Der Fiskus steuert bei Fortbildungsseminaren Geld bei. | Günstiger, wenn der Arbeitgeber die Kurse bezahlt. | Wien. Fortbildungen sind sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber von großer Bedeutung. Die Kurskosten sind Investitionen in eine positive zukünftige Entwicklung des Unternehmens und der Mitarbeiter.
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Wenn es allerdings um Bildungsmaßnahmen im Soft Skills-Bereich geht - also um Rhetorik- oder etwa Konfliktmanagement-Kurse - und diese vom Mitarbeiter aus der eigenen Tasche bezahlt werden, dann heißt es aufpassen. Es könnte nämlich passieren, dass der Fiskus die Ausgaben hierfür nicht als Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung akzeptiert.
Zu allgemeine Kurse
Nach Ansicht des Finanzministeriums handelt es sich bei Kommunikation, Konfliktmanagement und anderen Soft Skills-Themen um Schlüsselqualifikationen, für die keine berufliche Notwendigkeit gegeben ist. Und Kurse von allgemeinem Interesse gelten als nicht abzugsfähig. In dieselbe Kerbe schlägt auch der Verwaltungsgerichtshof. Er meint, dass kommunikative Fähigkeiten in einer Vielzahl von Berufen von Bedeutung seien.
Es gibt allerdings andere Wege, fortbildungshungrige Mitarbeiter Soft Skills-Seminare absolvieren zu lassen und steuerlich dennoch zu profitieren. Indem der Arbeitgeber etwa, statt Leistungen mit einer Gehaltsprämie zu würdigen, die Kurskosten trägt. Da die Betriebsausgaben von Unternehmen derzeit noch einer weniger strengen Veranlassungsprüfung unterliegen, sind diese Kurskosten als Betriebsausgaben weitgehend anerkannt. Das spart auch Lohnnebenkosten, die im Falle einer einmaligen oder laufenden Gehaltserhöhung immerhin derzeit mehr als 30 Prozent ausmachen.
Darüber hinaus gibt es die sogenannte Bildungsprämie: Sie beträgt sechs Prozent der Bildungskosten und ist steuerfrei. Der Arbeitgeber kann an Stelle der Bildungsprämie auch einen 20-prozentigen Bildungsfreibetrag der aufgewendeten Kosten als zusätzlichen Steuerabzug geltend machen.
Die Qual der Wahl
Bei Kapitalgesellschaften bietet sich die Bildungsprämie als wesentlich günstigere Alternative an. Denn der Bildungsfreibetrag wirkt wegen des proportionalen Körperschaftsteuertarifs von 25 Prozent nur mit fünf Prozent steuermindernd. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften kommt es auf den von der jeweiligen Gewinnsituation abhängigen individuellen Steuertarif an.
Wenn der Arbeitnehmer selbst die Kosten übernimmt, stehen weder Bildungsfreibetrag noch eine Bildungsprämie zu. Es ist daher steuerlich günstiger, wenn der Arbeitgeber Kurs- und Lehrgangsgebühren, Honorare für Vortragende, Kosten für Skripten sowie für die Anmietung der Ausrüstung und für externe Schulungsräume übernimmt. Hotel- und Verpflegungskosten will der Fiskus allerdings keinesfalls von Bildungsprämie und -freibetrag abgedeckt wissen.
Sollte ein eifriger Fortbildungsbesucher aus dem Unternehmen ausscheiden und die angefallenen Fortbildungskosten an den Arbeitgeber retournieren müssen, dann hat der Unternehmer auch die Bildungsprämie beziehungsweise den -freibetrag an den Fiskus zurückzuzahlen.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.