Permanente Hilfe vom Staat notwendig. | Auch Sonderprämie zeitlich befristet. | Wien. Österreich war bereits in den Jahren 2003 und 2005 Opfer von Hochwasser. Damals wurden steuerliche Hilfsmaßnahmen beschlossen, welche jedoch zeitlich beschränkt waren und mit 31.12.2006 ausgelaufen sind. Durch den Klimawandel ist allerdings mit ständigen größeren und kleineren Schäden aus Umwelteinflüssen zu rechnen. Daher werden von Experten immer wieder permanente Steuererleichterungen gefordert. Der Orkan Kyrill beweist, dass auch ab 2007 steuerliche Maßnahmen notwendig wird.
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Beschleunigte
Abschreibung
Attraktiv ist eine beschleunigte Abschreibung für sogenannte Ersatzbeschaffungen für zerstörte Unternehmensgegenstände. Die alten Hochwassergesetze sahen vor, dass 12 Prozent der Kosten für ersetzte Gebäude und 20 Prozent für anderes Vermögen sofort abgeschrieben werden konnten.
Die beschleunigte Abschreibung bewirkt eine sachlich richtige steuerliche Erleichterung. Die Kosten fallen nämlich zu 100 Prozent sofort an, mit der vorzeitigen Abschreibung können 12 oder 20 Prozent dieser Kosten sofort abgeschrieben werden. Der verbleibende Rest wird wie üblich auf die gesamte Nutzungsdauer verteilt. Die vorzeitige Abschreibung musste in der Steuererklärung des betreffenden Jahres geltend gemacht werden.
Subventionen der öffentlichen Hand waren und sind zwar steuerfrei, die Abschreibungsbasis ist aber um die steuerfreien Zuschüsse zu kürzen. Infolge der Kürzung werden die Subventionen wieder indirekt steuerpflichtig, zumal die Abschreibungen in den Folgejahren fehlen. Dieser Schildbürgerstreich des Gesetzgebers sollte abgeschafft werden. Steuerfreie Spenden von öffentlicher oder privater Hand sollten zu keiner Kürzung der Anschaffungskosten führen.
Die vorzeitige Abschreibung hat dennoch in der Vergangenheit immer wieder für eine Ankurbelung der Konjunktur gesorgt. Die Unternehmer haben angesichts der steuerlichen Benefizien stärker investiert.
Steuerfreie
Sonderprämie
Eine beschleunigte Abschreibung ist aber nur dort sinnvoll, wo steuerpflichtige Gewinne entstanden sind. In Verlustjahren bewirkt die Abschreibung nichts, da nur der Verlustvortrag für zukünftige Perioden erhöht wird.
Deshalb sahen die Hochwassergesetze eine steuerfreie Prämie von 5 Prozent für die Herstellung von Gebäuden und 10 Prozent für den Erwerb von sonstigem Vermögen vor. Die steuerfreie Prämie führte zu einer Geldzahlung des Fiskus an den Unternehmer.
Warum der Kauf des Gebäudes im Gegensatz zu einer Herstellung keine Prämienzahlung des Fiskus vermittelte, ist unverständlich. Gesellschaften mit beschränkter Haftung und andere Kapitalgesellschaften (AG, Genossenschaften) konnten nur eine Prämie im Ausmaß von 3 Prozent (für Gebäude) oder von 5 Prozent (für die anderen Wirtschaftsgüter) lukrieren. Die Prämie fällt bei Kapitalgesellschaften geringer aus, weil sie einem geringeren Körperschaftsteuersatz von 25 Prozent (natürliche Personen: bis zu 50 Prozent) unterliegen. Auch diese Ungleichbehandlung ist jedoch zu hinterfragen, da Gewinne der GmbH steuerpflichtig ausgeschüttet werden müssen.
Zweitens wirkt sich eine beschleunigte Abschreibung nur in Gewinnjahren aus, die Prämie gelangt aber gerade in Verlustjahren zur Auszahlung. Auch die Sonderprämie war nur zeitlich befristet, eine Erneuerung ist somit dringend geboten.
Der Gesetzgeber hatte Verständnis für die Steuerpflichtigen: Wenn als Folge von Katastrophen Zahlungsfristen oder Fristen für die Einreichung der Steuererklärungen versäumt wurden, blieb dies auf Antrag des Unternehmers ohne Sanktionen. Spätestens zwei Monate nach der Naturkatastrophe musste die verspätete Leistung des Unternehmers nachgeholt werden.
Und steuerfreie
Schenkungen
Eine permanente Befreiung gibt es für Schenkungen oder Erbschaften im Katastrophenfall. Unentgeltliche Zuwendungen sind steuerfrei, wenn sie Katastrophenschäden beseitigen.
Katastrophenschäden sind exemplarisch im Gesetz mit Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden angeführt. Dies bedeutet aber, dass auch Zuwendungen anlässlich anderer Katastrophen die Befreiungen vermitteln.
Der Gesetzgeber ist freilich kleinlich, die Steuerbefreiungen stehen nur zu, wenn sie der Schadensbeseitigung dienen, und Versicherungsvergütungen führen zur Steuerpflicht. Nach dem brandaktuellen Urteil des VfGH sind Erbschaften und Schenkungen ab 1. August 2008 jedenfalls steuerfrei, wenn das verfassungswidrige Gesetz nicht bis dahin repariert wird.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.