Zehnjährige Durchrechnung beim Freibetrag. | Unentbehrliche Hilfsbetriebe frei von Kapitalertragsteuer. | Wien. Viele Unternehmer glauben irrtümlich, dass Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäften steuerfrei wären, weil ein Verein rechtlich nur für ideelle Zwecke gegründet werden darf. Im Abgabenrecht sind grundsätzlich nur gemeinnützige Aktivitäten steuerfrei. Gemeinnützig sind aktive Tätigkeiten, die der Allgemeinheit auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen. Gemeinnützigkeit ist beispielsweise die Förderung von Kunst und Kultur, Sport oder eine karitative Tätigkeit. Es genügt allerdings nicht, wenn der steuerbegünstigte Verein Geld sammelt und spendet, sondern der Verein muss selbst als unentbehrlicher Hilfsbetrieb tätig werden.
#Sportlicher Wettbewerb ist unentbehrlich
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb ist ein Zweckbetrieb, ohne den die begünstigten Ziele nicht erreichbar sind. Beispiele hierfür sind die Theaterveranstaltung eines Kulturvereins oder der sportliche Wettbewerb bei einem Sportverein. In der Praxis ist es besonders interessant, unentbehrliche Hilfsbetriebe zu gründen. Die daraus erwirtschafteten Überschüsse sind nämlich als Zufallsgewinne steuerfrei. Planmäßige und nachhaltige Gewinne führen jedoch zur Steuerpflicht.
Seit 2006 gibt es einen weiteren Steuervorteil für unentbehrliche Hilfsbetriebe: Inländische Bankzinserträge, Sparguthaben oder Wertpapierdepots sind von der Kapitalertragsteuer (Kest) befreit - für die Zeit vor 2006 bleibt die Kest-Pflicht bestehen.
Die von der Bank abgezogene Kest kann beim Finanzamt zurückgefordert werden. Wenn der Vereinsobmann der Bank eine "Befreiungserklärung" für jene Kapitalerträge übermittelt, die einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zufließen, dann vermeidet man zeit- und kostenintensive Rückerstattungsanträge. Die Bank zahlt die Kapitalerträge dann brutto für netto aus.
Entbehrliche Hilfsbetriebe wie beispielsweise ein Flohmarkt oder ein Vereinsfest eines kirchlichen Vereins führen zwar zur Körperschaftsteuerpflicht des Hilfsbetriebes. Allerdings wird ein Gewinnfreibetrag von 7300 Euro pro Jahr nicht besteuert. Der Freibetrag gilt auch für einen steuerpflichtigen Hilfsbetrieb, solange dessen Gewinn nicht solche Ausmaße annimmt, dass dadurch auch der ganze Verein steuerpflichtig wird.
Gemäß dem brandaktuellen "Abgabensicherungsgesetz 2007" können die Freibeträge nun innerhalb von zehn Jahren aufgespart werden. Ein einmaliger Gewinn innerhalb von zehn Jahren von 73000 Euro bleibt daher steuerfrei, wenn der Verein während der vergangenen zehn Jahre nur Verluste erzielt hat. Ein Aufsparen des Freibetrages für zukünftige Jahre ist allerdings in Gewinnjahren nicht möglich, ausgenommen das steuerpflichtige Jahresergebnis beträgt nicht mehr als zehn Prozent des Freibetrages, somit 730 Euro, und der kumulierte Ansammlungsbetrag macht nicht mehr als fünf Prozent der kumulierten Freibeträge, somit maximal 3650 Euro aus. In Verlustjahren kann uneingeschränkt der volle Freibetrag von 7300 Euro pro Jahr mitgenommen werden.
Der neue zehnjährige Durchrechnungszeitraum gilt sogar rückwirkend ab 2004, er bringt mehr Flexibilität für Vereine, ein hoher Gewinn kann für zukünftige Investitionen ohne Steuerabzug genützt werden. Vor allem kleine Vereine, die nicht jedes Jahr wirtschaftliche Aktivitäten zur Vereinsfinanzierung setzen können oder wollen, profitieren davon. Im Detail sind die gesetzlichen Regeln sehr kompliziert, weshalb die zuständigen Vereinsfunktionäre professionelle Hilfe in Anspruch nehmen sollten.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.