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Den besinnlichsten Momenten des Jahres folgen oft Tage und Wochen des Ärgers, wenn geschenkte Produkte nicht halten, was sie versprechen. Mit dem relativ jungen runderneuerten Gewährleistungsrecht ist der Konsument jedoch deutlich besser gestellt als zuvor.
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Vorab in aller Kürze: Sollten Sie ein Weihnachtsgeschenk bekommen haben, das nicht in Ordnung ist, können Sie vom Händler wahlweise die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen. Erst wenn dies unmöglich ist oder für den Verkäufer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre, kann eine Preisreduktion oder überhaupt eine Aufhebung des Vertrages gefordert werden. Grundlage dafür ist das mit 1. Jänner 2002 in Kraft getretene neue Gewährleistungsrecht in Österreich, welches wesentliche Änderungen und Verbesserungen für den Kunden und Verbraucher mit sich gebracht hat.
Versprochenes muss halten
In § 922 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) wird die Gewährleistung, wie sie nach wie vor heißt, etwas weiter definiert als bisher. Der Verkäufer bzw. Werklieferant haftet dafür, dass die Sache dem Vertrag, einer Probe bzw. einem Muster entspricht. Dabei kann der Käufer erwarten, dass die öffentlichen Äußerungen des Händlers oder des Herstellers, vor allem in der Werbung, zutreffen!
Sechs Monate: Vermutung der Mangelhaftigkeit
Neu ist weiters die (bisher nicht vorhandene) Vermutung der Mangelhaftigkeit bei der Übergabe, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe auftritt (§ 924 ABGB). Diese für den Konsumenten sehr günstige gesetzliche Bestimmung erspart ihm zunächst einmal ein kompliziertes Beweisverfahren. Der Verkäufer bzw. Hersteller hat nur dann eine Chance, dieser Bestimmung zu entgehen, wenn der Fehler auf Gebrauchs- oder Abnützungserscheinungen zurückgeht, wie beispielsweise die Verkalkung eines Dampfbügeleisens oder die Abnützung von Bremsbelägen eines Kfz bei hoher Kilometerleistung.
Europaweit: Verbesserung oder Austausch
Neu geordnet wurde die Reihung der sogenannten "Gewährleistungsbehelfe". Der Käufer hat gemäß § 932 ABGB das Recht, wahlweise a) die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), b) den Austausch der Sache zu verlangen. Erst wenn dies unmöglich ist oder für den Verkäufer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre, kann c) eine angemessene Preisminderung oder d) die Aufhebung des Vertrages (Wandlung) gefordert werden. Die Reihung dieser auch bisher schon möglichen Behelfe stammt aus der EG-Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und gilt hiermit einheitlich in der EU.
Rügepflicht gibt es keine
Die Gewährleistungsfrist wurde für bewegliche Sachen auf zwei Jahre verlängert, für unbewegliche Sachen beträgt sie unverändert drei Jahre. Auch dies ist ein bedeutender Fortschritt gegenüber der bisherigen Gesetzeslage, die bei beweglichen Sachen bisher eine Frist von nur sechs Monaten vorsah (§ 933 ABGB). Die in der Richtlinie weiters vorgesehene Möglichkeit, dem Verbraucher eine Rügepflicht aufzuerlegen, wurde im Gesetz nicht verankert.
Gewährleistung:
Ausschluss verboten
Gewährleistungsrechte des Verbrauchers können vor Kenntnis des Mangels weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden, die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist ungültig. Bei gebrauchten beweglichen Sachen kann allerdings die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden; bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit der Erstzulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist (§ 9 KSchG).
Schadenersatzanspruch
Neu ist weiters auch der gesetzliche Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer bzw. Lieferanten, wenn dieser den Mangel verschuldet hat. Es steht dem Käufer frei, zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware zu verlangen. Er kann aber auch Geldersatz fordern, wenn Verbesserung und Austausch unmöglich sind oder für den Verkäufer bzw. Lieferanten mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären. Geltungsdauer der Schadenersatzansprüche: zehn Jahre! (§933a ABGB).
Die Gerichte haben zwar auch schon bisher in Einzelfällen Schadenersatz bei mangelhaften Lieferungen zugesprochen, es handelte sich jedoch um Gerichtsurteile, die gewissermaßen außerhalb oder neben dem Gesetz ergangen sind. Zu beachten ist, dass die Verbesserung und der Austausch Vorrang vor dem Schadenersatz haben. Das heißt im Klartext, dass der Lieferant zunächst aufgefordert ist, eine mängelfreie Sache zu liefern bzw. das bestellte Werk auch ordentlich herzustellen. Zu beachten ist noch folgendes: Unter Kaufleuten bleibt § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) mit seinen Rügepflichten aufrecht. Sämtliche Bestimmungen gelten auch für den Werkvertrag, wie er beispielsweise im Auftrag an Handwerker üblich ist. Das heißt, die besonderen Gewährleistungsregeln des § 1167 ABGB werden aufgehoben. Alle Gewährleistungsbestimmungen des ABGB sind für Verbrauchergeschäfte ausnahmslos zwingend, können also nicht ausgeschlossen werden! (§ 9 KSchG).
Eine weitere Sonderbestimmung für Verbraucher besagt, dass der zur Montage verpflichtete Unternehmer auch für einen, bei der Montage durch sein unsachgemäßes Verhalten an der Sache verursachten, Mangel haftet. Dies gilt sogar dann, wenn der Verbraucher die Sache selbst montiert hat und die unsachgemäße Montage auf einem Fehler der Montageanleitung beruht (§ 9a KSchG). n
* Dr. Johannes Sääf ist Rechtsanwalt in Wien
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