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Freie Dienstnehmer in ASVG-Zange

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Irgendwie arbeiten sie im Graubereich zwischen "echten" Dienstnehmern und "Werkvertraglern". Ein solches Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Mitarbeiter zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft für betriebliche Zwecke bzw. zur fortgesetzten Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet ist, aber hinsichtlich der Einteilung von Arbeitszeit (eventuell auch von Arbeitsort) weitgehend weisungsfrei ist.


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Für seine Mitarbeit erhält der "Freie" ein periodisches Entgelt, von dem - wenn er damit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet - Sozialbeiträge gemäß ASVG einbehalten werden. Häufig zahlen die "Arbeitgeber" auch Kilometergeld und sonstige Reisevergütungen, welche bei entsprechendem Formalnachweis zu einer spürbaren Aufbesserung des Entgelts beitragen können.

SV-freie Km-Gelder bei "Freien" Dienstverhältnissen?

Mit dieser Erhöhung von Bezügen freier Dienstnehmer durch zusätzliche beitragsfreie Reisewegsvergütungen befasst sich der Verwaltungsgerichtshof in einem soeben bekanntgewordenen Judikat): Er hält sie nicht für beitragsfrei und raubt damit etwas von der Attraktivität der "geringfügigen" freien Dienstverhältnisse. Es geht dabei vor allem um die bisher als bei "Freien" als beitragsfrei angesehenen Kilometergeldsätze, Tages- und Nächtigungssätze jeweils in der amtlich festgesetzten Maximalhöhe. Das Höchstgericht knüpft in seiner Argumentation an die steuerliche Einstufung dieser Dienstnehmer an. "Freie Dienstnehmer erzielen in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht Einkünfte aus einer unternehmerischen Tätigkeit: in der Regel Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb (so auch bestätigt durch die Lohnsteuerrichtlinien des Finanzministeriums)."

SV-freie Km-Gelder nur bei Lohnsteuerpflicht

Die beitragsfreie Behandlung der Reisewegsvergütung kommt aber nur insoweit in Betracht, als diese Einkünfte nicht an die Lohnsteuerpflicht anknüpfen. Auch eine analoge Anwendung der für lohnsteuerpflichtige Personen geltenden Regelungen (wie freie Dienstnehmer) kommt - wie im Steuerrecht, so auch im Beitragsrecht der Sozialversicherung - auf Grund der Verschiedenheit der steuerlichen Behandlung dieser Personengruppen mit Blick auf den Gewinnbegriff des § 4 EStG (insbesondere auch jener des § 4 Abs. 4 EStG) in der Regel nicht in Betracht.

Und weiter bei den Folgerungen des Verwaltungsgerichts: "Die Anerkennung pauschalierter (d.h. nicht durch Belege über tatsächliche Auslagen nachgewiesene) Reisewegsvergütungen, wie Kilometergelder, Tagesgelder oder Nächtigungsvergütungen als beitragsfrei im Sinne des § 26 Z 4 EStG einschließlich der in dieser Bestimmung für die Anerkennung als steuerfrei festgelegten Höchstgrenzen, setzt voraus, dass lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen, was aber nicht der Fall ist: Die "freien" Einkünfte sind ja solche unternehmerischer Art."

Steuerfreie Reisepauschalien gerechtfertigt?

Im übrigen hätte das Höchstgericht hinsichtlich der pauschalierten Reisewegsvergütungen (wären sie hier beitragsfrei) seine Zweifel über die grundsätzliche Rechtmäßigkeit ihrer Auszahlungen. "Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass selbst eine analoge Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbestimmung deshalb nicht zum gewünschten Erfolg führen könnte, weil nach der VwGH-Rechtsprechung Fahrten zu Dienstorten, die im Dienstvertrag als solche schon vereinbart sind, kein Verlassen des Dienstortes darstellen und daher die für solche Fahrten gebührenden Kostenersätze keine Reisevergütungen nach § 26 Z. 4 EStG sind."

Es kann sogar auf sich beruhen, ob solche Fahrten der freien Dienstnehmer bei diesen einkommensteuerrechtlich als Reisekosten im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG anzusehen sind, weil es nicht um die rechtliche Bewertung von Ausgaben eines freien Dienstnehmers geht, sondern um die Beitragspflicht von Entgeltzahlungen des Auftragsgebers, so dass auch nur eine analoge Anwendung des Reisebegriffs, der § 4 Abs. 5 EStG zu Grunde liegt, mangels Ähnlichkeit des Sachproblems nicht in Betracht kommt.

) VwGH Zl. 2001/08/0176 v. 15.3.2005; darin wurde der Einspruch des WIFI Vorarlberg gegen die Nachverrechnung der an ihre Vortragenden beitragsfrei ausbezahlten Kilometergelder abgewiesen.