarbeiter einen Auto-Heimplatz finanziert (etwa einen in der Nähe seiner Wohnung), dann gilt der pauschale Sachbezugswert nicht, dann sind vielmehr die tatsächlich anfallenden Monatskosten als Sachbezug zu versteuern.