Ermessensentscheidung ist nicht überprüfbar. | Wien. Ist es bloß der gekränkte Stolz eines unterlegenen Bewerbers, oder ist bei der Besetzung einer Notarstelle in Wiener Neustadt tatsächlich etwas nicht mit rechten Dingen zugegangen?
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Rainer Henk, Notar in Baden, ist überzeugt: Die Entscheidung der Justizministerin Maria Berger über die Besetzung der Stelle war eine "reine Willkürentscheidung". Denn Henk war laut eigenen Angaben nicht nur der qualifizierteste Bewerber, auch die Notariatskammer hatte ihn in ihrem Vorschlag an die erste Stelle gereiht. Diese Reihung wurde auch vom Landesgericht Wiener Neustadt und vom Oberlandesgericht Wien nicht geändert.
Trotzdem hat Berger, die für die Ernennung der Notare zuständig ist, nicht Henk, sondern den im Besetzungsvorschlag drittgereihten Notar auf die freie Stelle ernannt. "Das ist eine Sauerei", schimpft Henk im Gespräch mit der "Wiener Zeitung".
Zwar liegt die Entscheidung über die Ernennung der Notare im Ermessen der Ministerin, die auch ihrerseits nicht an den Besetzungsvorschlag der Kammer gebunden ist. Allerdings darf die Entscheidung nicht willkürlich erfolgen. Zur Absicherung sollen gewisse Vorgaben in der Notariatsordnung dienen, auf die die Ministerin bei ihrer Entscheidung Rücksicht nehmen muss. Demnach kommt es bei der Eignungsprüfung eines Bewerbers für eine Notarstelle unter anderem auf dessen Vertrauenswürdigkeit, seine besonderen Verdienste oder etwa die Dauer seiner Berufspraxis an.
Dies alles seien Kriterien, die Henk am besten erfülle, meint er selbst und sieht sich durch seine Erstplatzierung im Vorschlag der Kammer bestätigt.
"Kein Kommentar"
Warum Berger so gehandelt hat, kann sich der enttäuschte Notar nur damit erklären, dass die Ministerin die Ernennung entweder "blind unterschrieben" habe oder dass interveniert worden sei. Vom Justizministerium heißt es dazu nur: "Kein Kommentar".
Auch Klaus Woschnak, Präsident der Österreichischen Notariatskammer, will Bergers Entscheidung nicht kommentieren. "Die Justizministerin ist in ihrer Entscheidung frei", erklärt Woschnak gegenüber der "Wiener Zeitung". Sie könne auch Bewerber ernennen, die nicht im Dreier-Vorschlag enthalten sind.
Am meisten stört Henk, dass er sich gegen die Entscheidung nicht wehren kann. Die Ernennung ergeht zwar in Bescheidform - eine Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wäre also durchaus möglich, wie auch Verfassungsrechts-Experte Theo Öhlinger findet.
Henk räumt aber ein, dass nur der Ernannte eine Parteistellung hat - und dieser werde den für ihn positiven Bescheid freilich nicht anfechten wollen.