Bis Ende Oktober klappt's noch mit dem Freibetragsbescheid für heuer. Wer heuer noch ohne Steuerfreibetrag durch die Gehaltslisten seines Arbeitgebers zieht, muss nicht unbedingt bis zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 warten - irgendwann im nächsten Jahr. Das erhoffte Lohnsteuerguthaben könnte noch heuer sprudeln, wenn man die Möglichkeit nutzt, bis Ende Oktober beim Finanzamt einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dazu muss man gewisse Voraussetzungen erfüllen.
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Die wichtigste Voraussetzung für einen Freibetragsbescheid (FBB) im laufenden Jahr ist der Nachweis ausreichender beruflicher Ausgaben. Werbungskosten im Ausmaß von mindestens 900 Euro muss man dem Finanzamt nachweisen oder jedenfalls glaubhaft machen.
Diese 900-Euro-Auflage ist nicht neu. Neu - seit dem Hochwasser-Katastrophenjahr 2002 - ist, dass man einen solchen Bescheid auch dann erhält, wenn man außergewöhnliche Belastungen nach Katastrophenschäden aufzeigen kann. Nach wie vor ist aber der 900-Euro-Nachweis in der Praxis wohl der häufigste Grund, warum Finanzämter einen FBB ausstellen.
Vielfältige Berufsausgaben
Berufsausgaben in diesem Ausmaß hören sich zunächst gewaltig an. Allerdings muss man bedenken, dass da bei manchem Dienstnehmer im Laufe eines Jahres schon einiges zusammenkommen kann. Die Liste der beruflich veranlassten Werbungskosten ist vielfältig und lang. Sie reicht von der Arbeitskleidung über Betriebsratsumlagen, Fachliteratur, Familienheimfahrten, Fortbildungskosten, Sprachstudien und Studienreisen bis zu den Kosten einer (beruflich veranlassten) Zweitwohnung.
Auch Arbeitsmittel gehören dazu, wie etwa der beruflich genutzte Computer (samt Peripherie und Zubehör), auch der Kaufpreis der Aktentasche, die Visitenkarten und die Ausgaben für das Jobsuche-Inserat. Der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt, aber die berufliche Veranlassung all dieser Ausgaben muss natürlich gegeben sein. Wie schnell da 900 Euro oder mehr während eines Jahres zusammenkommen, merkt man erst, wenn man die Liste für das Finanzamt zusammenstellt.
Sonderwerbungskosten
Für eine Reihe von Berufsgruppen kann sich das amtliche Mindest-Limit häufig auch ohne viel "Zetterlwirtschaft" ergeben. Diesen Berufsgruppen (siehe Kasten) steht ein berufsbedingtes besonderes Werbungskostenpauschale zu, das meistens weit über die 900 Euro-Barriere hinausreicht und daher für sich allein schon Grund für einen FBB-Antrag sein kann. Zumal viele Angehörige dieser Berufsgruppen erfahrungsgemäß die rechtzeitige Beanspruchung dieser Sonderfreibeträge häufig übersehen.
Ein FBB-Antrag auf Basis dieser "privilegierten" Sonderwerbungskosten-Pauschalen ist einfach: man benötigt dazu (außer dem amtlichen Antragsformular L 54) nur eine entsprechende Bestätigung des Dienstgebers.
Guthaben durch Aufrollung
Wenn das Finanzamt dem FBB-Antrag stattgibt, darf es neben den aufgezeigten Werbungskosten auch gleich alle anderen Steuerabsetzposten berücksichtigen, die man gleichzeitig anmeldet. Das gilt vor allem für zusätzliche Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Den erhaltenen Freibetragsbescheid kann man beim Arbeitgeber gleich anschließend zu Geld machen. Jeder Betrieb hat nämlich die Möglichkeit, aufgrund eines solchen Bescheides eine Aufrollung der bisherigen Monatsbezüge des Jahres durchzuführen und die sich durch den FBB ergebenden Lohnsteuerguthaben an den Mitarbeiter auszuzahlen.
Diese Aufrollung wirkt wie ein rückwirkender Jahresausgleich und erspart einem das Warten auf den Arbeitnehmer-Steuerbescheid - irgendwann im nächsten Jahr.