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Für mehr Steuergerechtigkeit

Von Paul Korenjak

Recht
Paul Korenjak ist Steuerberater und Prokurist bei der Crowe SOT GmbH.

Bis Ende 2019 muss Österreich die EU-Richtlinie zur Meldepflicht bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen in nationales Recht umsetzen.


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Eine neue, 2018 vom Rat der Europäischen Union beschlossene Richtlinie wird in Zukunft alle Berater und Steuerpflichtigen zur Meldung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im Ertragsteuerrecht an Steuerbehörden verpflichten. Bis 31. Dezember 2019 muss die österreichische Regierung diese Richtlinie in nationales Recht umsetzen, die dann ab 1. Juli 2020 gilt. Gleichzeitig müssen ab 15. Juli 2018 erstmals auch umgesetzte Steuergestaltungen bis 31. August 2020 gemeldet werden. Ziel der Regelung ist es, die Steuertransparenz zu stärken und die Bekämpfung aggressiver Steuergestaltung zu unterstützen.

Betroffen sind von dieser Meldepflicht sogenannte Intermediäre (Berater) mit EU-Bezug respektive subsidiär auch die Steuerpflichtigen selbst. Unter Intermediäre versteht der Gesetzgeber jede Person, die eine meldepflichtige, grenzüberschreitende Steuergestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert beziehungsweise zur Umsetzung bereitstellt oder die Umsetzung einer solchen Gestaltung verwaltet. Die Meldepflicht richtet sich damit in erster Linie an Steuerberater, Rechtsanwälte oder andere Berater.

Umfasst sind zudem grenzüberschreitende Steuergestaltungen mit Bezug zur EU. Konkret bedeutet das, dass entweder mehr als nur ein Mitgliedstaat oder aber ein Mitglied- und ein Drittstaat betroffen sein müssen. Weiters müssen die grenzüberschreitenden Gestaltungen ein Kennzeichen aufweisen, bei dem ein potenzielles Risiko der Steuervermeidung angenommen wird. Hier gibt es mehrere Kategorien: zum Beispiel ein auf geplante Verluste gerichtetes Modell, die Vereinbarung eines Erfolgshonorars mit dem Intermediär abhängig vom erlangten Steuervorteil oder aber der Antrag auf Befreiung von der Doppelbesteuerung in mehr als einem Staat für dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen.

Die Meldung beinhaltet unter anderem Angaben zu Intermediär und Steuerpflichtigen, Einzelheiten zu den Kennzeichen, eine Zusammenfassung der grenzüberschreitenden Gestaltung, den Wert des meldepflichtigen Modells sowie die vom Modell betroffenen Mitgliedstaaten. Wird eine Meldung unterlassen, sind grundsätzlich Strafen vorgesehen. Den Strafrahmen können dabei die einzelnen Mitgliedsstaaten selbst festlegen.

Welche Auswirkungen die Meldepflicht auf die Steuerkonstruktionen in Europa haben wird, wird sich in der Praxis noch zeigen.