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Freie Dienstnehmer sind noch nicht am Ziel

Von Stephanie Dirnbacher

Wirtschaft
Ausbau des sozialen Netzes: 2008 bringt mehr Absicherung für "Freie". Foto: photos.com

Gleichstellung im Sozialrecht, aber nicht im Arbeitsrecht. | Abeiterkammer-Pflichtmitgliedschaft ist keine Konkurrenz zur Gewerkschaft. | Wien. Dieses Jahr beginnt für freie Dienstnehmer viel besser: Sie sind - zumindest in sozialrechtlicher Hinsicht - den Arbeitnehmern gleichgestellt.


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Bisher waren sie nur pensions- und unfallversichert, ab 2008 umfasst die soziale Absicherung der Freien auch eine Kranken-, Arbeitslosen- und Insolvenzversicherung, für den Fall, dass der Arbeitgeber pleite wird. Darüber hinaus bekommen freie Dienstnehmer nun auch eine Abfertigung. Mit Jahresanfang wurden sie nämlich in das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz einbezogen.

Der neue Arbeitnehmer

"Mit den Neuerungen ist zwar ein wichtiger Schritt in Richtung soziale Absicherung oft prekärer Arbeitsverhältnisse gelungen", meint Doris Lutz von der Arbeiterkammer (AK) Wien. Was allerdings laut der AK-Juristin noch immer aussteht: die Gleichstellung der freien Dienstnehmer mit den Arbeitnehmern in arbeitsrechtlicher Hinsicht. Das Arbeitsrecht und damit der fünfwöchige Mindesturlaub, eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Sonderzahlungen oder etwa der kollektivvertraglich festgelegte Mindestlohn gelten für die Freien weiterhin nicht, außer es wurde so vereinbart.

"Wir wollen einen neuen Arbeitnehmerbegriff", fordert Bernhard Achitz, leitender Sekretär beim Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB). Lutz konkretisiert: "Wer persönlich abhängig ist, soll wie bisher Arbeitnehmer sein. Aber auch Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zwar persönlich unabhängig, aber wirtschaftlich abhängig sind, sollen den Schutz der Arbeitnehmereigenschaft genießen."

Seit 2008 besteht für freie Dienstnehmer auch eine Pflichtmitgliedschaft zur AK. Wird sich nun auch der ÖGB stärker um die Berufsgruppe bemühen? "Wir werben um die freien Dienstnehmer schon seit Jahren und haben auch Freie als Mitglieder", erzählt Achitz der "Wiener Zeitung". Die AK-Pflichtmitgliedschaft stört ihn überhaupt nicht. Auch Lutz sieht das gute Verhältnis zur Gewerkschaft durch die neue Pflichtmitgliedschaft der Freien nicht getrübt. Sie räumt allerdings ein, dass sich die Arbeiterkammer nun "natürlich mehr für freie Dienstnehmer zuständig fühlen wird".

Für Arbeitgeber bedeutet die neue Gesetzeslage vor allem Eines: Freie Dienstnehmer sind teurer. Der Dienstgeber-Beitrag für die Krankenversicherung beträgt 3,78 Prozent des Bruttoentgelts, für die Arbeitslosenversicherung 3 Prozent. In die betriebliche Vorsorge muss der Arbeitgeber 1,53 Prozent einzahlen.

Der Dienstnehmer hat hingegen für die Krankenversicherung mit einem Prozentsatz von 3,87 und für die Arbeitslosenversicherung ebenfalls mit 3 Prozent beizutragen.