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Neben sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen gibt es für Flutopfer und deren Angehörige auch bei privaten Versicherungsverträgen einiges zu beachten.
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- Kündigungen von Versicherungsverträgen sollten nicht voreilig ausgesprochen werden. Im Zweifelsfall können mit Versicherungen auch Vereinbarungen getroffen werden, dass Prämien für eine bestimmte Zeit gestundet werden oder die Verträge ruhen.
- Für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen gilt der Versicherungsschutz grundsätzlich weltweit.
- Das persönliche Hab und Gut, wie Kleidung, Reisegepäck, Fotoausrüstung etc. ist in modernen Haushaltsversicherungen bis zu bestimmten Höchstgrenzen ebenfalls weltweit versichert. Hier sind die Formulierungen im Kleingedruckten - insbesondere in Bezug auf Katastrophenschäden - sehr unterschiedlich. Wie die Erfahrungen der Hochwasserkatastrophe im Jahr 2002 zeigten, sind die meisten Versicherer in solchen Fällen allerdings kulant.
- Auch auf die in Kreditkarten, Schutzbriefen von Autofahrerclubs oder Mitgliedschaftsausweisen enthaltenen Versicherungsleistungen sollte nicht vergessen werden.
- Für Kfz, die nicht benötigt werden, weil der Besitzer vermisst wird oder verletzt im Krankenhaus liegt, können die Kennzeichen bei der Zulassungsstelle hinterlegt werden. Dadurch können ohne Abmeldung des Kfz Prämien und Steuern gespart werden.
- Für Schäden, für die keine Entschädigungen von Versicherungen geleistet werden, gibt es ein Trostpflaster vom Finanzminister. Diese können nämlich - sofern sie ein bestimmtes Ausmaß erreichen - als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgeschrieben werden.
* Dr. Herbert Oberlehner ist gerichtlich beeideter Sachverständiger im Versicherungswesen