Es geht eigentlich gar nicht um die neue Steuer, die den Kapitalanlegern in ausländischen Investmentfonds seit heuer blüht. Es geht vor allem um die damit verbundene Haftung, die den Banken und Sparkassen droht, wenn sie die neue Steuer exekutieren müssen. Sie haften dem Fiskus für den ordnungsmäßigen Einbehalt der neuen Sicherheitssteuer, deren Ermittlung bei der Unzahl bestehender Auslandsfonds nicht einfach sein dürfte.
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Das ist der Hauptgrund für eine massive Individualbeschwerde, die die Sparkassen soeben beim Verfassungsgerichtshof eingebracht haben. Die Nebengründe: Ungleichbehandlung der Fondsbesitzer und Wettbewerbsverzerrung. Einerseits wird die vom Gesetz als eine Art zusätzliche Kapitalertragsteuer vorgesehene neue Abgabe vom Jahresultimowert der Fondsanteile berechnet, ist also in Wahrheit eine Substanzsteuer. Andererseits ist die inhaltliche Qualifikation der ausländischen Fonds auch für die er-fahrenen Geldinstitute nicht immer leicht feststellbar, so dass sie trotz "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" in die Haftungsbredouille gegenüber dem Fiskus kommen können. Ganz abgesehen vom zusätzlichen administrativen Aufwand, den die Institute verkraften müssen.
Erfolg für Steuerzahler?
Der Geldapparat hat bereits gute Erfahrungen mit VfGH-Beschwerden dieser Art, wurde doch seinerzeit auf diese Weise auch gegen die unglückliche Spekulationsertragsteuer revoltiert - mit dem Erfolg, dass dieses Be-steuerungsvorhaben annulliert wurde. Auch jetzt erwarten die Institute wieder eine für sie positive Entscheidung der Höchstrichter, was freilich nicht unbedingt auch zu einem Erfolg für die Steuerzahler führen muss. Wegen der überfallsartigen Einführung des Sicherheitsabzugs haben die Sparkassen jedenfalls eine einstweilige Verfügung beantragt, was einer vorläufigen Aussetzung des Besteuerungsverfahrens gleichkäme.
Steuervermeidung möglich
Der neue 25%ige Sicherungsabzug (gerechnet von 10% des Fondsrücknahmewerts) soll sicher stellen, dass auch die in ausländischen Investmentfonds anfallenden Spekulationsgewinne versteuert werden. Fondsanteil-Besitzer, die eine Bestätigung ihres Finanzamtes beibringen, dass sie sich zur ordnungsmäßigen steuerlichen Offenlegung ihrer Fondsanteile und Erträge verpflichtet haben, können bei ihrem depotführenden Geldinstitut eine Vermeidung der neuen Steuer erreichen.