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Für Studienreisen gelten strenge Regeln bei den Steuervorteilen

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Reisen bildet. Besonders wenn es sich um Studienreisen handelt. Solche Reisen setzen allerdings schon ausreichende steuerliche Bildung voraus, ehe man sie antritt. Denn die Absetzbarkeit von Ausgaben für die berufliche Fortbildung will sorgsam geplant und abgesichert sein, um später den strengen Anforderungen zu genügen, die das Finanzamt an solche Reisen legt. Dass die Abzugsfähigkeit oftmals an Zufälligkeiten scheitert, zeigt die jüngste Rechtsprechung: Nicht alles, was "Studienreise" heißt, ist steuerlich eingängig.


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Aus den schrankfüllenden Erkenntnissen, die vom Höchstgericht dazu bisher formuliert wurden, lassen sich vier Standards ableiten, die gemeinsam passen müssen, damit eine Studienreise vor den Augen der Steuerprüfer Gnade findet: Studiendrill, nutzbare Erkenntnisse, totale Einseitigkeit und Fulltime-Einsatz. Abweichlern von diesem Zwangsschema droht fiskalischer Liebesentzug. Wer die kompakte Studienmission etwa durch Lockerungsfreizeit erleichtern will, macht sie zu einem "Mischprogramm" (das heißt, zu einer Reise mit privaten Akzenten) und setzt damit die steuerliche Anerkennung aufs Spiel.

Weitaus berufsbedingt

Tagung, Studienreise, Fachkongress oder was immer die verheißungsvollen Aktionen zur Wissenserweiterung sind, müssen nicht nur berufsbedingt sein, sondern - so das Verwaltungsgericht - "weitaus überwiegend berufsbedingt". Der Impuls für die Reise muss allein aus dem brennenden beruflichen Wissensdrang kommen. Eine gut dokumentierte Vorbereitung (Unterlagensammlung, Vorkorrespondenzen, Beschaffung von Vorinformationsmaterial, usw.) für die geplante Exkursion hilft bei der späteren Steuerprüfung.

Konkrete Fachkenntnisse

Die Fortbildungstour muss eine sein, bei der man Erkenntnisse erwartet, die sich im eigenen Betrieb (vielleicht) positiv umsetzen lassen. Gewiefte Studienreisende bringen deshalb von den besuchten Tagungen und Besichtigungstouren Koffer voll Papier mit: Prospekte, Dokumentationen, Besprechungsnotizen und skizzieren schon auf der Rückreise im Notebook, wie sie das neu erworbene Wissen zu verwerten gedenken. Wenn's hinterher beim Versuch geblieben ist - tja, so was passiert auch dem besten Manager.

Einseitiges Reiseprogramm

Reiseprogramm und Durchführung müssen derart einseitig sein, dass jeder andere - als der bezügliche Berufsangehörige - die Reise empört abgelehnt hätte. Das Veranstaltungsprogramm muss "fachidiotisch" sein (sagt das Höchstgericht nicht so drastisch, aber die meinen es so). Dazu sollte man das hübsch gedruckte Veranstaltungsprogramm unbedingt aufheben, sozusagen als Beweismittel, dass die Arbeitssitzungen absolut Vorrang hatten und Folklore und Relaxing völlig (völlig!) abseits lagen.

Vollzeitstudium

Der berufliche Teil der Reise muss nämlich quasi einem Vollzeit-Arbeitseinsatz entsprechen. Kein Studienreisender muss die Veranstaltungszeit asketisch und keusch durchleben. Aber der Studien-Arbeitstag sollte - wie daheim im Tagesgeschäft - jedenfalls acht Normal-Arbeitsstunden belegen. Erst an den Abenden und Wochenenden darf die Erfahrungssuche auch private Dimensionen annehmen. Erfahrene Fortbildungstouristen führen deshalb stets penible Aufzeichnungen über den Verlauf der anstrengenden Tagungen, Firmenbesuche, Kollegengespräche und beeindrucken jeden Steuerprüfer mit dem unerhörten Stress, den sie zwecks beruflicher Vervollkommnung hinnehmen mussten.

Kostenaufteilungsverbot

Darf man die berufsbedingte Fortbildungsreise erholungshalber am Zielort um ein paar wohlverdiente Urlaubstage verlängern? Darf man etwa zuerst urlauben und dann, wenn man schon mal am Zielort ist, sich anschließend den Studien hingeben? Darf man natürlich, aber der Steuervorteil ist dahin, denn das ganze wird dann zum "Mischprogramm" (siehe oben), das auch keine berufsanteilige Kostenabsetzung zulässt. "Aufteilungsverbot" nennen das die Höchstrichter.

Mitreisende Gattin

Darf man die Ehefrau auf Studienreise mitnehmen? Ist sie selbst beruflich involviert und daher berechtigter Studiengast der Veranstaltung, dann wird es - die Einhaltung der obigen vier Pflichtkriterien vorausgesetzt - wohl keine (Mit-)Reise-kosten-Probleme geben. Ist sie "nur" begleitende Ehefrau, Dolmetscherin, Beobachterin, dann muss "ihr" genau ermittelter Kostenanteil eben aufs Privatkonto des Berufsangehörigen gebucht werden. Einfach den Preis des Doppelzimmers um den fiktiven Einzelzimmerzuschlag zu reduzieren, genügt da nicht, haben die Höchstrichter soeben judiziert. Die persönliche Nahebeziehung stört den Gerichtshof. "Es ist zu untersuchen, ob der Steuerpflichtige auch einen ihm nicht nahe stehenden Arbeitnehmer auf die Reise mitgenommen hätte!" Worüber sich vermutlich wieder diskutieren ließe.