Das Verfahren läuft, bei den Behörden und in den Anwaltskanzleien steigt die Spannung, aber die hohen Richter am Wiener Judenplatz wollen sich erst in der Frühjahrssession zur Sache äußern.
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Die Sache: Zwei brisante Gesetzesprüfungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes liegen vor, und die Verfassungsrichter sollen den gordischen Knoten lösen. Es geht wieder um die Frage, ob Gesellschafter-Geschäftsführer, die an ihrer Gesellschaft wesentlich beteiligt sind, mit ihren Bezügen Kommunalsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht auslösen. Ein Uralt-Problem, zu dem schon viel Judikatur vorliegt. Jetzt haben sich die beiden Höchstgerichte die Beschäftigung mit dem Fragenkomplex neuerlich angetan. Immerhin liegen allein beim Verwaltungsgerichtshof dazu mehr als 50 Beschwerden vor. Da haben die Verwaltungsrichter den Ball gleich an das Verfassungsgericht weitergespielt.
Sobald bekannt wurde, dass die Verfassungshüter - entgegen früherer Absagen - nun doch wieder in den vielschichtigen Fragenkomplex einsteigen werden, haben sich die Beschwerdefälle stark vervielfacht. Eine Beschwerdenflut zeichnet sich ab, zumal vor allem die Wirtschaftstreuhänder ihre betroffenen Klienten zu entsprechenden Rechtsmitteln ermutigen. Grund genug für die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, beim VfGH-Präsidenten anzufragen, ob ein (erhoffter positiver) Beschluss des Höchstgerichtes nicht über die Anlassfälle hinaus generell für alle bestehenden Streitfälle judiziert werden könnte. Damit konnten sich die VfGH-Richter aber offensichtlich nicht anfreunden.
"Demnach würde sich die Anlassfallwirkung nur auf jene Fälle beschränken, die entweder die Beschwerden vor Beginn der mündlichen Verhandlung im VfGH (bzw. vor Beginn der Beratung bei nichtöffentlicher Erledigung) überreicht oder zumindestens bis zu diesem Zeitpunkt den Antrag auf Verfahrenshilfe beim VfGH eingebracht haben", schreibt die Kammer in ihrer Aussendung.