Durch eine neue EU-Richtlinie sollen kleine und mittlere börsenotierte Unternehmen gefördert und Transparenzlücken geschlossen werden.
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Wien. Mit einer Novelle des Börsegesetzes, die am 13. April zur Begutachtung versandt wurde, soll das österreichische Kapitalmarktrecht an die Bestimmungen der Richtlinie 2013/50/EU angeglichen werden. Die Hauptziele der Richtlinie sind die Schließung von Transparenzlücken, Verwaltungsvereinfachungen für kleine und mittlere Unternehmen, ein zentraler Zugang zu Finanzinformationen, die Förderung eines verantwortungsvollen Unternehmertums sowie wirksame und abschreckende Sanktionen.
Für kleine und mittlere Unternehmen soll durch die gesetzlichen Änderungen der Zugang zu Kapital verbessert werden. Dies wird zum einen durch den Entfall der allgemeinen Verpflichtung zur Erstellung von Quartalsberichten und dem daraus folgenden Abbau von Verwaltungsaufwand erreicht. Zum anderen wird erwartet, dass durch die ebenfalls vorgesehene Verlängerung der Frist für die Veröffentlichung von Halbjahresfinanzberichten den Berichten von kleineren und mittleren Unternehmen am Kapitalmarkt mehr Aufmerksamkeit zuteil wird, wodurch diese Emittenten stärker ins Blickfeld rücken.
Alle Emittenten unter Aufsicht
Durch die neuen Regelungen sollen aber nicht nur geregelte Märkte für kleine und mittlere Emittenten, die in Europa Kapital aufnehmen, attraktiver werden. Zusätzlich sollen die Klarheit und Wirksamkeit der bestehenden Transparenzvorschriften verbessert werden, um das Niveau des Anlegerschutzes zu erhöhen. In diesem Sinne wird mit der Umsetzung der Richtlinie eine Transparenzlücke geschlossen.
Aufgrund dieser Lücke wäre es in der Praxis möglich, dass bestimmte börsenotierte Gesellschaften sich der Finanzmarktaufsicht gänzlich entziehen können, wenn sie ihren Herkunftsmitgliedstaat als Emittent nicht selbst auswählen. Künftig soll dies vermieden werden, indem automatisch jener Mitgliedstaat zum Herkunftsmitgliedstaat bestimmt wird, an dem die Wertpapiere des jeweiligen Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Es kann also künftig auch mehrere Herkunftsmitgliedstaaten geben, wenn die Wertpapiere des Emittenten in mehr als nur einem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind. In diesem Fall kann der Emittent einen davon auswählen und dies der zuständigen Behörde - in Österreich ist dies die Finanzmarktaufsicht (FMA) - mitteilen. So ist künftig jedenfalls sichergestellt, dass alle Emittenten einer Aufsicht unterliegen. Neu geregelt wird auch die Meldepflicht für wichtige Beteiligungen.
Millionenstrafen drohen
Die Einhaltung der neuen Transparenzvorschriften sollen stärkere und erweiterte Sanktionsbefugnisse sicherstellen. Die FMA soll Strafen bis zwei Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, über die verantwortlichen Personen des Unternehmens verhängen können, wenn Melde- oder Veröffentlichungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Juristischen Personen droht eine Geldstrafe bis zu zehn Millionen Euro bzw. fünf Prozent des jährlichen Gesamtnettoumsatzes oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
Die Sanktionsentscheidungen der FMA sollen online einschließlich der Identität der betroffenen Personen veröffentlicht werden. Kritik kommt von der Datenschutzbehörde, für die die namentliche Bekanntgabe im Internet einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz darstellt.
Zur Erleichterung grenzüberschreitender Investitionen soll ein gemeinsames elektronisches Zugangsportal von der europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) entwickelt und betrieben werden. Damit sollen Anleger nach vorgeschriebenen hinterlegten Finanzinformationen aller börsenotierten Gesellschaften in der EU suchen können.