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Der Fiskus bemüht sich um den IQ der Steuerzahler. Die Reform 2000 bringt verbesserte Steuervorteile für die Ausbildungs- und Fortbildungsausgaben, einen neuen Bildungsfreibetrag, verdreifachte | Lehrlingsfreibeträge und einen erhöhten Forschungsfreibetrag. Es ist augenscheinlich: Die Kreativität im Betrieb soll steuerlich angefeuert werden. Da kommen auch zwei Bereiche ins Blickfeld, die | unbedingt zum Thema gehören: Die steuerliche Begünstigung für innerbetriebliche Verbesserungsvorschläge und die steuerliche Belohnung von Diensterfindungen. Beides sind letzte Bastionen für die | Anwendung des feinen kleinen Steuersatzes von 6%.
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Die Prämien für die beiden innerbetrieblichen Nachdenkerfolge lösen im Effekt die gleiche steuerliche Wohltat aus, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen, die schon von den Begriffen
herrühren.
Verbesserungsvorschläge
Ein Verbesserungsvorschlag, den ein Dienstnehmer an seine Geschäftsführung heranträgt, hat eine positive Gestaltung von Betriebsabläufen zum Ziel: einen verbesserten Produktionsablauf, eine
Betriebskostensenkung, eine Umsatzerhöhung, Verlustminderung. Einsparungen verschiedenster Art, an die bisher einfach noch keiner gedacht hat; Sonderleistungen, die über die normalen Dienstpflichten
des Dienstnehmers hinausreichen und keine Selbstverständlichkeiten sind.
Deshalb steht die Finanz Verbesserungsvorschlägen aus dem Kreise des Managements eher kritisch und ablehnend gegenüber. Schließlich sei es "die verdammte Pflicht eines Geschäftsführers · und dafür
werde er ja auch bezahlt ·, dass er sein Gehirnschmalz einsetzt, um die Betriebsabläufe zu optimieren", formulierte es einmal ein hoher Finanzbeamter.
Arbeitsrechtliche Verankerung
Welche Prämien sind üblich, wenn tatsächlich die kreative Superleistung eines Mitarbeiters zu belohnen ist? Es gibt kein Rezept, es bestehen freie Gestaltungsmöglichkeiten. Aus der Praxis sind
Fälle bekannt, wo Prämien zwischen 5% und 25% des (rechnerischen) Nutzens ausbezahlt wurden, den die Inspiration des Mitarbeiters für den Betrieb gebracht hat.
Das Gesetz verlangt, dass derlei Prämien an arbeitsrechtliche Regelungen gebunden sind. Das heißt: sie müssen grundsätzlich im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der sonstigen
lohngestaltenden Vorschrift vorgesehen sein, die für den bezüglichen Betrieb Geltung haben.
Die amtlichen Lohnsteuerrichtlinien legen ein Schäuferl zu und verlangen sogar, dass in diesen Vorschriften auch die Höhe solcher Prämien in bestimmbarer Form festgeschrieben sein müssen. Was
freilich weder so im Gesetz steht, noch praktizierbar ist, denn die Höhe der Prämie hängt vom Nutzen der Verbesserung ab und der lässt sich natürlich erst im nachhinein quantifizieren.
Eine Verbesserungsprämie hat im übrigen einmaligen Charakter, das heißt, sie kann für denselben Verbesserungsvorschlag nur einmal bezahlt werden, für weitere nachweislich nutzbringende Ideen auch
mehrmals.
Diensterfindungen
Die Diensterfindung, die einem Arbeitnehmer arbeitenderweise glückt, ist rechtlich anders zu beurteilen. Sie wird nach den Bestimmungen des Patentgesetzes gemessen, die festlegen, dass die
kreative Entwicklung im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit entstanden sein muss (wo selbst der Mann/die Frau den schöpferischen Impuls erhalten hat) und dass die Mühe des Erfindens durch betriebliche
Hilfsmittel erst ermöglicht oder jedenfalls wesentlich erleichtert wurde.
Auch hier gilt natürlich, dass die Diensterfindung etwas bisher noch nie Dagewesenes gebären muss und dass Selbstverständlichkeiten nicht belohnungswürdig sind. Die Erfindung wird zwar nach den
Kriterien des Patentgesetzes gemessen, sie muss auch zumindestens patentierfähig sein, tatsächlich zum Patent angemeldet werden muss sie aber nicht.
Finanz prüft Angemessenheit
Das berühmte Ei des Kolumbus (wenn er es wirklich als Reederei-Angestellter im Dienstverhältnis erfunden hat) würde daher vor dem hiesigen Fiskus lediglich ein Aha-Erlebnis auslösen. Oder, um in
der Neuzeit zu bleiben: EDV-Programmentwicklungen, so überragend sie auch sein mögen, regen heutzutage kaum jemanden auf, am wenigstens die Finanz, die solche Schöpfungen von einer besonderen
steuerlichen Belohnung ausschließt.
Die Prämierung von Diensterfindungen, die im übrigen keine besondere Verankerung in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder sonstigen arbeitsrechtlichen Papieren voraussetzt, betrifft
einerseits die Überlassung der Diensterfindung an den Dienstgeber und andererseits die Einräumung des Benützungsrechtes. Sie muss angemessen sein, was wiederum · genauso wie bei den
Verbesserungsprämien · die Würdigung durch die Finanz einschließt.
Besondere Steuerbegünstigung
Worin besteht nun der besondere steuerliche Vorteil für Prämien nach Verbesserungsvorschlägen oder Diensterfindungen? Er besteht für jene Zahlungen, die innerhalb eines sogenannten Jahresechstels
erfolgen, in der begünstigten Besteuerung zum festen Satz von 6%. Das Jahressechstel leitet sich von einem Sechstels der auf das Jahr hochgerechneten Bezüge des Dienstnehmers ab, beträgt also
üblicherweise die doppelte Gehaltshöhe. Es gibt diesen Begriff schon für die sogenannten sonstigen Bezüge (etwa für den 13. und 14. Gehalt). Für die wohltätige Besteuerung der Prämien gewährt das
Gesetz also ein zweites Jahressechstel.
Wie erwähnt, können Verbesserungsprämien steuerbegünstigt für den gleichen Vorschlag nur ein einziges Mal steuerbegünstigt behandelt werden. Anders die Erfinderprämien: Sie können (für die Einräumung
des Benützungsrechts) auch mehrmals, über mehrere Jahre gewährt werden und ermöglichen in jedem Jahr die neuerliche Ausnützung eines Jahresechstels.
Steuervorteil nur im Dienstverhältnis
Weil ein Jahressechstel begrifflich nur bei einem aufrechtem Dienstverhältnis denkbar ist, sind Prämien, die außerhalb eines Dienstverhältnisses (etwa nach einem Arbeitgeberwechsel oder nach einer
Pensionierung) bezahlt werden, ebenso wie Zahlungen über das Jahressechstel hinaus, nicht mehr lohnsteuerbegünstigt. Sie werden dann nach der laufenden (progressiven) Lohnsteuertabelle besteuert. Für
Lizenzen bestünde höchstens noch die Möglichkeit, im Rahmen eines Einkommensteuerverfahrens die Besteuerung zum halben Steuersatz zu beantragen. Dazu · sagt das Gesetz · muss dann aber die Erfindung
auch patentrechtlich geschützt sein.