Kostenersätze sollen Lohnnebenkosten auslösen? | Fiskus will GmbH-Modelle abdrehen. | Wien.Viele Freiberufler bieten ihre Leistungen nicht mehr als Einzelunternehmer, sondern über eine eigens gegründete GmbH an. Werden nämlich die erzielten Gewinne in der GmbH geparkt, bleibt es vorerst bei einer Körperschaftsteuerbelastung von 25 Prozent.
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Erst die Gewinnausschüttung führt zu einer Kapitalertragsteuer von weiteren 25 Prozent. Die gesamte Steuerbelastung beträgt somit bei einer GmbH 43,75 Prozent (25 Prozent KöSt und 25 Prozent von verbleibenden 75 Prozent). Beim Einzelunternehmen können hingegen bis zu 50 Prozent Einkommensteuerbelastung anfallen.
Außerdem fallen zunächst auch keine Sozialversicherungsbeiträge für diese Gewinne an. In der Praxis findet man daher häufig Ein-Mann-GmbHs, die überwiegend die höchstpersönlichen Leistungen des Gesellschafters vermarkten: Da gibt es die "Manager GmbH", die die Tätigkeit des Managers als Vorstand einer AG an diese verrechnet (das ist die sogenannte "Drittanstellung" von Vorständen). Über die "Bestseller GmbH" werden die schriftstellerischen Leistungen eines Erfolgsautors steuerschonend abgerechnet. Und in die "Gutachter GmbH" lässt man die Einnahmen aus seiner Sachverständigen-Tätigkeit einfließen.
"Die Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten sind ab 1. 7. 2009 demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt (etwa Schriftsteller, Vortragender, Wissenschafter, Drittanstellung von Vorständen über die Vorstands-GmbH)." Dieser harmlos klingende Zusatz zu Randziffer 104 der Einkommensteuer-Richtlinien erhitzt derzeit die Gemüter in den Fachkreisen, sollen damit doch die ausgeklügelten GmbH-Modelle plötzlich unterlaufen werden. Die Einkünfte für die freiberufliche Tätigkeit sollen künftig nicht mehr von der verrechnenden GmbH, sondern von demjenigen, der die Tätigkeit "höchstpersönlich" erbringt, versteuert werden.
GmbH-Modelle ade?
Die Randziffer 104 der Einkommensteuer-Richtlinien ist rechtsstaatlich äußerst bedenklich, weil nach dem Wortlaut auch seriöse GmbH-Modelle steuerlich nicht mehr anerkannt werden könnten. Nach heftigen Reaktionen in der Fachwelt rudert das Bundesministerium für Finanzen wieder zurück, man sucht nach einer Entschärfung der umstrittenen Passage in den Einkommensteuerrichtlinien.
Problematisch wird es jedenfalls dann, wenn die Einschaltung einer GmbH missbräuchlich erfolgt, wenn die GmbH faktisch oder rechtlich keine Geschäfte abwickeln kann.
Eine GmbH muss für die Geschäftsführerbezüge, die sie an wesentlich beteiligte geschäftsführende Gesellschafter ausbezahlt, Lohnnebenkosten entrichten. Bloße Kostenvergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer wie beispielsweise Reisekostenersätze sollen nach Meinung des VwGH ebenfalls Lohnnebenkosten auslösen, wie die Kommunalsteuer an die Gemeinden (3 Prozent) und der Dienstgeberbeitrag beziehungsweise -zuschlag (rund 5 Prozent). Das ist seit kurzem vom VwGH höchstgerichtlich bestätigt.
Im konkreten Fall hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer von seiner GmbH Kostenersatz für Kilometergelder, Reisespesen, Versicherungen sowie für Telefonkosten und für diverse andere Anschaffungen ausbezahlt erhalten. Der VwGH hat ausgesprochen: Das Kommunalsteuergesetz stellt auf Vergütungen jeder Art an wesentlich beteiligte Gesellschafter ab. Maßgeblich ist also keineswegs der vom Gesellschafter erzielte Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zählen daher auch Bezüge, welche eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als Vergütung der bei ihm angefallenen Betriebsausgaben gewährt.
Das Erkenntnis wird in der Fachwelt zu Recht heftig kritisiert, nicht einmal Kostenvergütungen für normale Dienstnehmer lösen Lohnnebenkosten aus. Warum Gesellschafter-Geschäftsführer diskriminiert werden, bleibt unklar.
Gesellschafter-Geschäftsführer sollten - sofern möglich - darauf achten, dass alle Kosten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit direkt in der GmbH anfallen. So können teure Lohnnebenkosten vermieden werden.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.