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Geschäftsführer als Werkvertrags-Manager

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Bis 25% sind sie echte Dienstnehmer und lohn- steuerpflichtig. Mit höherer Beteiligung sind sie keine Dienstnehmer mehr und einkommensteuerpflichtig. Einmal werden sie von der | Gebietskrankenkasse, das andere Mal von der Selbständigenkasse gepackt. Wenn ihre Gesellschaft nicht kammerzugehörig ist, könnten sie auch "freie" Dienstnehmer sein, dann gibt's auch schon mal Streit | zwischen den Versicherungsträgern. Die Rede ist vom großen Heer der GmbH-Geschäftsführer, die zwischen Fiskus und Sozialversicherung herumirren.


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Jetzt hat der Verwaltungsgerichtshof eine neue Seite aufgeblättert: Jeder Manager könnte es auch unter Werkvertrag tun.

Sozial- und Steuerrecht haben sich darauf abgestimmt: Wenn ein GmbH-Geschäftsführer keine oder höchstens eine Minderheitsbeteiligung (bis 25%) an seiner "Gesellschaft" hat, dann verdient er seine

Bezüge als Dienstnehmer, ist lohnsteuerpflichtig und ASVG-versichert. Wenn er höher beteiligt ist, dann verdient er seinen Managerlohn als Einkommensteuerpflichtiger und wird von der

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.

Diese auf den ersten Blick plausible Lösung ist gerade für viele null- oder minderheitsbeteiligte Geschäftsführer unplausibel, weil sich durchaus nicht alle als Pflicht-Dienstnehmer fühlen. Sie

fühlen sich zwar handelsrechtlich als von den Gesellschaftern bestellt, sehen ihre Arbeit aber als Werkvertrags- oder bloßes Auftragsverhältnis oder als bloße Vollmachtsausübung an.

Arbeitserfolg

statt Arbeitskraft

Alles ist möglich, bestätigte jetzt das Höchstgericht in einem kürzlich veröffentlichten und inzwischen vielbeachteten Erkenntnis). Möglich ist vor allem, daß die Arbeit eines GmbH-

Geschäftsführers durchaus von einem Dienstverhältnis abweichen und auf einem "echten" Werkvertrag beruhen kann. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung muß nämlich ein Werkvertrag durchaus nicht

nur in der Herstellung einer körperlichen Sache bestehen, sondern kann auch unkörperliche, also geistige Werke zum Ziel haben. Unter einem solchen "Werk" kann somit auch die Besorgung der

Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft gemeint sein. Daß der Geschäftsführer grundsätzlich seine Arbeitskraft und nicht einen Arbeitserfolg schuldet, trifft somit nicht zu.

Weisungspflicht

unerheblich

Auch die Bindung des Unternehmensleiters an die Weisungen der Generalversammlung ist hierbei nicht ausschlaggebend, befindet das Höchstgericht. Die Bindung des Geschäftsführers an den

Gesellschaftsvertrag und an die Gesellschafterbeschlüsse stellt bloß eine sachliche Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers dar, die sich lediglich auf den Erfolg der Arbeitsleistung des Managers

bezieht. Eine solche sachliche Weisungsgebundenheit, die von einer sich in persönlicher Abhängigkeit äußernden, durch weitgehende Unterordnung gekennzeichnete Weisungsgebundenheit zu unterscheiden

ist, begründet aber für sich allein noch kein Dienstverhältnis.

Werkvertrag nicht

lohnsteuerpflichtig

Der vor dem Verwaltungsgericht ausgetragene Streitfall entzündete sich anläßlich der Lohnsteuerprüfung in einer Wiener GmbH. Die Geschäftsführerin war an der Gesellschaft nicht beteiligt und bezog

für ihre Funktion zwölf Monatsbezüge zu je 30.000 Schilling. Alles lohnsteuerpflichtig!, befand der Steuerprüfer und forderte nicht nur die Steuer sondern auch den Dienstgeberbeitrag nach. Vermutlich

hat sich dann auch noch die Gemeinde an das Verfahren angehängt. Das (Vor-)Urteil der Finanz: Eine Geschäftsführerin mit Weisungsgebundenheit und regelmäßigen Bezügen sei eben Dienstnehmerin.

Die Geschäftsführerin hatte freilich vorgesorgt und konnte einen rechtlich ausgeklügelten Werkvertrag vorlegen (den der Gerichtshof in seinem Erkenntnis in allen Einzelheiten genüßlich nachdruckt).

Kein Unternehmer-

risiko

Die wesentlichsten Kriterien: Jahresvertrag mit Ver- längerungsoption, keine feste Arbeitszeit und Anwesenheit nur nach Bedarf, kein Urlaubs- und Krankengeldanspruch, ferner Vertretungsrecht;

keinerlei Anspruch auf irgendwelche Dienstnehmerschutzbestimmungen. Das Honorar: Ein pauschaler Jahresbetrag (in dem auch schon alle Spesen enthalten sind), zahlbar in zwölf Monatsteilbeträgen. Der

bescheidene Hinweis, daß es sich hier um einen Werkvertrag handelt und daß dieses Honorar weder lohn- noch sozialabgabenpflichtig ist, ist wohl nur eine freundliche juristische Zusatz-Info.

Auch der mögliche Einwand, daß die Geschäftsführerin - vor allem durch die regelmäßigen Monatsbezüge - eigentlich kein Unternehmerrisiko trage (was wiederum für ein Dienstverhältnis spräche) wird

vorsorglich ausgeräumt. Die Jahr-für-Jahr-Erneuerungsmöglichkeit, das Urlaubs-, Krankheits- und Vertretungsrisiko sei ein typisches Unternehmerwagnis, bestätigt der Gerichtshof. Und selbst etwaige

Reisekosten müßten von der Managerin ja auch aus der eigenen Tasche bezahlt werden, hieß es.

Vorteilhafte

"Neue Selbständige"

Die gefinkelte Vertragskonstruktion macht das Honorar der Geschäftsführerin natürlich nicht steuerfrei. Die Dame ist einkommensteuerpflichtig, und für die Sozialversicherung gilt sie wohl als

"neue Selbständige". Abgesehen von den Ersparnissen an Lohnabgaben, die sie "ihrer" Gesellschaft ermöglicht, hat sie es aber auch selbst in der Hand, durch kluge Ausnützung von Berufsausgaben ihre

Einkünfte als Geschäftsführerin in einer Weise zu beeinflussen, die ihr die Belastung an Steuer und Sozialbeiträgen erleichtert.

Und die jüngsten Kommentare, in denen Geschäftsführer mit Null- oder Minderheitsbeteiligung stets als Dienstnehmer klassifiziert werden, liest sie jetzt - vermutlich - mit einem gewissen Lächeln.

) VwGH 97/13/0169 v. 15.7.1998