Knapp nach der Urlaubszeit kommt ein Warnbrief vom Steuerberater. Der Steuerbescheid für das Jahr 2000 ist noch ausständig. Womöglich sind noch nicht einmal die Steuererklärungen für dieses Jahr eingereicht. Da sollten die Klienten überlegen, ob Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Nachzahlungen noch auf sie zukommen können.
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Und ob es im Fall des Falles nicht zweckmäßig wäre, dem Fiskus eine Abschlagszahlung hinzublättern, rechtzeitig, am besten noch im September. Denn ab 1. Oktober drohen die Finanzämter mit den neuen Steuerzinsen. Es ist sozusagen ein Einstiegsbonus, dass die Finanzverwaltung mit der Verrechnung der neuen "Anspruchszinsen" - erstmals für das Steuerjahr 2000 - erst mit 1. Oktober 2001 beginnt. Ab nächstem Jahr wird der Start-termin dauerhaft auf den 1. Juli jeweiliger Folgejahre vorverlegt. Das wird Steuerpflichtige und Steuerberater gleichermaßen höllisch unter Druck setzen. Denn da heißt es, die Steuerbelastung eines Jahres rechtzeitig und möglichst genau abzuschätzen, um den neuen staatlichen Zinsenzirkus in den Griff zu bekommen.
Zweiseitige Verzinsung
Verzinst werden allerdings nicht nur Steuernachzahlungsbeträge, sondern auch Gutschriften, und zwar zum um 2% erhöhten Basiszinssatz, derzeit also zu 5,75% p.a., kontokorrentmäßig. Der Zinsenlauf beginnt mit 1. Oktober (bzw. mit 1. Juli) und endet am Tag vor der Zustellung des bezüglichen Steuerbescheids. Wer also am 12. Dezember 2001 seinen Einkommensteuerbescheid 2000 mit einer Nachforderung von 100.000 Schilling zugestellt erhält, bekommt gleichzeitig auch einen Zinsenvorschreibungsbescheid mit 5,75% p.a. von 100.000 S für die Periode 1. Oktober bis 11. Dezember 2001.
Die Verzinsung kann auch zu Gutschriftszinsen führen, dann nämlich, wenn der Steuerbescheid anstelle einer Nachforderung eine Gutschrift ausweist; etwa, weil die seiner-zeitigen Steuervorauszahlungen höher waren als die letzt-lich vorgeschriebene Steuer. Zinssatz und Verzinsungsperiode sind die gleichen wie bei den Nachforderungszinsen.
Gutschriftszinsen sind allerdings nicht das gleiche wie Guthabenszinsen. Wer glaubt, beim Finanzamt mit 5,75% einen attraktiven Zinsenschnitt zu verdienen und dort Steuerguthaben parkt oder gar ansammelt, irrt leider: Für Guthaben am Steuerkonto zahlt die Finanz nach wie vor "keinen luckerten Heller".
Erreicht der Zinsenbetrag das Limit von 50 Euro (688 Schilling) nicht, dann unterbleibt die Belastung (oder die Gutschrift) der Steuerzinsen.
Nur für Ertragsteuern
Für Umsatzsteuerbeträge oder für Lohnabgaben gibt es weder Nachforderungszinsen noch Gutschriftszinsen, auch nicht für Differenzbeträge aus der (echten) Arbeitnehmerveranlagung. Für Lohnsteuerbeträge kann es höchstens dann zu Steuerzinsen kommen, wenn ein Arbeitnehmer von der Finanz direkt in Anspruch genommen wird oder vom Betriebsfinanzamt eine Lohnsteuerrückzahlung bekommt. Die Nachforderungszinsen sind keine Steuerabsetzposten: weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten. Gutschriftszinsen sind dagegen steuerpflichtige Kapitaleinkünfte. Da sich die Finanz nicht für den einfachen 25% KESt-Abzug entscheiden konnte (niemand weiß den Grund dafür), unter-liegen die Zinsen der vollen Steuerprogression und können so bis zur Hälfte wieder in den Staatssäckel rutschen. Dieser Umstand bringt viele Steuerberater auf die Idee, ihre Klienten auf die Abschlagszahlungen aufmerksam zu machen.
"Minuszinsen" für Abschlagszahlungen
Tatsächlich bietet die Finanz die Möglichkeit, zur Abdeckung der erwarteten Steuernachzahlung eine deklarierte "Anzahlung" zu leisten, die auf die Nachforderung angerechnet wird und Zinsenbasis und Zinsen entsprechend verringert. Diese Nachzahlung sollte sinnvollerweise heuer vor dem 1. Oktober erfolgen, sie kann aber auch danach und mehrmals erfolgen. Die "Minusverzinsung" beginnt mit der Gutschrift am Finanzamtskonto.
Der Vorteil der Abschlagszahlung liegt dabei nicht bloß in der Einsparung der Steuerzinsen; wenn die Anzahlung etwa aus Betriebsmittelkrediten finanziert wird, könnten diese Kreditzinsen absetzbar sein. Überhöhte Anzahlungen bringen keinen Vorteil, weil Mehrbeträge (über die bescheidmäßige Steuernachzahlung hinaus) keine Gutschriftzinsen bringen. Zinsen-Swaps sind beim Finanzamt nicht üblich.