Zwischen dem "Tag des Waldes" und dem "Weltmilchtag" hat sich kürzlich auch noch ein anderes Kuriosum in Erinnerung gebracht: der "Tag der Fremdsprache". Dabei ist freilich manchem klar geworden, dass das Parlieren in fremder Zunge nicht bloß eine Sache für Kids ist, sondern im Zeitalter von EU und Globalisierung für zahlreiche Berufsgruppen zu einem absoluten Muss wird.
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Fremdsprachenschulen und Hochschulkurse verzeichnen derzeit selbst für exotische Wortkünste enormen Zulauf. Das sieht jetzt auch der Fiskus ein und er hat seit dem Vorjahr die engen Grenzen steuerlicher Unterstützung spürbar gelockert. Auf zwei Ebenen kann das Erlernen von Fremdsprachen zu steuerlichen Begünstigungen führen: auf der Ebene eines (Arbeitgeber-)Betriebes und auf der Ebene der Eigen-initiative eines Berufstätigen.
9% Bildungsfreibetrag
Soferne die Kenntnis einer oder mehrerer Fremdsprachen bei einem Arbeitnehmer im betrieblichen Interesse liegt, sind diesbezügliche Ausbildungskosten für den Betrieb Steuer-absetzposten. Zusätzlich bietet der Fiskus auch noch eine Art Investitionsfreibetrag für das Humankapital: den Bildungsfreibetrag (BFB), einen Steuerabsetzposten in Höhe von 9% der Schulungskosten. Dabei entfällt sogar die Voraussetzung der Gruppenbegünstigung; die Fremdsprachenausbildung oder Perfektionierung kann auch einem einzelnen Arbeitnehmer zugute kommen. Mit dem BFB werden allerdings nur die unmittelbaren Schulungskosten belohnt: Lehrgangsgebühren, Fachbücher, Lehrbehelfe. Reise- und Unterkunftskosten, etwa bei Besuch einer externen Intensivklausur, bleiben zwar Betriebsausgaben, kriegen aber keinen 9% Bonus.
Auch das Grundstudium wird anerkannt
Soferne der Berufstätige (Dienstnehmer oder Selbständige) selbst die Initiative zum Erlernen einer für ihn berufs-notwendigen Fremdsprache ergreift, können die Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzbar sein.
Im Gegensatz zu früher, da das fremdsprachliche Grundstudium nicht anerkannt und nur die berufsspezifische Perfektionierung akzeptiert wurde, ist jetzt auch der Erwerb von Grundkenntnissen steuerbegünstigt, wenn die betreffende Fremdsprache für den bereits ausgeübten oder einen verwandten Beruf glaubhaft nützlich ist.
Die Finanz hat dazu selbst Beispiele geliefert. So ist die Fremdsprachenausbildung für eine Kellnerin, Sekretärin, Telefonistin, Verkäuferin heutzutage ein Muss. Ein Exportdisponent mit Arbeitsbereich Italien braucht Italienisch und für einen Zöllner an der ungarischen Grenze wird der magyarische Zungenbrecher nützlich sein. Freilich muss das Englischlernen schon über "hallo" und "how do you do" hinausgehen und eine vernünftigen Breite erreichen, damit es beruflich (und steuerlich) zu rechtfertigen ist.
Fachliche Fortbildung
Worauf die Finanz bei der Anerkennung der bezüglichen Ausgaben achtet, ist also die zu erwartende Effizienz bzw. der glaubhafte Nutzen, der sich für den Beruf des Studierenden durch die Fremdsprachenkenntnisse ergeben soll und kann. Dass auch bereits Sprachkundige mit dem Besuch berufsspezifischer Zusatzkurse beim Fiskus Gehör finden, ist da eigentlich selbstverständlich. Ein Jurist, ein Betriebswirtschaftler, ein Techniker oder Arzt, der sich mit rechtlichem, wirtschaftlichem, technischem oder medizinischem Fachvokabular aufrüstet, darf Steuergunst erwarten.
Wenig Auslandschancen
Sprachen lernt man am besten im Ausland, heißt es. Hier zieht der Fiskus aber eine Barriere ein. Gerade weil heimische Institute hohe Ausbildungsqualität bieten, lehnt er Sprachkurse im Ausland meistens ab. Die Ausnahme: bei streng lehrgangsmäßiger Organisation, bei Ausrichtung von Programm und Durchführung spezialisiert auf die Berufs-gruppe des Teilnehmers könnte man Gnade vor dem Fiskus finden. Ein begleitendes Relaxprogramm macht frei-lich alles zunichte. Englisch auf Malta? Kurskosten o.k., Reise- und Aufenthaltskosten chancenlos.