In Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf werden die Einschränkungen für Razzien bei Behörden nahezu einstimmig abgelehnt.
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Auf keine Gegenliebe bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten stößt die geplante Einschränkung für Razzien bei Behörden. Der Gesetzesentwurf befindet sich in Begutachtung, die Frist endet am Freitag. Die Novelle sieht vor, dass Staatsanwälte Unterlagen künftig via Amtshilfe anfordern müssen, anstatt sie selbst sicherzustellen. Durchsuchungen und Sicherstellungen sollen bei Behörden nur noch möglich sein, wenn gegen den Behörden- oder Dienststellenleiter ermittelt wird.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hält diese Ausnahme für "eindeutig zu eng gefasst": "Kriminalpolitisch sinnvoll und rechtsstaatlich verträglich wäre es", bei der Ausnahme darauf abzustellen, dass der "Zweck der Ermittlungen gefährdet" oder "die Aufklärung der Tat erheblich erschwert" werde.
Türkis-Grün hatte die Regelung mit Hinweis auf die später für rechtswidrig erklärte Razzia beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) verteidigt. Damals wurde heikles nachrichtendienstliches Material von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) beschlagnahmt. Das dürfe nicht noch einmal passieren, so die Argumentation.
ÖH wäre auch betroffen
Der in der Novelle definierte Kreis von Behörden und öffentlichen Dienststellen gehe aber weit über das Ziel, nachrichtendienstliche Informationen zu schützen, hinaus, so der OGH. Sollte die Änderung kommen, würde sie nach jetzigem Stand nämlich auch Interessenvertretungen wie die Österreichische Hochschülerschaft (ÖH) oder Anstalten wie das Bundesamt für Weinbau betreffen.
Die WKStA lehnt den Gesetzesentwurf ab. Die Erfahrung zeige, dass bei der Amtshilfe beschaffte Beweise "allzu oft unvollständig" seien. Die Änderung werde die Ermittlungen erschweren und verzögern. Auch das Oberlandesgericht Wien spricht sich dagegen aus. Es handle sich um eine "inakzeptable Einschränkung", welche die Korruptionsbekämpfung erschwere. Die Regelung sei "krass überschießend". Denn gerade das Überraschungsmoment mache Razzien effektiv.
In diesem Tenor geht es weiter: "Entschieden abzulehnen" ist die Vorlage für das Oberlandesgericht Innsbruck. Auch die Staatsanwaltschaft Innsbruck und Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck sprechen sich in ihren Stellungnahmen gegen die Regel in ihrer jetzigen Fassung aus. Heraus sticht auf den ersten Blick die Oberstaatsanwaltschaft Wien. Sie "begrüßt ausdrücklich" die legistische Präzisierung, wonach "mit Zwang verbundene Ermittlungshandlungen gegenüber Behörden (. . .) (nur dann) zulässig sein sollen, wenn ein Ersuchen um Amtshilfe den Zweck der Ermittlungen gefährden würde". Allerdings solle der Passus gestrichen werden, dass Hausdurchsuchungen nur zulässig sein sollen, wenn sie sich gegen den Behörden- und Dienststellenleiter richten.
"Eindeutig zu eng"
"Die im Entwurf vorgeschlagene Regelung wird nur scheinbar ausdrücklich begrüßt, in Wahrheit wird der Entwurf aus meiner Sicht abgelehnt", sagt der Strafrechtler Klaus Schwaighofer von der Uni Innsbruck zu der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien. Denn bei dem Passus handle es sich gerade um den entscheidenden Nebensatz, der die Sicherstellung nur ausnahmsweise zulasse.
"Dass die Amtshilfe Vorrang hat, das ist richtig und sinnvoll", sagt Schwaighofer. Er sieht die Novelle mit der Ausnahmebestimmung aber als "eindeutig zu eng". Stattdessen könnte festgehalten werden, dass in der gerichtlichen Bewilligung der Hausdurchsuchung die Verhältnismäßigkeit zu begründen ist. Dann müsste ausgeführt werden, warum mit der Amtshilfe nicht das Auslangen gefunden werden kann. Bisher ist das nicht erforderlich, der Haft- und Rechtsschutzrichter kann die Anordnung bereits mit einem Stempelabdruck bewilligen.
Fest steht, dass der Entwurf noch geändert wird. Justizministerin Alma Zadic (Grüne) hat bereits Mitte April angekündigt, dass Razzien in Ministerien und Amtsgebäuden weiterhin möglich sein werden, auch wenn nicht gegen den Behördenleiter ermittelt wird.(dab)