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"Montag war Lohnzettel-Tag", sagt die Beamtin im neuen Info-Center des Finanzamts, "und außerdem waren die 109a-Meldungen für 2004 fällig." Der 31. Jänner gilt freilich nur für jene Arbeitgeber und Entgeltzahler, die mit ihrer betrieblichen EDV-Ausstattung noch nicht so weit sind, um diese Meldungen elektronisch an die ELDA-Datensammelstelle weiterzuleiten. Die anderen EDV-gerüsteten Betriebe dürfen sich noch einen Monat länger Zeit lassen: bis Ende Februar.
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Während sich die Lohnzettel-Meldungen inzwischen gut "eingeführt" haben, ist dies bei den § 109a-Meldungen noch nicht so sehr der Fall, meint man bei der Finanz. Nach dieser Gesetzesstelle im Einkommensteuergesetz sind der Behörde (Umsatzsteuer-Finanzamt des Betriebes) jene Zahlungen zu melden, die während eines Jahres an bestimmte, im Gesetz genau aufgelistete Berufsangehörige bezahlt werden.
Betroffener Personenkreis
Zu diesen Zahlungsempfängern bzw. Berufsangehörigen gehören:
1.Aufsichtsrats-, Verwaltungsräte und sonstige mit der Überwachung der Geschäftsführung eines Unternehmens beauftragte Personen;
2.Bausparkassen- und Versicherungsvertreter;
3.Stiftungsvorstände (im Sinne des Privatstiftungsgesetzes);
4.Vortragende, Lehrende und Unterrichtende;
5.Kolporteure und Zeitungszusteller;
6.Privatgeschäftsvermittler;
7.Funktionäre öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Funktionsgebühren);
8.Freie Dienstnehmer
Die Aufzählung erscheint auf den ersten Blick durchschaubar, lässt aber in der Praxis dennoch manche Fragen offen.
Die Finanz hat deshalb im Rahmen der Einkommensteuerrichtlinien ausführliche Erläuterungen zu den in Frage kommenden Berufsangehörigen bzw. zu den ihnen zukommenden Bezügen zusammengestellt.
Zwei der häufig gestellten Fragen: Müssen Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern (soferne sie nicht ohnehin "echte" Dienstnehmer sind) gemeldet werden? Und: Sind Honorare an freie journalistische Mitarbeiter von Medien meldepflichtig? In beiden Fällen lautet die Antwort Nein.
Häufig übersehen wird in der Praxis die Meldepflicht hinsichtlich der Zahlungen an freie Dienstnehmer (die von der Finanz als gewerblich oder freiberuflich Tätige eingestuft werden). Grundsätzlich gilt aber, dass Zahlungen an die oben genannten Berufsangehörigen dann nicht meldepflichtig sind, wenn sie als nichtselbständige Einkünfte (Lohn, Gehalt) anzusehen sind, die ohnehin dem Lohnsteuerabzug unterliegen und per Lohnzettel bekanntzugeben sind.
Freigrenzen für Klein-Bezüge
Für die zu meldenden Beträge gibt es allerdings Freigrenzen. So entfällt die Meldepflicht, wenn für eine betroffene Person im Kalenderjahr nicht mehr als 900 Euro ausbezahlt wurden und der Betrag pro Einzelleistung nicht mehr als 450 Euro betragen hat. Beide Limits sind gemeinsam zu beachten. Wurden von einem Steuerpflichtigen meldepflichtige Bezüge für mehrere der oben genannten acht Arbeitsbereiche verdient, so hat er auch mehrere 109a-Meldungen zu gewärtigen. Dies gilt auch, wenn die unterschiedlichen Tätigkeiten für den gleichen "Arbeitgeber" anfallen. Ein Beispiel: Ein Versicherungsvertreter erhält von seiner Gesellschaft Provisionen (über dem Limit) und weiters Vortragshonorare für Referate an Mitarbeiter der Gesellschaft (ebenfalls über der Freigrenze). Es sind zwei § 109a-Meldungen notwendig.
Für die Jahresmeldung hat die Finanz ein besonderes Formular E 18 aufgelegt, in dem die zu meldenden Daten im einzelnen abgefragt werden. Jede "Meldeperson" hat Anspruch auf eine Kopie dieser Jahresmeldung; sie soll nicht nur der Gegenkontrolle dienen sondern muss auch in der Jahreseinkommensteuererklärung (Seite 1) angeführt werden; der Meldebetrag ist im Formular E 1 a unter Kennzahl 9050 gesondert anzuführen.
Die Gegenkontrolle seitens des Entgeltempfängers ist in der Praxis wichtig. Bei bilanzierenden Unternehmungen werden nämlich die entsprechenden Aufwendungen (auch wenn die Zahlungen evt. erst im Folgejahr erfolgen) in der Erfolgsrechnung meistens periodisch abgegrenzt; da die 109a-Meldungen aber nur die tatsächlich ausbezahlten Beträge umfassen sollen, können sich hierbei für den Entgelt-Empfänger unterschiedliche Melde-Beträge ergeben.
Eine rechtzeitige Richtigstellung des Meldeformulars kann daher Nachteile für den Zahlungsempfänger vermeiden.