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Für Radler ist der Wald tabu

Von Stephanie Dirnbacher

Wirtschaft

Sportler riskieren Strafe und Klage. | Skitouren sind grundsätzlich erlaubt. | Wien. Wer am Wochenende eine Mountainbike-Tour durch die Wälder unternimmt, macht sich womöglich strafbar. Denn grundsätzlich ist Radeln im Wald - auch auf den Forststraßen - verboten. "Radfahren wird als Befahren des Waldes angesehen und ist somit nicht gestattet", erklärt Markus Zeinhofer, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Staatsrecht und Politische Wissenschaften der Uni Linz, im Gespräch mit der "Wiener Zeitung".


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Neben dem Radeln und Autofahren ist es auch verboten, im Wald zu zelten oder zu reiten. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 150 Euro rechnen - wenn die Forststraße erkennbar abgesperrt ist, mit einer Strafe von bis zu 750 Euro. Abgesehen davon kann er von dem Waldeigentümer auf Unterlassung geklagt werden.

Der Waldeigentümer kann von dem Verbot aber - in der Regel gegen eine kleine Gebühr - eine Ausnahme machen.

Doch wie erfährt man, was erlaubt ist? "Man kann davon ausgehen, dass eine Erlaubnis zum Radeln entsprechend ausgeschildert ist", sagt Zeinhofer. Wer kein Schild mit einem entsprechenden Hinweis am Waldeingang finden kann, sollte seine Radtour daher sicherheitshalber streichen und sich zu Fuß auf den Weg machen. Das ist nämlich - genauso wie Joggen - erlaubt.

Laut Gesetz darf "jedermann" abgesehen von einigen Ausnahmen den Wald "zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten". Tabu sind etwa Jungwaldflächen, das sind Bäume bis zu einer Höhe von drei Metern.

Wer im Wald Blumen pflücken oder Schwammerl und Beeren sammeln möchte, kann in der Regel davon ausgehen, dass das - sofern es sich dabei nicht um Unmengen handelt - von dem Waldeigentümer geduldet wird, wenn dieser nicht in irgendeiner Form Anderes zu erkennen gibt. In diesem Fall kann er auch eine Gebühr verlangen.

Unter das Betretungsrecht fallen laut Zeinhofer auch Skitouren. Der Waldeigentümer darf dafür keine Betretungsgebühr verlangen. Tourengeher können also ohne Sorge bewaldete Hügel erklimmen und selbstverständlich auch abfahren. Den Jungwald müssen sie jedoch meiden.

Gibt es hingegen Lifte, ist der Pulverschnee abseits der gesicherten Pisten tabu. Laut Zeinhofer darf man zwar abseits der Pisten mit Tourenski aufsteigen, das Abfahren ist jedoch nur auf den Pisten erlaubt.

Klettern mit Haken

Völlig unklar ist die Rechtslage beim Klettern mit Bohrhaken. Während Klettern ohne Sicherungsmittel laut Zeinhofer erlaubt ist, gibt es unterschiedliche Urteile, was das Recht auf Bohrhakenerschließung angeht. Schließlich können diese Haken nicht wieder ohne Rückstände aus dem Felsen entfernt werden.

Während das Oberlandesgericht Wien das Anbringen von Bohrhaken für zulässig hielt, trug das Oberlandesgericht Linz einem Kletterer die Entfernung der Bohrhaken auf.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich in dieser Frage noch nicht klar positioniert. Zeinhofer hält eine "baldige klare Stellungnahme des OGH aufgrund der Brisanz der Thematik für überaus wünschenswert".