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Freie Dienstnehmer: Neue Meldepflicht bis Ende Jänner

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Ungewohnte Meldepflichten kommen auf einen ausgewählten Kreis von Untenehmen zu: bis Ende Jänner müssen Honorare, bestimmte Dienstbezüge und Provisionen sowie Zahlungen an gesellschaftsrechtlichen Kontrollgremien aus dem Vorjahr mit dem Formular E 18 an das zuständige Betriebsfinanzamt (Umsatzsteuer-Finanzamt) gemeldet werden.


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Die von der Meldepflicht betroffenen Honorar- und Provisionsempfänger sind in Gesetz, Verordnung und Erlässen genau umschrieben. Es geht um:

1. Tantiemen, Honorare, Sitzungsgelder, die an Aufsichtsratsmitglieder, Verwaltungs- oder Stiftungsräte oder an andere Personen bezahlt werden, die mit der Überwachung einer Geschäftsführung beauftragt sind; 2. Bausparkassen- und Versicherungsvertreter mit den von ihnen verdienten Provisionen; 3. Entgelte an Stiftungsvorstände; 4. Honorare der (freiberuflichen) Vortragenden, Lehrenden oder Unterrichtenden; 5. Kolporteure und Zeitungszusteller mit ihren Verdiensten; 6. Privatgeschäftsvermittler mit ihren Provisionen; 7. Personen, die als freie Dienstnehmer tätig sind und gemäß § 4 Abs. 4 ASVG der Versicherungspflicht unterliegen.

Nicht unter die Meldepflicht fallen Personen mit "Kleinverdienst", das heißt mit Entgelt pro Einzelleistung von höchstens 450 Euro und mit insgesamt nicht mehr als 900 Euro im Jahr. Den Bezügen sind etwaige Reisekostenersätze und Aufwandsentschädigungen zuzurechnen.