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Geld zurück vom Fiskus

Von Erich Wolf

Wirtschaft

Steuerspar | Möglichkeiten für | Arbeitnehmer. | Das schlechteste Steuerergebnis ist keine Gutschrift. | Wien. Jahr für Jahr lassen viele Arbeitnehmer in Summe etliche Euro-Steuermillionen bei der Finanz liegen, weil sie keine Arbeitnehmer-Veranlagung durchführen. Dies ist umso unverständlicher, als diese auch schon via Finanz-Online auf elektronischem Weg einfach und unbürokratisch durchgeführt werden kann. In diesem Beitrag sollen die wichtigsten Steuergutschriften kurz skizziert werden.


Werbungskosten reduzieren Steuer

Handelsvertreter und Versicherungsmakler müssen zu beruflichen Zwecken mit dem eigenen Pkw unterwegs sein. Steuerlich abzugsfähige Werbungskosten liegen vor, wenn die Reisekosten (Tankrechnungen, Kfz-Versicherungen, Parkpickerl, Taggelder, Nächtigungsgelder, Leasing oder Abschreibungen vom Kfz) vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Reisekostenersätze des Dienstgebers kürzen hingegen den Aufwand. Steuerliche Kilometergelder können nur dann abgesetzt werden, wenn die betrieblichen Fahrten unter 50 Prozent der gesamten Jahresnutzung des Pkw ausmachen. Zudem ist die gesamte Kilometeranzahl für Kilometergelder mit 30.000 begrenzt. Für die Strecke Wohnung bis Betriebsstätte und retour können keine Werbungskosten geltend gemacht werden, da dieser Aufwand bereits im Lohnsteuertarif durch den Verkehrsabsetzbetrag in der Höhe von 291 Euro abgedeckt ist (Ausnahme: Pendlerpauschale!). Eine steuerliche Reise liegt vor, wenn sich der Reisende mehr als 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, die Reisedauer mehr als drei Stunden beträgt und kein neuer Tätigkeitsmittelpunkt begründet wird.

Kosten für PC und Handy absetzbar

Die Kosten für einen PC samt Zubehör (Disketten, Monitor, Modem, Scanner) sowie für ein Mobiltelefon können steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden, sofern die berufliche Nutzung nachgewiesen wird. Wenn die wirtschaftliche Einheit Computer mehr als 400 Euro ausmacht, sind die Aufwendungen im Zuge der Abschreibung auf (zumindest) drei Jahre zu verteilen. Unter diesem Schwellenwert können die "Geringwertigen Wirtschaftsgüter" sofort abgeschrieben werden. Bei einem im Haushalt des Arbeitnehmers stationierten PC nimmt die Finanz einen Privatanteil von 40 Prozent an. Typische Arbeitsmittel wie Kopierer, Computertische, Faxgeräte sind auch dann steuerlich als Werbungskosten anerkannt, wenn sie in einem privaten Haushalt aufgestellt werden, ebenso Kosten für die berufliche Verwendung eines Internetanschlusses. Auch einschlägige Fachliteratur und Ausbzw. Fortbildungskosten sind abzugsfähig. Allgemeine Nachschlagewerke oder Lexika werden vom VwGH allerdings grundsätzlich nicht anerkannt. Aus- und Fortbildungsaufwendungen müssen entweder einen Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf haben oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellen. Aufwendungen für ein Universitätsstudium oder für die Fachhochschule (Skripten, Reisekosten, Teilnahme- und Studiengebühren) sind jedenfalls abzugsfähig.

Die Kosten einer Tageszeitung sind nach der unverständlichen VwGH-Judikatur allerdings nicht abzugsfähig. Bei Journalisten und Redakteuren ist aber der Bezug von mehreren Tages- oder Wochenzeitungen steuerlich anerkannt.

Widerruf bei drohender Nachzahlung möglich

Kosten bei der Bewerbung wie Reisekosten oder Kosten für Bewerbungsmappen sind abzugsfähig, und zwar unabhängig davon, ob eine Anstellung erfolgt oder nicht. Vor der Arbeitnehmerveranlagung muss kein Steuerpflichtiger Furcht empfinden, da nach der Praxis der Abgabenbehörden eine Nachzahlung bei einer freiwilligen Arbeitnehmererklärung durch eine einfache Widerrufserklärung wieder von der Finanzbehörde auf Null gestellt wird. Das schlechteste Steuerergebnis kann daher nur Null Euro sein.

Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer in Wien.