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Der Überraschungscoup hat seine Wirkung nicht verfehlt. Die Ausbeute der Finanz aus den Einschauen in die heimischen Brauereien hat nicht nur zahlreiche Gastronomiebetriebe zu schnellen | Selbstanzeigen veranlasst, sondern österreichweit eine Welle von außerordentlichen Betriebsprüfungen bei kleinen und mittleren Gastwirtschaften ausgelöst, wobei dies angesichts des beschränkten | Personalstandes der Finanzämter noch eine Weile andauern dürfte.
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Die Erkenntnisse, die man aus der Großaktion gewonnen hat, haben auch zu legistischen Konsequenzen geführt. Mit einem ausführlichen Erlass ) will man die Aufzeichnungspflichten bei den
Lieferanten strenger fassen.
Die neuen Vorschriften über die Aufzeichnungspflicht bei bestimmten Warenverkäufen richten sich also an die liefernden Erzeugungsbetriebe und Großhändler. Von hier aus will sich die
Finanzverwaltung die Möglichkeit sichern, den Warenverkehr zum Wiederverkäufer (Einzelhändler, Gastronom, Beherbergungsbetrieb, aber auch zu Vereinen oder Zeltfestveranstaltern) nachvollziehen zu
können.
Unterschiedliche
Vertriebswege
Bei der Aufzeichnungspflicht durch den Lieferanten unterscheidet der Erlass des Finanzministeriums zwei Vertriebswege: die Lieferung durch Zustellung an den Abnehmer oder die Abholung durch den
Abnehmer selbst.
Werden Lebensmittel und/oder Getränke im Wege der Beförderung oder Versendung an einen Unternehmer zugestellt, so muß der Lieferant Namen und Anschrift des Kunden aufzeichnen, weil amtlicherseits
vermutet wird, dass die so gelieferten Waren zur gewerblichen Weiterveräußerung eingesetzt werden.
Werden die Lebensmittel und/oder Getränke jedoch vom Abnehmer direkt beim Lieferanten abgeholt, dann gilt die Vermutung der gewerblichen Verwendung durch den Käufer nur dann, wenn größere Mengen
gekauft werden, wie sie üblicherweise unternehmerisch benötigt werden. Die Untergrenzen der "größeren Mengen" werden im Erlass auch gleich festgeschrieben. Es sind beim Bier 100 l, beim Wein 60 l,
bei Spirituosen und Zwischenerzeugnissen 15 l und bei alkoholfreien Getränken 120 l.
Werden also bei einer Abholung durch den Käufer diese Mengen nicht überschritten, so ist der Lieferant von der Verpflichtung frei, die Identität des Käufers zu lüften und aufzuzeichnen.
Aufzeichnungspflicht
seit 1. 8. 1999
Der neue "Aufzeichnungserlass", der zwar auf der ab dem Jahr 2000 geltenden neuen Pauschalierungsverordnung fußt, aber schon rückwirkend seit 1. August in Geltung ist, liest sich so im ersten
Anlauf einfach und einleuchtend, lässt aber, wie sich kürzlich bei einer regen Fachleute-Diskussion gezeigt hat, eine Reihe von Zweifelsfragen aufkommen.
Zunächst ist zu beachten, dass im Falle der Beförderung oder Versendung durch den Lieferanten an den Abnehmer auch Kleinstmengen (die im Falle der Abholung unter den Aufschreibe-Limits lägen)
dokumentiert werden müssen. Dies gilt freilich nur, wenn der Käufer nach üblichen Merkmalen die gelieferten Waren auch zur Weiterveräußerung einsetzen kann. Ob er sie tatsächlich dazu einsetzt oder
privat verbraucht, wird er seinem Finanzamt auf Vorhalt nachweisen oder glaubhaft machen müssen.
Im Falle der Abholung fehlt im Erlass eine Periodeneingrenzung. Das lässt es möglich erscheinen, dass ein steuerlich Unredlicher (soferne es so jemanden gibt) eigentlich mehrmals wöchentlich 200
Flaschen Bier oder 120 Literflaschen Alkoholfreies von der Rampe der Brauerei abholen, den Ausfolgeschein mit "Zimbimsel & Knüllich" unterschreiben und im übrigen unerkannt bleiben kann. Natürlich
ist ein mehrmals wöchentlicher Bedarf in dieser Menge Theorie und der Lieferant müsste diesfalls hellhörig und auch aufzeichnungspflichtig werden. In größeren Zeitabständen und "unauffälligen" Mengen
muss ein solcher Wareneinkauf aber nicht unbedingt auffallen und könnte anonym bleiben.
Kontrollmöglichkeit
durch die Finanz
Hält der Lieferant auffällige Abholer dennoch sozusagen auf Verdacht in den Unterlagen fest, dann besteht natürlich auch die Kontrollmöglichkeit durch die Finanz und im Falle eines Falles auch
Erklärungsbedarf seitens des seinerzeitigen Abholers. Ist die Erklärung zu "schwach", dann sind "beim Empfänger der Lieferung die entsprechenden abgabenrechtlichen Konsequenzen zu ziehen", heißt es
im Erlass abschließend.
Wie erwähnt, geht die neue Warenausgangs-Aufzeichnungspflicht von der Pauschalierungsverordnung aus, die ab dem kommenden Jahr für nichtbuchführende Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe gelten
wird. Die Verordnung sieht eine pauschalierte Gewinn-Ermittlung und/oder (wahlweise) auch eine solche für die Vorsteuern vor. Begünstigt sind nur Einnahmen-Ausgaben-Rechner, deren Umsatz im Vorjahr
nicht mehr als 3,5 Mill. Schilling betragen hat.
Als pauschalierter, zu versteuernder Gewinn ist ein Sockelbetrag von 30.000 Schilling zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), mindestens jedoch ein Betrag von 150.000
Schilling vorgesehen, von dem keinerlei Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Die pauschalierte Vorsteuer beträgt 5,5% der Betriebseinnahmen (einschließlich USt), allerdings ohne Getränkeverkauf. Die Getränkevorsteuern und die Vorsteuern von Investitionen mit Anschaffungswert
über 15.000 Schilling dürfen zusätzlich abgezogen werden.
) GZ 14 0602/5-IV/14/99 v. 2.8.1999