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Gebremste Vorfreude für GmbH-Geschäftsführer

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Vorschnelle Euphorie erweckt ein soeben bekannt gewordener Richterspruch des Verwaltungsgerichtshofes, der sich - wieder einmal - mit den Lohnabgaben für GmbH-Geschäftsführerbezüge beschäftigt.


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In dem Judikat vom 29. Jänner 2003 ) wird der Dienstgeberbeitrag für Bezüge aufgehoben, was analog dazu auch zu einem Entfall der Kommunalsteuerpflicht führen dürfte. Die Entlohnung der beiden Geschäftsführer einer Wiener Steuerberatungskanzlei ist tatsächlich derart auf Unternehmerrisiko hingetrimmt, dass das Höchstgericht die von der Finanz behauptete Dienstnehmereigenschaft der beiden verneinen musste. Die beiden Firmenchefs, die mit je 50% an "ihrer" GmbH beteiligt sind, haben ihre Bezüge in einer Weise geregelt, die vom Finanzamt als fremdunüblich angesehen worden war; zu unrecht, wie der VwGH meinte.

Entlohnung mit Risiko

So wird berechnet: Ausgehend vom jeweils durch den einzelnen Geschäftsführer erzielten persönlichen Anteil am Firmenumsatz werden davon zunächst die ihm direkt zurechenbaren Einzelkosten sowie anteilige Gemeinkosten abgezogen; ein Teil des Umsatzgewinnes wird "laut Gesellschafterbeschluss" thesauriert. Erst der verbleibende Rest wird als Quasi-Gehalt vergütet. Da unabhängig von der Umsatzbeteiligung mindestens 20% der Gemeinkosten von jedem Geschäftsführer zu tragen sind, kann es auch zu "Negativbezügen" kommen, die von ihnen auszugleichen sind. Klientenbewirtung, Reisekosten, Fortbildung und Sozialbeiträge sind von den Geschäftsführern selbst zu tragen.

Eine solche Konstruktion belastet die Geschäftsführer tatsächlich mit einem Unternehmerrisiko, weshalb ihre Bezüge wohl nicht unter die Dienstgeberbeitragspflicht fallen, meint dazu das Höchstgericht. Freilich bringt es die Finanz gleichzeitig auf einen anderen unguten Gedanken. Die Art der Entlohnung könne auch als Gewinnverteilungsabrede angesehen werden, wodurch ihr Betriebsausgabencharakter gefährdet sein könnte.

) VwGH 2002/13/0186 vom 29.1.2003