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"Frühwarnsystem" seit 1997 im SchUG

Von Dominik Gries

Politik

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Dem sogenannten "Frühwarnsystem" liegt eine Änderung des § 19 Abs 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zugrunde. Per 1. Februar 1997 wurde damit die Sechs-Wochen-Frist vor Notenschluss abgeschafft und durch die Bestimmung ersetzt, der Lehrer habe, soweit sich im zweiten Semester eine negative Beurteilung abzeichne, die Eltern zu informieren und ihnen Möglichkeit zu einem Gespräch zu geben. Dabei sollen, so das Gesetz, "leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung" besprochen werden.

Die Wiederholungsprüfung vulgo "Nachprüfung" ist im § 23 SchUG geregelt. Bei bis zu zwei Beurteilungen mit "Nicht Genügend" darf eine solche abgelegt werden. Neben dem jeweiligen Fachlehrer hat der Schulleiter einen Beisitzer zu bestellen. Je nach Fach kann die Wiederholungsprüfung mündlich, schriftlich oder praktisch sein, dies wird auf Verordnungsebene festgelegt.

Der erste Absatz des § 25 SchUG setzt schließlich die Bedingungen zum Aufsteigen in die nächst höhere Schulstufe fest. Dazu muss die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen werden. Eine Schulstufe gilt dann als erfolgreich abgeschlossen, "wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und kein Pflichtgegenstand die Note 'Nicht genügend' enthält." Interessant für Repetenten: "Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note ,Nicht genügend' enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit ,Befriedigend' beurteilt wurde."

Nach erfolgreicher Ablegung der Wiederholungsprüfung bekommt der Schüler ein neues Zeugnis und damit auch eine neue Note, die Hürde des § 25 Abs 1 ist genommen.

Hinter dem Begriff der "Klausel" oder des so genannten "Liftens" versteckt sich eine Bestimmung des § 25 Abs 2 SchUG: Wenn das Zeugnis nur in einem Gegenstand negativ ist, das Fach im Schuljahr davor positiv war und die Klassenkonferenz (das sind alle Fachlehrer des Schülers) dies beschließt, ist der Schüler auch ohne Ablegung der Wiederholungsprüfung zum Aufsteigen berechtigt.

Sonderregelungen beim Aufsteigen gibt es für Volksschüler, die in der ersten Schulstufe jedenfalls zum Aufsteigen berechtigt sind, für Hauptschüler, sofern die Beurteilung in einem leistungsdifferenzierten Gegenstand erfolgt ist und der Schüler nicht bereits die niedrigste Leistungsgruppe besucht, bei Schülern mit "sonderpädagogischem Förderbedarf" in Integrationsklassen und bei Schülern, die während des Schuljahres einen fremdsprachigen Schulbesuch im Ausland vorzuweisen haben.

Sollte all das nichts helfen und dem Schüler das Aufsteigen dennoch verwehrt bleiben, offenbart § 71 Schulunterrichtsgesetz die Möglichkeit der Berufung innerhalb von fünf Tagen.

Die Schulbehörde erster Instanz (bei höheren Schulen ist das der jeweilige Landesschulrat) kann neben Abweisung und Stattgabe noch die Konsequenz einer kommissionellen Prüfung unter Beiziehung eines Vertreters der Schulbehörde haben, soweit sich die Instanz kein klares Bild von den Leistungen des Schülers machen kann. Gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist, soweit eine Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, kein ordentliches Rechtsmittel zulässig, ansonsten endet der ordentliche Instanzenzug bei der Schulbehörde zweiter Instanz (bei höheren Schulen das Bildungsministerium).