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Fair-Use-Klauseln oft schwammig und unbestimmt. | Preistransparenz wird von Flugunternehmen missachtet. | Wien. Man geht ihnen leicht in die Falle: Vor der Verlockung von Gratis- und Billigstangeboten ist niemand gefeit. Wer solchen Schnäppchen nicht widerstehen kann, sollte diese jedenfalls bis ins kleinste Detail prüfen. Denn allzu oft blenden die vermeintlichen Spitzenangebote den Konsumenten, der dabei ganz den Anhang übersieht. Das kann weitreichende Folgen haben.
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Denn im Kleingedruckten werden die Angebote oft relativiert. Zum Beispiel durch eine Fair-Use-Klausel, die den Kunden dazu verpflichtet, keinen unfairen Gebrauch von dem Angebot zu machen. Fragt sich nur, was man hier unter unfair verstehen kann.
Im Ernstfall sind die Klauseln unwirksam
"Wenn Fair-Use-Klauseln vereinbart werden, müssen sie definiert werden", erklärt Karl Kollmann, Konsumentenschützer bei der Arbeiterkammer Wien. Sonst verstoßen sie gegen das Transparenzgebot des Konsumentenschutzgesetzes und sind "im Ernstfall unwirksam", wie auch der Rechtsanwalt und Konsumentenschutzexperte Stefan Langer gegenüber der "Wiener Zeitung" bestätigt.
Der Mobilfunkanbieter One hat diesen Ratschlag beherzigt und seine FairUse-Klausel im Vertrag konkretisiert - jedoch erst nachdem er sich einige Probleme mit der Bestimmung eingehandelt hatte. "Es war ein Lernprozess", beschreibt One-Sprecherin Petra Jakob.
Ursprünglich erlaubte One bei einem seiner Tarife Gratistelefonie in vier Netze - darunter ein Wahlnetz - lediglich mit der Beschränkung, keinen unfairen Gebrauch von dem Angebot zu machen. Das führte bei einigen Kunden zur Ausuferung des Telefonieverhaltens. Manche nutzten das Handy als Babyphon und telefonierten 24 Stunden am Tag.
Als One dann die Kunden mahnte, das Telefonieverhalten bei sonstiger Vertragsauflösung zu ändern, trat der Mobilfunkbetreiber eine Lawine der Empörung nicht nur bei den Kunden los. Schließlich war die FairUse-Bestimmung nicht konkretisiert und enthielt auch kein Zeitlimit.
Beschränkungen sind grundsätzlich erlaubt
Seit Jahresanfang weisen die 4:0-Verträge nun darauf hin, dass das Gratistelefonieren ins Wahlnetz mit 1100 Minuten im Monat limitiert ist.
"Solche Beschränkungen sind grundsätzlich nicht unzulässig", meint Langer, "sie müssen aber transparent vereinbart werden." Denn schließlich ist die Beschränkung ein "wesentlicher Bestandteil des Vertrags".
Kollmann geht noch weiter und fordert von den Anbietern ein konsumentenfreundlicheres Verhalten. "Man kann dem Verbraucher nicht zumuten, dass er Stricherllisten über seinen SMS-Versand führt", meint er entschieden. Der Anbieter müsste den Kunden informieren, wenn er sich der vertraglichen Grenze nähert.
Auch der Mobilfunkbetreiber T-Mobile hatte mit Problemen betreffend seiner Angebote zu kämpfen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat gegen T-Mobile eine Klage wegen irreführender Werbung eingebracht. Kritisiert wurde der "Superzeit"-Tarif, der bei einer Grundgebühr von 19 Euro den Eindruck von unbegrenztem Gratistelefonieren erweckt hatte. Dabei sah der Mobilfunkbetreiber ein Limit von 1000 Minuten im Netz vor, ohne den Konsumenten auf die Begrenzung hinzuweisen, wie Peter Kolba, der Bereichsleiter für Recht im VKI gegenüber der "Wiener Zeitung" bestätigt.
Das Verfahren hat laut Kolba mit einem Unterlassungsvergleich geendet. T-Mobile verpflichtete sich, diese Art der Werbung zu unterlassen.
Diese Art der Promotion wird unter Juristen als "irreführende Werbung" bezeichnet und verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Wann ist nun eine Werbung irreführend?
"Wenn ein Durchschnittsinteressent bei flüchtiger Wahrnehmung der Werbung nicht erkennen kann, dass und welche Fair-Use-Beschränkungen im Angebot enthalten sein sollen", erklärt Langer. "Der Anbieter kann in diesem Fall von Konkurrenten, aber auch von bestimmten Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung solcher Werbung geklagt werden".
Auch Billigfluganbieter führen in die Irre
Fälle von irreführender Werbung gibt es nicht nur bei den Mobilfunkbetreibern. Auch Billigfluganbieter versprechen gerne mehr als sie letztlich halten können. Schnäppchenjäger werden im Internet mit Flügen um angeblich 1 Euro gelockt. Dabei entpuppen sich die Spitzenangebote oft als Flop: Kerosinsteuer, Flughafengebühren und Buchungskosten treiben den Endpreis hinauf.
In Österreich gilt zwar schon seit 2006 die Bruttoauszeichnungspflicht für Flugunternehmen. Diese würden das Gesetz laut Arnulf Komposch, dem Leiter der Sektion Konsumentenschutz im Konsumentenschutzministerium, aber nicht sehr ernst nehmen.
Der Sektionschef glaubt, den Grund dafür zu kennen: "Die Strafen sind zu niedrig, und die Wahl der Vollzugsbehörde ist nicht besonders glücklich." Statt den Verwaltungsvollzugsorganen würde Komposch lieber die Austro Control in der Verantwortung über die Einhaltung der Bruttoauszeichnungspflicht von Flugunternehmen sehen. Diese Behörde ist für die Flugsicherung und Flugsicherheit im österreichischen Luftraum zuständig.
EU-Parlament fordert mehr Transparenz
Kollmann hingegen ist mit der heimischen Situation hoch zufrieden. "Österreich ist hier Vorreiter", meint er. "Endlich ist die EU draufgekommen, dass man da etwas machen muss". Denn auf EU-Ebene meldete sich kürzlich das Europäische Parlament mit der Forderung zu Wort, die Preise für Flugtickets transparenter zu gestalten.