Ein neuer Passus im Konsumentenschutzgesetz lässt Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude zu. Damit hat die unterschiedliche Judikatur in Österreich ein Ende.
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Als der Europäische Gerichtshof am 12. März 2002 im Verfahren Simone Leitner / TUI Deutschland GmbH & Co KG entschied, dass auch in Österreich Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude bezahlt werden müsse, sorgte dies für einigen Wirbel. Die Richter des Landesgerichtes Linz, die den EuGH um diese Entscheidung anriefen, beugten sich zwar und sprachen der bei einem Cluburlaub an Salmonellenvergiftung erkrankten Simone Leitner neben Schmerzensgeld auch Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden zu und zwar global bemessen 400 Euro für acht Tage (LG Linz 2.5.2002, 15 R 5/00m).
Die Richter des Handelsgerichts Wien und des Bezirksgerichts für Handelssachen - das für die weitaus meisten Reiserechtsprozesse zuständig ist - trotzten der Entscheidung des EuGH. Denn sie vertraten die Ansicht, ohne eigenes Gesetz sei Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude unmöglich (1 R 44/02 b). Fast zwei Jahre nach der EuGH Entscheidung beendet der Gesetzgeber diesen Streit, in dem er den entsprechenden Paragrafen schuf. Und so heißt es nun im neuen § 31 e Abs 3 KSchG: "Wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht, hat der Reisende auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude. Bei der Bemessung dieses Ersatzanspruchs ist insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen."
Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden besteht daher, wenn die Reise gar nicht stattfand oder die erbrachten Leistungen erhebliche Mängel aufwiesen.
Die erste Hürde ist also die Auslegung des Begriffes "erheblicher Mangel", da der Gesetzgeber bewusst auf die Festlegung einer Erheblichkeitsschwelle verzichtete. Auch wenn der Urlaub bspw. wegen Überbuchung des Veranstalters gar nicht stattfand oder abgebrochen wurde (der Reisende flog zurück, weil das Vertragshotel gravierende Mängel aufwies und kein passendes Ersatzhotel aufzutreiben war), gebührt Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden. Da dieser Ersatzanspruch ein Verschulden des Reiseveranstalters voraussetzt, scheidet beim Storno wegen höherer Gewalt (z.B. in der Urlaubsdestination wütet ein Hurrikan) Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit aus.
Die nächste Hürde ist die Bemessung der Höhe des Schadenersatzanspruches. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist hierbei auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens, den Zweck der Reise und die Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen. Den Gesetzesmaterialien ist aber zu entnehmen, dass es sich bei diesen Kriterien bloß um allgemeine Vorgaben handelt und nichts gegen die Bemessung mit Pauschalbeträgen von ca. 50 bis 60 Euro pro Tag spricht. Wichtig ist auch, dass der Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden andere Ansprüche, z.B. Schmerzensgeld nicht verdrängt, sondern neben diesen gebührt.
Verjährte Gewährleistung
§ 31 e Abs 3 KSchG tritt am 1.1.2004 in Kraft und ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.
Neu ist auch, dass die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche wegen Mängeln, die während der Reise festgestellt wurden, auf ein Jahr verkürzt werden kann. Dies muss allerdings im Einzelnen ausgehandelt werden. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters reicht hierfür nicht aus. Dies bestimmt nun § 31 f KSchG, der ebenfalls am 1.1.2004 in Kraft tritt, aber auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden ist. Diese Regelung soll es dem Reiseveranstalter erleichtern, sich gegen Beschwerden und Klagen zur Wehr zu setzen, die vom Reisenden erst längere Zeit nach dem Abschluss der Pauschalreise erhoben werden.