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Fiskus will VZ-Anhebung mildern

Von Alfred Abel

Wirtschaft

"Die Wutausbrüche sind ausgeblieben. Von den befürchteten Massenberufungen ist derzeit noch nichts zu bemerken." Bei der Finanz verspüren sie keine übertriebene Hektik. "Vielleicht sind die Steuerzahler noch nicht aufgewacht", meint einer. Oder die politische Kalkulation des Fiskus ist einfach aufgegangen. Etwa 412.000 heimische Betriebe und Steuerzahler haben die künstlich erhöhten Steuervorauszahlungen 2001 offenbar zunächst zur Kenntnis genommen.


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Durch die Blitzaktion vom 2. Jänner, mit der ein (saldiertes) Steuervolumen von 15 Mrd. Schilling bewegt wurde (das Bruttovolumen wird geheim gehalten), sollte die Erhöhungsaktion bereits für die erste Fälligkeit des Jahres (15. Februar) wirksam werden. Die "Wiener Zeitung" berichtete.

Kräftige VZ-Zuschläge

Die Anhebung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen (VZ) bewegt sich dabei je nach Betragshöhe zwischen 5% und 20% der letzten (bereits um prozentuelle Zuschläge aufgestockten) Vorschreibung. Dabei kann - wenn sich aus dem letzten Steuerbescheid keine VZ ableitet - eine solche auch mittels Durchschnittsrechnung aus den vergangenen fünf Jahren abgeleitet werden.

Die neue VZ-Praxis der Finanz hat verständlicherweise vor allem dort Widerspruch erregt, wo die höchsten Steigerungen vorgenommen wurden: Bei den 20%-Aufschlägen. Sie hat auch bei jenen Gesellschaften Verärgerung hervorgerufen, die mangels Gewinnlage bloß Mindestkörperschaftsteuer zahlen müssen, denn auch diese wurde "angepasst".

Problematische Prognosen

Probleme ergeben sich ferner hinsichtlich der Möglichkeit, die hochgetriebenen VZ wieder an realistische Gewinn- oder Einkommenserwartungen des Jahres 2001 anzugleichen. Gesetz und erläuternde Bemerkungen sehen zwar Anträge auf VZ-Herabsetzung vor, verlangen aber dazu eine "konkrete und detaillierte Einschätzung" des voraussichtlichen Einkommens, die Darstellung einer schlüssigen Prognoserechnung, eine zahlenmäßig qualifizierte Budgetrechnung. Alles Unterlagen, die im Jänner natürlich noch mit allen Unwägbarkeiten behaftet sind, von Klein- und Mittelbetrieben auch schwer abverlangt werden können. In einem soeben vorbereiteten, umfangreichen Erlass machen die Gesetzesformulierer nun selbst einen Rückzieher und versuchen, die strengen Voraussetzungen für eine mögliche VZ-Herabsetzung zu relativieren.

Verbale Anträge

Berechtigten Wünschen vor allem der Klein- und Mittelbetriebe soll nun unbürokratisch entsprochen werden. Anstelle ausgefeilter zahlenmäßiger Prognoseplanspiele sollen verbale Darstellungen ausreichen, wenn sie einigermaßen plausibel sind. So kann vor allem bei VZ-Herabsetzungsanträgen der Einnahmen-Ausgaben-Rechner von einer tiefgehenden Gewinn- bzw. Einkommensvorschau für 2001 abgesehen werden. Das gilt auch für alle nichtbetrieblichen Einkünfte (Vermietung/Verpachtung, Kapitalvermögen, sonstige). Gleiches soll jenen Gewerbebetrieben (in jeder Rechtsform) möglich sein, deren letztgemeldeter Umsatz unter 5,0 Mill. Schilling und deren betriebliche Einkünfte unter 250.000 Schilling lagen.

Reform 2001 einkalkuliert

Größere Mittelbetriebe müssen dagegen schon etwas genauere Unterlagen vorlegen, wenn sie eine VZ-Herabsetzung 2001 anstreben. Die erwartete Erfolgsentwicklung 2001 muss auch im Vergleich zu den Vorjahren erläutert werden, wobei nicht nur die Einschränkungen der Steuerreform 2001 mit einkalkuliert werden müssen, sondern auch ein zu erwartendes Wirtschaftswachstum (das vom Fiskus mit großzügigen 4% geschätzt wird). Hier muss die Vorschaurechnung also bereits über eine bloße Verbalisierung hinausgehen.

Sanierung für 60.000

Intern festgelegt ist übrigens auch, dass etwa 15% der von der Finanz vorschnell ausgesendeten VZ-Erhöhungsbescheide wieder berichtigt oder zurückgenommen werden müssen. Dazu zählt auch die unberechtigte Anhebung der Mindestkörperschaftsteuer (die ja eigentlich keine Erfolgsbasis kennt) und bestimmte unrichtige 5-Jahre-Durchschnittsableitungen. Diese Sanierungsaktion soll noch diese Woche starten.

Verfahrensfragen

Bleibt die Frage, welches Vorgehen gegen überhöhte VZ angebracht ist: Berufungen (mit Aussetzungsantrag) oder einfach Herabsetzungsanträge (eventuell mit Stundungsersuchen). Praktiker plädieren für die letztere Methode, weil sie verfahrensmäßig schneller abzuhandeln ist, als die zeitraubende Erledigung durch gesonderte Rechtsmittelsachbearbeiter.