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Fiskus schnürt 10-Punkte-Hilfspaket

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Schnell geschaltet hat die Finanz, um den Hochwasser-Geschädigten der jüngsten Zeit mit steuerlichen Entlastungen entgegenzukommen. Mit einem "Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002" werden Maßnahmen vorbereitet, die den Geldstrom generöser Spender vor fiskalischer Kasuistik bewahren und die Wiederherstellung betrieblicher und privater Arbeits- und Lebensräume steuerlich unterstützen sollen. Erstmals verzichtet der Fiskus sogar auf das termingerechte Inkasso fälliger Steuern und gewährt zinsenfreien Zahlungsaufschub (siehe oben).


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Sofortmaßnahme Nummer Eins ist die Möglichkeit, die geltenden Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer ab sofort und rückwirkend bis Jahresanfang herabsetzen lassen zu können. Sogar ein völliger Wegfall der Steuerakonti ist möglich, wenn die Hochwasseropfer finanziell ausgelaugt sind. Einen entsprechenden Antrag an das Finanzamt kann man noch bis Ende Oktober stellen.

Spenden absetzbar

Die Absetzmöglichkeit für Geldspenden aus dem Betriebsvermögen soll ab sofort zulässig sein. Bisher konnten Betriebe bloß Waren- und Dienstleistungen aus dem eigenen Fundus mit steuerlicher Absetzmöglichkeit spenden, wobei mit der Sachspende auch eine entsprechende Werbewirkung verbunden sein musste. Nun werden neben Sachspenden auch betriebliche Geldspenden absetzbar.

Spenden aus Gründen der Katastrophenhilfe sollen im übrigen schenkungssteuerfrei möglich sein, was vor allem für Zuwendungen an Privatpersonen von Bedeutung sein kann. Für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung betrieblicher Güter wird eine besondere vorzeitige Abschreibung eingeführt. Solche Ersatzgüter, die im Zeitraum Juli 2002 bis Ende 2003 angeschafft oder hergestellt werden, sollen mit 12% (bei Betriebsgebäuden) bzw. mit 20% (bei anderen Wirtschaftsgütern) zusätzlich zur normalen AfA vorzeitig abgeschrieben werden können. Wem diese "Vorzeitige" aufgrund der besonderen betrieblichen Ertragslage nichts bringt, der kann statt dessen eine Investitionsprämie beim Finanzamt ansprechen; sie soll 5% (bei Gebäuden) bzw. 10% (bei sonstigen Gütern) der Ersatzbeschaffungskosten betragen.

Bei neu hergestellten Betriebsgebäuden wird seit Jahresbeginn für die 2002 anfallenden (Teil-)Herstellungskosten neben der Normal-AfA eine zusätzliche 7%ige Sonderabschreibung zugelassen. Diese Zusatzabschreibung soll nun auch für die Herstellungskosten des Jahres 2003 gelten.

Außergewöhnliche Belastung

Im privaten Bereich gelten Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastungen, die das steuerpflichtige Einkommen mindern können. Von den privaten Wiederherstellungskosten - die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht kleinlich auszulegen sind - darf seitens der Finanz auch kein Selbstbehalt ausgegliedert werden. Freilich werden nur solche notwendigen Wiederbeschaffungen als Steuerabsetzposten zugelassen, ohne die eine übliche Haushalts- und Lebensführung nicht zumutbar wäre. Nach bisheriger Praxis der Finanzämter wurden derlei Nachschaffungen nach Katastrophenfällen nur bis zum jeweiligen Zeitwert anerkannt. Jetzt sieht das Opferentschädigungsgesetz vor, dass nachgeschaffte Vermögenswerte bis zum nachgewiesenen Neuwert der zerstörten Wirtschaftsgüter abgesetzt werden können.

Rascher Steuerfreibetrag

Da die außergewöhnlichen Belastungen im Regelfall immer relativ spät steuerliche Berücksichtigung finden (erst im Folgejahr bei der Arbeitnehmerveranlagung oder im Einkommensteuerverfahren), wird für betroffene Lohnsteuerzahler die Möglichkeit vorgesehen, sofort - spätestens bis 15. November 2002 - einen entsprechenden Freibetrag noch für heuer zu beantragen.

Das Finanzamt muss den Bescheid umgehend, spätestens bis 15. Dezember, herausgeben, so dass er vom Arbeitgeber - etwa im Wege einer Bezugsaufrollung - ebenso umgehend berücksichtigt werden kann. Auf diese Weise könnten die Lohnsteuererleichterungen für Personen mit außergewöhnlichen (Hochwasserschäden-) Belastungen rasch wirksam werden.

Keine Kreditgebühren

Zwei unscheinbare, aber in ihrer praktischen Auswirkung besonders wichtige Entlastungsmaßnahmen sollen das Opferentschädigungsgesetz abrunden. Die Deponierung von Abfällen nach der Flutkatastrophe würde normalerweise eine Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz auslösen. Das soll nicht sein. Für derlei Deponierungen soll Beitragsfreiheit gelten.

Am Sektor der Bundesgebühren soll für die Ersatzausstellung von bei der Flutkatastrophe verloren gegangenen Dokumenten (Reisepass, Führerschein, Zulassungsschein, Geburts- und andere Urkunden) Gebührenfreiheit gelten. Und wer zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung seiner Güter Darlehens- oder Kredithilfe beanspruchen muss, soll von den diesbezüglichen Gebühren befreit werden.