Unterstützung auch für Klein- und Mittelbetriebe. | Freibetrag oder Prämie möglich. | Wien. Bislang war nur die Eigenforschung steuerlich gefördert. Die gesetzliche Mittelstandsoffensive will nunmehr auch die Auftragsforschung steuerlich fördern. Klein- und Mittelbetriebe hatten bisher das Problem, dass sie kaum einen Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie beantragen konnten, weil sie in der Regel - mangels Personal und/oder technischer Kapazitäten -nicht selbst forschen.
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Mit der Neuregelung ab 1.1.2006 steht dem Auftraggeber ein Freibetrag in Höhe von 25 Prozent oder eine Forschungsprämie von 8 Prozent zu. Ein Forschungsfreibetrag von 25 Prozent bedeutet, dass 125 Prozent der Forschungsaufwendungen als Steuerabzug zugelassen sind. Ein Viertel der Forschungsaufwendungen werden somit als besondere Steuersubvention gewährt, obwohl diesbezüglich keine Aufwendungen angefallen sind. Die Forschungsprämie von 8 Prozent wiederum ist dann von Vorteil, wenn das Unternehmen Verluste erzielt, und daher ein Steuerfreibetrag ins Leere gehen würde. Die Forschungsprämie bewirkt die Zahlung eines steuerfreien Betrages von 8 Prozent der aufgewendeten Forschungsaufwendungen an den Auftraggeber der Auftragsforschung.
Achtung für die Praxis: Die Forschungsprämie kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ist eine nachträgliche Geltendmachung der Prämie nicht mehr zulässig.
Keine "doppelte" Förderung möglich
Natürlich sind die steuerlichen Benefizien an eine Reihe von gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft. Der Forschungsfreibetrag (die Forschungsprämie) steht nur dann zu, wenn besondere Einrichtungen (Universitäten, deren Fakultäten, oder ähnliche begünstigte Forschungseinrichtungen wie z.B. WIFO oder IHS) mit der Forschung beauftragt werden. Der Steuergesetzgeber möchte zugleich die Forschung an diesen Einrichtungen fördern.
Um eine "doppelte" Förderung auszuschließen, steht der Freibetrag (die Freiprämie) nur dann zu, wenn die forschende Einrichtung (der Auftraggeber) nicht selbst einen Freibetrag (oder eine Freiprämie) in Anspruch nimmt. Dies wird in der Praxis besondere Probleme bereiten, da trotz Geheimhaltungsinteresse zwischen Auftraggeber und Forscher richtige und vollständige Informationen über die Beanspruchung von Freibetrag oder Prämie zu geben sind.
Finanzminister legt die Kriterien fest
Begünstigt sind Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimenteller Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Finanzminister kann Kriterien zur Festlegung der förderungswürdigen Aufwendungen mittels Verordnung festlegen.
Die Geltendmachung des Forschungsfreibetrages kann entweder in der Steuerbilanz oder außerbilanziell im Rahmen der Mehr-Weniger-Rechnung erfolgen. Für die experimentelle Forschung ist keine Bescheinigung für deren volkswirtschaftlichen Wert wie ansonsten bei Erfindungen vom forschenden oder auftraggebenden Unternehmen zu erbringen. Allerdings hat das Bundesministerium für Finanzen bereits konkretisiert, dass die routinemäßige Herstellung von Standard- und Individualsoftware alleine keine Forschung und experimentelle Entwicklung darstellt.
Zweitens steht der Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen zu, ausgenommen sind jedoch Verwaltungs- oder Vertriebskosten und Aufwendungen für Anlagevermögen. Der volkswirtschaftliche Wert der Erfindung ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nachzuweisen. Der Nachweis des volkswirtschaftlichen Wertes ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung patentrechtlich geschützt ist.
"Zuckerl" für die erstmalige Forschung
Ein erhöhter Forschungsfreibetrag von 35 Prozent kann geltend gemacht werden, soweit die Forschungsaufwendungen eines Jahres den Durchschnitt der letzten drei Jahre übersteigen. Mit dieser Steuerbegünstigung sollen die Unternehmen für die erstmalige Forschung gewonnen werden. Wenn das Unternehmen daher erstmals forscht oder das Unternehmen erst gegründet worden ist, beträgt die steuerliche Subvention daher 35 Prozent. Auch der erhöhte Forschungsfreibetrag ist nachzuweisen, indem die Forschungsaufwendungen in der Vergangenheit darzulegen sind.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer in Wien.