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Gefährliche 1%-Grenze

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Eine runde Milliarde erwartet sich der Finanzminister aus einer simplen Zeitverschiebung im Einkommensteuergesetz. Es geht um Beteiligungen an Körperschaften, worunter die Kapitalgesellschaften gemeint sind: GesmbHs und AGs. Der Veräußerungsgewinn aus solchen Gesellschaftsanteilen ist innerhalb der nun wieder geltenden einjährigen Spekulationsfrist "normal" einkommensteuerpflichtig. Das neue Kapitalmarktoffensivegesetz (KMOG) will solche Verkaufsgewinne unter bestimmten Voraussetzungen aber auch außerhalb der Einjahresfrist besteuern.


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Schon bisher - und noch bis Ende dieses Jahres - gilt die Sonderregelung, dass Veräußerungsgewinne aus Kapitalbeteiligungen auch außerhalb der "Spekulationsfrist" einkommensteuerpflichtig sind, wenn der Veräußerer in den letzten 5 Jahren an der bezüglichen Gesellschaft direkt oder indirekt zu mehr als 10% beteiligt war.

Gekürzte Freigrenze

Das KMOG verkürzt diese steuerauslösende Anteilsquote künftig auf 1%. Die Steuerpflicht setzt also jedenfalls dann ein, wenn der Veräußerer der Beteiligung damit in den letzten 5 Jahren (direkt oder indirekt) zu mindestens 1% beteiligt war. Mit einer unscheinbaren aber nicht unwichtigen Nuance heißt es jedoch im Gesetz: "Hat der Veräußerer Anteile unentgeltlich erworben, tritt die Steuerpflicht auch dann ein, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten 5 Jahre zu mehr als 1% beteiligt war". Gewollt - oder einfach ein Redaktionsfehler? Vermutlich letzteres.

Die Neuregelung gilt für Veräußerungen ab 1. Jänner 2001. Mit einer kleinen Begünstigung für den Übergang: Hat der Veräußerer (oder Rechtsvorgänger) die verkauften Gesellschaftsanteile vor 1998 angeschafft und war er seither zu nicht mehr als 10% beteiligt, dann kann für die Ermittlung des steuerpflichtigen Verkaufsgewinns statt der seinerzeitigen Anschaffungskosten der (in der Regel höhere) gemeine Wert angesetzt werden. Wodurch sich der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn manchmal vermindern lässt.

Erbschaftssteuerfreie Kleinanteile

Nicht unerheblich ist eine andere Neuregelung durch das KMOG. Für Anteile an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften gilt ab 2001 Erbschaftssteuerfreiheit, wenn der Erbe nachweist, dass der Erblasser mit diesen Anteilen zu weniger als 1% an der bezüglichen Kapitalgesellschaft beteiligt war. Für die vielen kleinen Aktiensparer (und ihre Erben) jedenfalls eine gewisse Beruhigung.