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Die Dame aus Tirol ist Lehrerin, und weil sie in dieser Profession Spitze ist, wurde sie vorübergehend an die Österreichische Schule in Budapest ausgeliehen. Dort mietete sie sich eine Zweitwohnung und zwischendurch machte sie auch Abstecher ins heimatliche Tirol, um nach ihrer Wohnung zu sehen. Eine Latte Kosten fiel an: Wohnungskosten in Ungarn, Kosten für die Familienheimfahrten. Also ging sie zum Finanzamt und beantragte einen Werbungskosten-Freibetrag.
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Hier beginnt die Quizfrage hinsichtlich der Reaktion der Behörde: 1. Es wurde gar nichts anerkannt. 2. Es wurde irgendwas bewilligt. 3. Es wurde alles anerkannt.
Berufsbedingte doppelte Haushaltsführung - nämlich neben dem Familienwohnsitz auch noch am auswärtigen Beschäftigungsort - kommt in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jährlich durchschnittlich zehnmal vor, was über die Jahre einen stattlichen Band an Judikaten zum Thema gibt. Die Problemfrage ist dabei regelmäßig, ob die doppelte Haushaltsführung (und die dadurch verursachte Mehrausgabe) wirklich ausschließlich beruflich veranlasst ist oder ob sie etwa als Privatsache zu beurteilen ist; Letzteres vor allem dann, wenn die Aufrechterhaltung der Wohnung am heimatlichen Wohnort (steuerlich gesehen) nicht unbedingt notwendig erscheint.
Notwendige Zweitwohnung
Das Dogma, das über die steuerliche Relevanz einer doppelten Haushaltsführung abspricht, ist in keinem Gesetz enthalten, sondern wurde vom Höchstgericht formuliert und von der Finanz in den amtlichen Lohnsteuerrichtlinien zum Quasi-Gesetz erhoben.
Demnach liegt eine beruflich veranlasste (steuerlich anzuerkennende) doppelte Haushaltsführung dann vor,
- wenn der Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen von seinem heimatlichen Zuhause so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (was bei einer Entfernung von mehr als 120 km jedenfalls anzunehmen ist) und
- wenn die Beibehaltung des bisherigen Familienwohnsitzes (zusätzlich zum Zweithaushalt) aus anderen als rein privaten Gründen notwendig ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort überhaupt unzumutbar ist.
Unzumutbare
Wohnungsaufgabe
Das Nachziehen des Familienwohnsitzes zum Beschäftigungsort ist jedenfalls dann unzumutbar, wenn der (Ehe-)Partner des "Aussiedlers" am Familienwohnort eigene Einkünfte bezieht, also sozusagen dort beruflich angehängt ist. Die Finanz sieht dazu einen Jahresbetrag an Einkünften von mindestens 30.000 Schilling als Voraussetzung an, ein Betrag, dessen längst fällige Valorisierung man zwar vergessen hat, der andererseits aber auch keine starre Grenze sein muss.
Eine Übersiedlung des Familienwohnsitzes ist auch dann unzumutbar, wenn mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit des Steuerzahlers von Vornherein mit vier bis fünf Jahren befristet ist, etwa deswegen, weil der Dienstnehmer seine Berufsarbeit danach absehbar wieder in den Heimatort zurückverlegen wird oder weil er überhaupt anschließend in Pension geht.
Nachzug der Familie
Schließlich ist eine Wohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort wohl auch dann auszuschließen, wenn der Arbeitseinsatzort ständig wechselt, wie dies etwa bei Bauarbeitern, bei Außenmonteuren oder bei Leasingpersonal häufig ist.
Ein besonderes Problem ergibt sich allerdings dann, wenn trotz der oben besprochenen Unzumutbarkeit Familienmitglieder (Frau, Kinder) dennoch an den neuen Arbeitsort nachkommen. Diesfalls geht die Finanz regelmäßig von einer de facto-Übersiedlung des Familienwohnsitzes aus, somit von einer Verschmelzung von Familien- und Beschäftigungswohnsitz, was die Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung ausschließt. Aus zwei VwGH-Judikaten aus jüngster Zeit ergibt sich freilich, dass diese Rechtsauffassung der Finanz widerlegbar ist.
Befristeter Arbeitseinsatz
Das eine Erkenntnis (97/13/0111 vom 20. 12. 2000) betraf einen englischen Experten, den sich die OMV nach Österreich geholt hatte und der nach einiger Zeit seine Familie in den österreichischen Zweithaushalt nachkommen ließ. Keine doppelte Haushaltsführung, sagte die Finanz, denn Eltern und Kinder sind ja nun einträchtig vereint: Keine Werbungskosten! Falsch, sagte das Höchstgericht: Weil das OMV-Dienstverhältnis ja nur befristet und die Rückkehr ins Ausland absehbar sei, sei eine Aufgabe des (englischen) Familienwohnsitzes unzumutbar gewesen und der Nachzug der familiy ins Inland daher steuerlich unschädlich. Es liege echte doppelte Haushaltsführung vor.
Das zweite Erkenntnis (2000/14/0122 vom 7. 8. 2001) betrifft unsere Lehrerin in Ungarn. Auch sie hat den Ehemann nach Budapest nachkommen lassen. Der Spruch des Verwaltungsgerichtshofes fiel hier unüblich kurz aus: er empfahl der Behörde, im Judikat vom 20. 12. 2000 nachzulesen. - Wer auf Quiz-Punkt 3 gesetzt hat, hat gewonnen.