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Folgt auf die Krankheitswelle nun die Insolvenzwelle?

Von Matthias Stipanitz

Recht
© adobe.stock/shintartanya

Ob die verlängerte Frist für den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens von wesentlicher Bedeutung ist, ist fraglich.


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Momentan trifft Covid-19 nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die gesamte Wirtschaft empfindlich - mit einer massiven Welle an Folgeinsolvenzen ist daher trotz der Unterstützungsmaßnahmen des Staates zu rechnen. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, ohne "schuldhaftes Zögern", spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Diese Frist verlängert sich auf 120 Tage, wenn der Ursprung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in der derzeitige Corona-Krise liegt. In dieser Frist müssen ernsthafte Sanierungsbemühungen stattfinden, weswegen sie erst gar nicht ausgenützt werden darf, wenn eine Sanierung von vornherein aussichtslos erscheint.

Fraglich ist zudem, ob die verlängerte Frist in der Praxis von wesentlicher Bedeutung ist, zumal während dieser Zeit alle sonstigen insolvenzrechtlichen Pflichten, insbesondere jene zur Gläubigergleichbehandlung, unberührt bleiben. In dieser Frist müssen Unternehmer unter "Insolvenzgestion" arbeiten, was vor allem die Zug-um-Zug-Abwicklung von Rechtsgeschäften erfordert. Es erscheint zweifelhaft, dass dies für einen so langen Zeitraum ohne die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gelingt und dabei keine persönlichen Haftungen der Leitungsorgane begründet oder gar Kridadelikte verwirklicht werden.

In Deutschland wurde die Insolvenzantragspflicht bereits bis zum 30. September 2020 ausgesetzt und Haftungen von Leitungsorganen beschränkt, um jene Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten sind. Auch in Österreich ist die Insolvenzantragspflicht bis 30. Juni 2020 durch das 4. Covid-19-Gesetz ausgesetzt worden. Der wesentliche Unterschied zur deutschen Rechtslage ist jedoch, dass die Insolvenzantragsverpflichtung weiterhin für zahlungsunfähige Unternehmen bestehen bleibt, während lediglich jene durch eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung ausgesetzt wurde.

Das befristete Aussetzen der Insolvenzantragspflicht führt jedoch weder zur Beseitigung einer bestehenden unternehmerischen Überschuldung, noch ändert sie etwas daran, dass betroffene Unternehmen unter der zuvor erwähnten "Insolvenzgestion" arbeiten müssen. Demnach wäre es wünschenswert, wenn sich die politischen Akteure in Österreich an der deutschen Vorgehensweise orientieren und die Haftungen von Leitungsorganen auch hierzulande beschränken.

Letzten Endes wird nurdie Fälligkeit verschoben

15 Milliarden Euro werden laut Bundesregierung in die Notfallhilfe investiert, um Branchen zu unterstützen, die besonders hart von der Corona-Krise betroffen sind. Die Mittel des Härtefallfonds von rund zwei Milliarden Euro werden umgehend an Kleinunternehmer und freie Dienstnehmer in Form von nicht zurückzuzahlende Zuschüsse in Höhe von bis zu sechstausend Euro ausgeschüttet.

Tatsächlich kommt aber der überwiegende Anteil an betroffenen Unternehmen, der "nur" mittelbar von den gesetzten Covid-19-Eindämmungsmaßnahmen betroffen ist, nicht in den Genuss dieser Zuschüsse. Für diesen stehen Stundungen (der Sozialversicherungsbeiträge und Abgabenverbindlichkeiten) sowie Umsatzkompensationen in Form von Garantie- und Haftungersklärungen zur Verfügung. Diese "übrigen" Unterstützungsmaßnahmen sind im Ergebnis als vom Staat rückforderbare Leistungen ausgestaltet.

Letzten Endes wird somit nur die Fälligkeit verschoben, weswegen Unternehmen neue Verbindlichkeiten begründen werden, um die verschiedenen Unterstützungsleistungen überhaupt sinnvoll nutzen zu können. Obwohl mittelbar durch die Eindämmungsmaßnahmen geschädigte Unternehmen zwar aufgrund der kurzfristigen Zurverfügungstellung liquider Mittel (allenfalls) zahlungsfähig bleiben, droht ihnen aber gerade wegen den gewährten Unterstützungsmaßnahmen nach Ende der Krise eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung, die unter Umständen die Insolvenzantragsverpflichtung auslöst.

Um einer weiteren Überschuldung von Unternehmen entgegenzuwirken, wäre es dem Staat durchaus möglich, zusätzlich zu den schon bisher gesetzten Maßnahmen, für Haftungsübernahmen, Garantien und Direktkredite, qualifizierte Rangrücktrittserklärungen abzugeben. Damit kann der Staat erklären, dass er eine Befriedigung seiner Forderung im Fall der Inanspruchnahme (zum Beispiel durch die kreditgewährende Bank) erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals oder im Fall des Konkurses nach Befriedigung aller (übrigen) Gläubiger gegenüber dem Unternehmer begehrt ohne die notwendige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Der Staat könnte dadurch eine Art Mittelweg beschreiten: Auf der einen Seite wird den Unternehmen so die dringend benötigte Liquidität zur Verfügung gestellt, ohne diese dadurch zusätzlich insolvenzrechtlich relevant zu belasten, und auf der anderen Seite verzichtet der Staat nicht endgültig auf eine Rückzahlung der gewährten Unterstützungsleistungen.

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