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Geschickt vererbt

Von Hannes Wallisch*

Wirtschaft

Unklare oder überhaupt fehlende letztwillige Erklärungen führen immer wieder dazu, dass sich die Erben nach dem Tod des Erblassers im Gerichtssaal wieder finden. Erbschaftsstreitigkeiten ließen sich aber durch eine geschickte und den Formerfordernissen entsprechende letztwillige Verfügung verhindern.


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Die Frage der Vermögensnachfolge zu klären, ist für jedermann, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (insbesondere Alter, Geisteszustand, Willensfreiheit etc.) mittels Errichtung eines Testamentes möglich. Dennoch wird die Aufteilung des Vermögens des Erblassers in Österreich in der überwiegenden Zahl der Fälle durch die im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelte gesetzliche Erbfolge vorgenommen. Diese ist jeweils dann anzuwenden, wenn eben keine (bzw. keine umfassende) letztwillige Verfügung errichtet worden ist.

Was ist nun bei Errichtung eines Testamentes jedenfalls zu beachten? Ein Testament, bei dem ein oder mehrere Personen zu Erben eingesetzt werden, kann entweder schriftlich oder mündlich erfolgen. In jedem Fall sind die strengen Formgebote des ABGB genau einzuhalten. Die einfachste Form des schriftlichen Testamentes ist das eigenhändige Testament. Dieses muss vom Erblasser mit der Hand geschrieben und unterschrieben sein, Zeugen sind nicht erforderlich. Daneben besteht die Möglichkeit eines sogenannten öffentlichen Testamentes, das vor Gericht oder durch einen Notariatsakt errichtet wird. Das "fremdhändige" Testament kann mit dem Computer oder der Schreibmaschine verfasst werden - muss allerdings vom Erblasser und von drei Zeugen unterschrieben sein.

Mündliches Testament: Ab 2005 mit Einschränkungen

Wichtig dabei ist, dass den Zeugen im Zeitpunkt der Unterfertigung dieses fremdhändigen Testamentes bewusst ist, dass sie als Testamentszeugen fungieren und dass der Erblasser vor den Zeugen ausdrücklich bekräftigt, dass das in der Urkunde Festgehaltene sein letzter Wille ist. Ebenso wichtig zu beachten ist, dass als Testamentszeugen jene Personen ungeeignet sind, die selbst durch das Testament bedacht werden.

Daneben besteht noch bis Ende dieses Jahres die Möglichkeit der Errichtung eines mündlichen Testaments gemäß §§ 585 f ABGB. Notwendiges Erfordernis sind hiefür drei Zeugen, welche zugleich anwesend sind und bestätigen, dass der Erblasser ernstlich seinen letzten Willen mündlich erklärt hat, wobei die anwesenden Zeugen selbst wiederum nicht bedacht werden dürfen. Die Probleme mit einer derartigen letztwilligen Anordnung liegen allerdings auf der Hand: So finden sich nach dem Tod des Erblassers unter Umständen relativ leicht drei Personen, die bereit sind, den angeblich erklärten letzten Willen auch vor Gericht zu bestätigen. Dadurch konnte es bisher sehr schnell zu Verfälschungen des Erblasserwillens kommen - und das sogar dann, wenn ein anders lautendes schriftliches Testament vorliegt.

Um Erbrechtsstreitigkeiten in Hinkunft vorzubeugen, wird es das mündliche Testament ab 2005 nur noch als Notform geben: Und zwar dann, wenn sich der Erblasser in akuter Lebensgefahr befindet und Gefahr läuft, jede Möglichkeit, ein reguläres Testament zu erstellen, zu

verlieren. Damit ein derartiges Nottestament zustande kommt, müssen zwei Zeugen anwesend sein. Im übrigen tritt das Nottestament drei Monate nach Wegfall des Hindernisses außer Kraft. Geben die Zeugen keine übereinstimmenden Erklärungen über den Inhalt der letztwilligen Verfügung ab, ist das Testament jedenfalls ungültig.

Testamentsregister: Schafft zusätzliche Sicherheit

Dass ein eigenhändiges Testament nicht verloren geht (oder beseitigt werden kann), kann durch eine relativ einfache Vorsichtsmaßnahme verhindert werden. So wird ein Testament, nachdem es beim Notar oder Rechtsanwalt errichtet wurde, beim österreichischen zentralen Testamentsregister hinterlegt. Jeder Notar als zuständiger Gerichtskommissär im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung prüft in einem ersten Schritt, ob ein Testament im zentralen Testamentsregister aufscheint.

Pflichtteile: Schranken der Testierfreiheit

Im Rahmen der Testamentserrichtung ist weiters zu beachten, dass nach österreichischem Erbrecht keineswegs uneingeschränkte Testierfreiheit besteht. Bestimmte Personen erhalten zwingend den sogenannten Pflichtteil. Grundsätzlich sind Pflichtteilsberechtigte (bzw. Noterben) Nachkommen des Erblassers in gerader Linie (Kinder, Enkel etc.), bzw. für den Fall, dass diese Nachkommen nicht vorhanden sind, die Vorfahren in gerader Linie (Eltern, Großeltern, etc.) sowie jedenfalls dessen Ehegatte.

Insgesamt ist festzuhalten, dass die für den Erblasser sicherste Variante der Ordnung seines Nachlasses darin besteht, dass nach entsprechender Rechtsauskunft bei Notar oder Rechtsanwalt ein schriftliches Testament, das sämtlichen Formerfordernissen entspricht, errichtet wird.

* Dr. Hannes Wallisch ist Rechtsanwaltsanwärter bei der Wiener Kanzlei Mathes & Strebl

Rechtsfragen an: Wiener Zeitung, Wiedner Gürtel 10, 1040 Wien oder via e-mail an

rechtsfrage@wienerzeitung.at