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Auch das Vorenthalten von Überstundenzuschlägen ist ab 2015 strafbar.
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Seit 1. Mai 2011 ist in Österreich die Unterentlohnung von Arbeitnehmern mit Verwaltungsstrafe bedroht. Im Fokus des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSDB-G) stehen vor allem ausländische Arbeitgeber, die in Österreich Dienstleistungen erbringen oder Mitarbeiter an österreichische Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen (Personalleasing). Anlass für das LSDB-G war die Öffnung des österreichischen Arbeitsmarktes für EU-Bürger aus Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Polen und den drei baltischen Staaten. Aus europarechtlichen Gründen gilt jedoch das Verbot der Unterentlohnung auch für inländische Arbeitgeber.
Die behördliche Lohnkontrolle ist jedoch nur möglich, wenn den Behörden die erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stehen. Schließlich muss die Behörde für jeden einzelnen Arbeitnehmer ermitteln, welcher Mindestlohn aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften zu zahlen ist. Die Sachverhaltserhebungen vor Ort werden von Organen der Finanzbehörden (ehemals: Kiab) durchgeführt. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz Betretungs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte dieser Organe vor. Um eine Überprüfung zu ermöglichen, haben die ausländischen Arbeitgeber bzw. ihre Beauftragten außerdem die Lohnunterlagen (zum Beispiel Arbeitsvertrag, Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnzahlungsnachweise) in deutscher Sprache am Arbeitsort bereit zu halten.
Die am 1. Jänner 2015 in Kraft tretende Novelle des LSDB-G bezweckt einerseits eine Ausweitung der behördlichen Lohnkontrolle auf das gesamte Arbeitsentgelt, das den Arbeitnehmern aufgrund des Kollektivertrags oder einer Verordnung gebührt. Damit werden nunmehr auch Überstundenzuschläge in die Kontrolle miteinbezogen, womit einer Kritik der Arbeitnehmervertretungen Rechnung getragen wurde. Ausgenommen bleiben jedoch Überzahlungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrags schuldet, aber nicht leistet.
Die Gesetzesnovelle soll andererseits eine effektivere Durchsetzung des Verbots der Unterentlohnung ermöglichen. In der Vergangenheit war es etwa für Arbeitgeber vorteilhafter, gar keine Lohnunterlagen bereitzustellen, als wegen Unterentlohnung bestraft zu werden. In Zukunft wird das Nichtbereithalten von Lohnunterlagen ebenso streng bestraft wie die Unterentlohnung selbst. In beiden Fällen beträgt die Strafdrohung zwischen 1000 und 10.000 Euro pro Arbeitnehmer (im Wiederholungsfall 2000 bis 20.000 Euro). Sind insgesamt mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, so erhöht sich der Strafrahmen auf 2000 bis 20.000 Euro für jeden Arbeitnehmer (im Wiederholungsfall 4000 bis 50.000 Euro). Neu ist auch die Verständigung der betroffenen Arbeitnehmer durch die zuständige Behörde über Strafbescheide gegen den Arbeitgeber wegen Unterentlohnung. Auf diese Weise sollen Arbeitnehmer in die Lage versetzt werden, ihre Ansprüche auch vor dem Arbeitsgericht besser durchzusetzen. Davon abgesehen werden auch die Meldeverpflichtungen der Arbeitgeber detaillierter geregelt.
Es bleibt abzuwarten, ob die Behörden im Kampf gegen Lohndumping in Zukunft erfolgreicher sein werden. Eine Evaluierung ist für das Jahr 2020 vorgesehen.