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Gemeinsame Versteuerung von Pensionsbezügen

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Mit der Neuverlautbarung einer Verordnung aus dem Jahr 1994 will die Finanzverwaltung die gemeinsame Versteuerung von Pensionsbezügen durch die auszahlenden Stellen nun energisch durchsetzen. Die seit vielen Jahren vorgesehene Möglichkeit, dass Pensionsbezüge aus mehreren Quellen nur von einer der Auszahlungsstellen und zwar gemeinsam für alle anderen versteuert werden können, hat sich in der Praxis nur halbherzig durchgesetzt.


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Vor allem von den Ländern und von der Gemeinde Wien wurde diese Möglichkeit weitgehend ignoriert. Dem soll jetzt durch eine leicht "erweiterte" Fassung der neuen Verordnung abgeholfen werden.

Pflichtveranlagung beim Finanzamt

Hintergrund der Aktion: Pensionisten, die von mehreren Zahlstellen Ruhebezüge erhalten (etwa Angestelltenpension plus Witwenpension oder gesetzliche Alterspension plus Firmenpension vom früheren Arbeitgeber) sind gezwungen, beim Finanzamt jährlich eine sogenannte Pflichtveranlagung durchführen zu lassen. Da die einzelnen Pensionszahlstellen den Lohnsteuerabzug jeweils nur von den eigenen Pensionsleistungen vornehmen, kommt es im Verfahren beim Finanzamt durch die Zusammenrechnung der Bezüge zu einer Progressionsbesteuerung. Die Folge: Lohnsteuernachzahlungen und zusätzliche Steuervorauszahlungen werden fällig.

Die Verordnung sieht nun vor, dass eine der bezugsauszahlenden Stellen (und zwar jene, die den höheren steuerpflichtigen Bezug anweist) die Versteuerung auch der anderen Pensionsbezüge vorzunehmen hat, was natürlich eine entsprechende Kommunikation zwischen diesen Zahlstellen voraussetzt. Dadurch würde die Wirkung der Pflichtveranlagung und der für viele lästige Weg zum Finanzamt wegfallen, weil die Progressionsbesteuerung durch die gemeinsame Versteuerung bei der einen Pensionsanstalt eben schon vorweggenommen wird.

Das System der gemeinsamen Versteuerung soll ab 2001 verpflichtend sein. Auch für die Länder und für die Gemeinde Wien.