Der Europäische Rat hat vier schnelle Lösungen im Mehrwertsteuerbereich beschlossen - einige bedeuten Erleichterungen, andere einen administrativen Mehraufwand.
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Die EU Kommission hat im April 2016 einen Aktionsplan herausgegeben, der weitgreifende Änderungen des Mehrwertsteuersystems vorsieht, um dieses weiter zu harmonisieren und den Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen. Auf dem Weg dorthin hat am 2. Oktober 2018 der Europäische Rat Gesetzesvorschläge erlassen, die folgende vier kurzfristige Anpassungen mit Wirkung zum 1. Jänner 2020 bringen sollen:
Vereinfachung und Harmonisierung von Vorschriften für Konsignationslager
UID-Nummer - materiellrechtliche Voraussetzungen für steuerfreie Lieferungen
Vereinfachung bei Reihengeschäften
Harmonisierung und Vereinfachung der Regeln zum Nachweis der innergemeinschaftlichen Beförderung
Dieser Aktionsplan wird einiges an erheblichen Änderungen für alle österreichische Unternehmen bringen, die innergemeinschaftliches Geschäft abwickeln. Einige Regeln, wie etwa die zum Konsignationslager, bedeuten Erleichterungen, während die Verschärfungen bei der Nachweispflicht zu einem administrativen Mehraufwand führen. In jedem Fall sollte man bereits jetzt die Abläufe im Unternehmen anpassen.
Vereinfachungen und Harmonisierung von Vorschriften von Konsignationslager:
Ein Konsignationslager liegt vor, wenn ein Unternehmer bei einem Abnehmer ein Lager unterhält und der Abnehmer aus diesem Lager bei Bedarf Waren entnimmt. Zur Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht über die Ware) kommt es erst bei Entnahme aus diesem Lager.
In Europa werden Konsignationslager in einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt. Unterhält daher ein Lieferant bei seinem Kunden in einem anderen EU-Land ein Konsignationslager, führt dies zu unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen in den einzelnen Ländern. In einigen Ländern tätigt der Lieferant im EU-Land, in dem sich das Konsignationslager befindet, steuerpflichtige Umsätze und muss sich umsatzsteuerlich registrieren lassen; in anderen EU-Ländern ist eine Registrierung nicht erforderlich, weil bei Entnahme des Kunden aus dem Lager eine umsatzsteuerbefreite Lieferung angenommen wird. Österreich handhabt diese Lieferungen in Abhängigkeit von der im Ursprungsland geltenden Regelung unterschiedlich.
Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte ab 1. Jänner 2019 EU-weit eine neue Regelung geschaffen werden. Demnach soll erst die Entnahme aus dem Konsignationslager durch den Kunden zu einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung führen. Die Verbringung in das Konsignationslager ist kein steuerbarer Vorgang. Durch diese Regelung ist eine Registrierung im EU-Land, in dem sich das Konsignationslager befindet, nicht erforderlich.
Diese Regelung soll an folgende Voraussetzungen geknüpft sein:
Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden, der das Konsignationslager unterhält, die den Kunden zur Übernahme des Eigentums durch Entnahme aus dem Lager berechtigt.
Der Lieferant darf weder über einen Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch über eine feste Niederlassung in dem Land, in dem sich das Konsignationslager befindet, verfügen.
Der Kunde und dessen UID-Nummer müssen dem Lieferant zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung in das Konsignationslager bekannt sein.
Es ist vom Lieferanten ein Register zu führen.
Erfolgt innerhalb von zwölf Monaten keine Entnahme aus dem Kommissionslager und damit kein Eigentumsübergang an den Kunden, so ist eine Verbringung der Ware durch den Lieferanten zu unterstellen, und eine anschließende Veräußerung erfolgt zu einer Registrierungspflicht und USt-Pflicht im Land des Konsignationslagers.
Allen Lieferanten mit Konsignationslager im EU-Ausland ist zu raten, rechtzeitig auf die Erfüllung der Voraussetzungen Bedacht zu nehmen. Für Lieferanten, die Konsignationslager in anderen EU-Ländern unterhalten, in denen Sie bisher registrierungs- und umsatzsteuerpflichtig waren, bedeutet die Regelung jedenfalls eine Vereinfachung.
UID-Nummer wird zur materiellrechtlichen Voraussetzung für steuerfreie Lieferungen:
Die Regelungen sollen verschärft werden. Bisher war Voraussetzung für die steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung nur, dass die Gegenstände außerhalb des Mitgliedsstaates befördert werden. Die Angabe der innergemeinschaftlichen Lieferung mit der korrekten UID-Nummer des Empfängers der Ware in der Zusammenfassenden Meldung war bisher nur eine formale Angelegenheit. In Zukunft soll die korrekte Meldung eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung werden.
Eine Ausnahme soll es aber geben, nämlich, wenn der Lieferer sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründen kann. Durch die geplante Änderung gewinnt die Überprüfung der UID-Nummer sowie die ordnungsgemäße Einreichung der Zusammenfassenden Meldung an Bedeutung.
Vereinheitlichung bei Reihengeschäften:
Derzeit bestehen in den einzelnen EU-Ländern unterschiedliche Auffassungen, welcher Geschäftspartner in einem Reihengeschäft die Versendung oder Beförderung der Lieferung zuzurechnen ist. Oder anders gesagt: Wer in einem Reihengeschäft die sogenannte bewegte Lieferung tätigt, die als innergemeinschaftliche Lieferung steuerbefreit ist. Dies führt immer wieder zu Rechtsunsicherheiten. Dem soll durch eine EU-weite Festlegung, wer die bewegte Lieferung bei einem Reihengeschäft tätigt, entgegengewirkt werden.
Die geplante Änderung sieht einen neuen Begriff vor, nämlich den des Zwischenhändlers; das ist jener Lieferer innerhalb der Reihe, der die Gegenstände selbst oder auf seine Rechnung durch einen Dritten versendet oder befördert.
Die bewegte Lieferung soll grundsätzlich der Lieferung an den Zwischenhändler zugerechnet werden. Das bedeutet, dass derjenige Unternehmer, der an den Zwischenhändler verkauft, die steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung tätigt. In dem Fall, dass der Zwischenhändler gegenüber seinem Lieferer mit einer UID-Nummer des Mitgliedsstaates, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, auftritt, wird die bewegte Lieferung und damit die steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung dem Zwischenhändler zugerechnet.
Da die Neuregelung von der bisherigen österreichischen Praxis abweicht, sollten Unternehmen, die in Reihengeschäfte involviert sind, rechtzeitig den Anpassungsbedarf bei der Fakturierung und ihren internen Abläufen überprüfen.
Harmonisierung der Regeln zum Nachweis der innergemeinschaftlichen Beförderung:
Laut Entwurf sind künftig folgende Nachweise des Transports in einen anderen Mitgliedsstaat und damit für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlich: Verbringungserklärung des Lieferers oder Verbringungsbestätigung des Abnehmers (je nach Transportverantwortlichkeit) und zusätzlich zwei einander nicht widersprechende Nachweise. Diese Nachweise können sein: Unterzeichneter CMR-Frachtbrief, Konnossement, Luftfracht-Rechnung und Rechnung des Beförderers der Gegenstände.
Alternativ kann einer der Nachweise durch eines der folgenden Dokumente erfolgen: Versicherungspolizze für den Transport, Bankunterlagen über die Bezahlung des Transports, offizielle Unterlagen über die Ankunft der Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat, die von einer öffentlichen Stelle (zum Beispiel Notar) ausgestellt sind, und Quittung über die Lagerung der Gegenstände in dem Mitgliedstaat.
In Österreich führt diese Regelung zu einer Verschärfung der Nachweisführung und damit zu einem Verwaltungsmehraufwand.
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