Empfänger muss dem Erhalt vorher zugestimmt haben. | Kein persönlich adressiertes Werbematerial nach Eintrag in "Robinson-Liste". | Wien. Unerbetene Werbung ist ein beinahe alltägliches Ärgernis und raubt Zeit und Nerven.
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Bereits in mehreren Fällen sah der Oberste Gerichtshof (OGH) unerwünschte Telefon- oder Telefaxwerbung als unangemessen aufdringliche Werbemethode an: Sie verstoße sowohl wegen der Gefahr einer Überrumpelung, als auch wegen der Belästigung an sich gegen die guten Sitten. Das mit jeder Werbung mehr oder weniger verbundene - im Regelfall noch tragbare - Maß der Belästigung wird jedenfalls überschritten, weil der Anrufer beziehungsweise Absender unzulässigerweise in die Individualsphäre des Anschlussinhabers eingreift.
Das Telekommunikationsgesetz sieht solche Werbemethoden als unzulässig an, sofern der Empfänger nicht vorher eingewilligt hat. Bereits das telefonische Einholen der Zustimmung oder die Möglichkeit zur Abbestellung weiterer Zusendungen in einer Werbezusendung ist unzulässig.
Ein Widerruf der Einwilligung hat auf ein bestehendes Vertragsverhältnis keinen Einfluss. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Strafe bis zu 37.000 Euro zu ahnden. Übertretungen können bei den Fernmeldebüros angezeigt werden.
Werbung darf nicht als Postkarte getarnt werden
Was können Betroffene gegen unerwünschte Werbung tun?
Durch unerbetene Telefaxwerbung kann das Eigentumsrecht des Beworbenen verletzt werden. Denn das Gerät wird durch die Übermittlung abgenutzt und für andere (wichtigere) ein- oder ausgehende Sendungen blockiert. Ein Teil der Werbekosten, also Verbrauchsmaterial wie Papier und Toner, wird auf den Empfänger abgewälzt, und schließlich ist es auch ein Aufwand, das Gerät zu bedienen.
Als Alternative können Betroffene eine Besitzstörungsklage in Erwägung ziehen. Dabei muss das Verhalten des Störers den Gebrauch der Sache durch den Besitzer verhindern oder zumindest erschweren.
Während eines unerbetenen Werbetelefonats oder -faxes ist dem Besitzer zum Beispiel die Benützung des Geräts nach dessen eigenem Gutdünken nicht möglich. Diesbezüglich besteht jedoch (bis jetzt) noch keine Rechtssprechung.
Mit der sogenannten "Black Jack"-Entscheidung (4Ob 64/00s) wurde klargestellt, dass unerwünschte Werbung auch einen Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht darstellen kann. Das Urteil bezieht sich auf eine als private Ansichtskarte getarnte Werbung.
Bei Eingriffen in diese Rechte kann der betroffene Teilnehmer die Unterlassung derartiger Werbemaßnahmen gerichtlich begehren. Liegt eine schuldhafte Verletzung eines Persönlichkeitsrechtes vor, kann auch ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen.
Auch Konkurrenten der Werbenden können sich zur Wehr setzen: Neben den genannten Ansprüchen bestehen Unterlassungsansprüche (bei subjektiver Vorwerfbarkeit auch Schadenersatz) gegen Unternehmer, die wettbewerbswidrig werben. Werbung durch unerbetene Telefonanrufe bei Privatpersonen, wie es mitunter von Händlern oder Vertretern praktiziert wird, gilt als wettbewerbswidrig - es sei denn, der Angerufene hat zuvor sein Einverständnis erklärt, zu Werbezwecken angerufen zu werden.
Dieses Verbot wurde auch mit der Folgeerwägung begründet, ein Überhandnehmen solcher Werbeformen würde zu unerträglichen Belästigungen der Angerufenen führen.
Wer keine unerwünschte Werbung bekommen will, kann sich kostenlos in die "Robinson-Liste" eintragen lassen. Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer ist gesetzlich verpflichtet, diese Liste zu führen. Der Eintrag bewirkt, dass die werbenden Firmen kein persönlich adressiertes Werbematerial an diesen Empfänger mehr versenden und verteilen. Dies gilt sowohl für Post, E-Mails, Werbeanrufe als auch für Werbefaxe.
Jasmin Magdalena Hahn ist Universitätsassistentin an der Wirtschaftsuniversität Wien. Einen ausführlichen Beitrag von ihr zu dem Thema lesen Sie in der Zeitschrift "ZaK" von Lexis Nexis.