Unangenehme Steuernachzahlungen möglich. | Mit Transparenz | vorbeugen. | Wien. Geschäfte mit der eigenen Kapitalgesellschaft sind heikel. Grundsätzlich sind sie steuerlich und gesellschaftsrechtlich zulässig. Der Gesellschafter kann also ohne weiteres sein Auto an seine GmbH verkaufen oder umgekehrt ein Darlehen bei seiner Gesellschaft aufnehmen. Doch immer wieder erkennt die Betriebsprüfung solche "In-Sich-Geschäfte" zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nicht an. Die Folgen sind unangenehme Steuernachzahlungen. Diese kann man verhindern, indem man die Geschäfte möglichst transparent gestaltet.
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Mögliche Steuervorteile durch Vermietung
Wenn ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH beispielsweise einen Teil seines Einfamilienhauses samt Garage an seine Gesellschaft vermietet, können die Mietzinszahlungen die Gewinnsteuern der GmbH reduzieren. Die GmbH tätigt etwa umfangreiche Mieterinvestitionen, und der Geschäftsführer möchte Absetzbeträge für die Gebäudekosten und die Mietzahlungen in seiner Körperschaftsteuererklärung ansgeben. Somit spart die GmbH an laufender Körperschaftsteuer.
Wenn allerdings keine schriftliche Vereinbarung über den Bestandszins, die Mietdauer oder allfällige Refundierung der Investitionskosten existiert, wird eine solche steuerliche Konstruktion bei der Betriebsprüfung nicht halten. Das Finanzamt unterstellt "verdeckte Gewinnausschüttungen". Als Gewinnausschüttungen sind Geldzuwendungen und andere Vorteile zu verstehen, welche einer dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Person nicht gewährt werden würden.
Die Mietzinszahlungen an die Gesellschafter werden in diesem Fall vom Finanzamt als steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer versteuert. Was kann man also tun, um die steuerlichen Vorteile solcher Geschäfte nicht zu verlieren?
Verträge müssen Kriterien erfüllen
Damit Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihnen nahe stehenden Gesellschaftern steuerlich akzeptiert werden, müssen einige Kriterien erfüllt sein.
Die Verträge müssen schriftlich sein und einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben.
Der Vertrag muss außerdem so gestaltet sein, dass er zwischen Fremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen werden würde. Die GmbH zahlt also nur jene Mietaufwendungen, die sie auch einer fremden Person bei gleichem Sachverhalt bezahlt hätte.
Der Fremdverhaltensgrundsatz löst bei Betriebsprüfungen die größten Diskussionen und Streit aus.
Bei jedem Vertrag mit der eigenen GmbH sollte sich der Unternehmer gezielt beraten lassen.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.