Zum Hauptinhalt springen

Flüchtlinge: Aberkennungen selten

Von Alexa Jirez

Politik

Kriminelle Flüchtlinge sind nicht erfasst. | Fekters Forderung "nichts Neues". | Wien. "Die Politik verkauft etwas als Forderung, was schon längst als Möglichkeit besteht". Mit diesen Worten kommentiert Anny Knapp von der Asylkoordination Österreich den Vorstoß der Innenminsterin Maria Fekter, die künftig straffällig gewordenen Flüchtlingen unter Umständen den Flüchtlingsstatus aberkennen will. Diese Möglichkeit besteht nämlich schon längst und ist auch konform mit der Genfer Flüchtlingskonvention.


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 16 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Grundsätzlich gilt für Flüchtlinge, die legal in Österreich leben, dass man bei "besonders schweren Verbrechen", also Delikten, die mit mehr als fünf Jahren Haft bedroht sind, ein Aberkennungsverfahren einleiten kann. In diesem Verfahren muss auch geprüft werden, ob der kriminelle Flüchtling eine "Gefahr für die öffentliche Sicherheit" darstellt. Im Klartext: "Eine Körperverletzung bei einem Streit, die der zuständige Richter als Ausrutscher ansieht, wird eher nicht zu einer Aberkennung führen", so Knapp. Solche Verfahren sind laut der Expertin aber "eher selten." Das Innenministerium spricht von etwa hundert Flüchtlingen im Jahr, denen der Status aberkannt wird. Teils wegen Änderungen im Herkunftsland und teils wegen Straftaten. Welcher Prozentsatz auf Straftaten entfällt, ist "statistisch nicht erfasst", erklärt ein Ministeriumssprecher. Wird einem Flüchtling der Status aberkannt, darf er nur dann abgeschoben werden, wenn im Herkunftsland weder Todesstrafe noch Folter drohen. Kommt der Flüchtling allerdings aus einem "sicheren Drittstaat", muss noch geprüft werden, ob andere Gründen vorliegen, die gegen eine Ausweisung sprechen. Diese Gründe werden im Artikel acht der europäischen Menschenrechtkonvention angeführt. So gilt etwa das Recht auf Familie als Grund, nicht ausgewiesen werden zu können.

Asylwerber, deren Verfahren noch läuft, können bei Straffälligkeit inhaftiert, aber keinesfalls abgeschoben werden - bis das Verfahren abgeschlossen ist. Das bestätigt auch das Innenministerium. Außerdem dürfen allfällige Straftaten während des laufenden Verfahrens keinen Einfluss auf dessen Ausgang haben, heißt es dort.

Knapp betont, dass es angesichts der jüngsten politischen Debatten "an der Zeit ist, die Gewaltentrennung in Erinnerung zu rufen". Ihrer Ansicht nach sollten Asylverfahren und Straffälligkeit deutlicher getrennt werden. Während die Strafverfolgung den Exekutivbehörden obliegt, sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, Delinquenz beim Verfahren zu prüfen, so Knapp.