Flugmeilen als "geldwerter Vorteil". | Finanz sucht gütliche Lösung. | Wien. Viele Fluglinien bieten den Passagieren im Rahmen ihrer Vielfliegerprogramme Bonusmeilen als Dankeschön. Diese können dann entweder in Gratisflüge oder Upgradings getauscht werden.
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Die Meilen werden dabei demjenigen gutgeschrieben, auf dessen Namen das Ticket ausgestellt wird; bei dienstlichen Flügen ist dies immer der reisende Dienstnehmer. Wenn dieser die gesammelten Meilen für Privatflüge nützt, ist der Vorteil dann steuerlich zu berücksichtigen? Und wem stehen die Meilen eigentlich wirklich zu?
Deutsches Urteil als Vorbild für Österreich
Bisher wurde das Problem von Dienstgeberseite wenig beachtet. Da die Meilen direkt dem Fluggast gutgeschrieben werden, erfährt der Unternehmer ja auch gar nichts davon. Ein aktuelles Urteil des deutschen Bundesarbeitsgerichtes (GZ AZR 500/05) stellt nun aber klar, dass die gesammelten Meilen nicht dem Dienstnehmer, sondern dem Unternehmer zukommen. Die rechtliche Situation in Österreich ist sehr ähnlich, wo laut § 1009 ABGB der Mitarbeiter "allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen hat". Gestattet der Unternehmer seinem Mitarbeiter die private Nutzung der Bonusmeilen, so sind diese als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden Dienstverhältnis lohnsteuerpflichtig und müssten beim monatlichen Lohnsteuerabzug des Dienstgebers berücksichtigt werden. Werden die Meilen allerdings für dienstliche Flüge verwendet, ergibt sich naturgemäß kein Vorteil und somit auch keine Steuerpflicht.
Auf die leichte Schulter sollte man das Problem aber auf keinen Fall nehmen. Bei vom Finanzamt durchgeführten Lohnsteuerprüfungen werden regelmäßig auch die Reisekostenabrechnungen überprüft. Fällt ein Mitarbeiter durch besonders häufige Dienstreisen auf, wird ihn die Finanz genauer unter die Lupe nehmen, was zu unangenehmen Nachzahlungen führen kann. Manche Juristen sehen im Vielfliegermodell jedoch Parallelen zu den Trinkgeldern und wollen sie ebenso steuerfrei stellen. Peter Quantschnigg, Generalsekretär im Finanzministerium, gibt zwar zu, dass diese Idee im Ministerium diskutiert aber dann schlussendlich wegen der zu "hohen Steuerausfälle" doch verworfen worden ist.
Probleme bei der Bemessung der Steuer
Um die Lohnsteuer korrekt abführen zu können, muss der Dienstgeber erst einmal wissen, wann jemand wie viele Meilen gesammelt hat bzw. ob seine Mitarbeiter überhaupt an einem Vielfliegerprogramm teilnehmen. Rechtlich ist es unmöglich, hier freiwillige Auskünfte von den Dienstnehmern zu verlangen. Fraglich ist auch, wie hoch die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer anzusetzen ist. Wie viel sind 1000 Flugmeilen eigentlich wert? Ein Ausweg könnte eine im Dienstvertrag vorgesehene Meldepflicht sein. "Wir Beamte sind dienstrechtlich verpflichtet, unsere Meilen zu melden und für Dienstreisen zur Verfügung zu stellen", so Quantschnigg. Trotzdem ist er sich der praktischen Probleme bewusst: "Wenn ein Mitarbeiter seinen Bonus nicht meldet, wird es natürlich schwierig."
Gerade deshalb arbeitet das Finanzministerium derzeit an einer für alle Beteiligten gütlichen Lösung; bisher ohne Erfolg. "Ich bin aber für jede Hilfe und jeden Vorschlag dankbar", so Quantschnigg.