Das neue Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz birgt Rechtsunsicherheit und hat bedauerliche Lücken.
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Zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist im Jänner dieses Jahres das "Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)" in Kraft getreten. Dieses Gesetz schafft ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen (kurz die "Rechtsträger"). Wirtschaftlicher Eigentümer ist jene natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Für die Befüllung und laufende Aktualisierung des Registers unterliegen die Rechtsträger verschiedenen Nachforschungs-, Prüf- und Meldepflichten.
Das Ziel des WiEReG ist begrüßenswert, die teils halbherzige Umsetzung kritikwürdig. Herausgegriffen werden hier zum einen das unbestimmte Ausmaß der dem Rechtsträger auferlegten Nachforschungspflichten bei gleichzeitig hohen Strafdrohungen, zum anderen das Fehlen handfester öffentlich-rechtlicher Sanktionen für die Verletzung der Mitwirkungspflichten der (wirtschaftlichen) Eigentümer.
"Angemessene Maßnahmen" werden nicht näher präzisiert
Die Leitungsorgane haben zumindest jährlich den wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen. Dazu und zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstrukturen haben sie nicht näher präzisierte "angemessene Maßnahmen" zu ergreifen. Der wirtschaftliche Eigentümer ist der Registerbehörde vom Rechtsträger unter Angabe verschiedener Daten zu melden. Bei den einschlägigen Erhebungen sind die Leitungsorgane hochgradig auf die Mitwirkung der direkten und indirekten Eigentümer angewiesen. Denn ob eine Gesellschafterstellung auf eigene Rechnung oder treuhändig für einen Dritten besteht, erschließt sich aus den in- und ausländischen Firmenbüchern gerade nicht. Gleiches gilt für Gesellschaftervereinbarungen zur Stimmrechtsausübung, die für das Verständnis der Kontrollstruktur ebenfalls wichtig sind und dem Leitungsorgan nicht vorliegen.
Die Eigentümer werden die notwendigen Informationen nicht gerade in vorauseilendem Gehorsam bereitstellen. Nicht selten werden sie beim Leitungsorgan nur knapp, ausweichend, unvollständig, schleppend, verspätet und widerwillig - oder gar nicht - eintrudeln. Das Gesetz lässt dahingestellt, ob sich die "angemessenen Maßnahmen" in diesem Fall schon in einer einmaligen Anfrage bei den direkten Eigentümern erschöpfen. Ob mit mehrmaligen Anfragen unter Sanktionsandrohungen auch bei indirekten Eigentümern das Auslangen gefunden wird oder überhaupt sogar Klagen zu erheben sind, ist ebenfalls offen. Das WiEReG sieht "nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten" und "sofern keine Verdachtsmomente vorliegen" hilfsweise die Meldung der obersten Führungsebene als wirtschaftliche Eigentümer vor.
Ein Erlass des Finanzministeriums hat die auszuschöpfenden Möglichkeiten gerade nicht abschließend geklärt. Die hilfsweise Meldung der obersten Führungsebene könnte daher oft falsch sein. Zurück bleibt ein Rechtsträger, dem das WiEReG bei grob fahrlässiger Falschmeldung eine Geldstrafe von immerhin bis zu 100.000 Euro androht.
Die Verletzung der Mitwirkungspflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer stellt das WiEReG hingegen gerade nicht unter Sanktion. Ob der rechtsbrüchige (wirtschaftliche) Eigentümer damit auf Dauer davonkommt, ist eher nicht zu erwarten: Ein Gesellschafter, der seine vom WiEReG auferlegte Mitwirkungspflicht verletzt, verstößt gleichzeitig gegen seine der Gesellschaft geschuldete Treuepflicht. Die Gesellschaft kann daher Leistungsklage gegen den Gesellschafter erheben und darüber hinaus Schadenersatzansprüche geltend machen.
Einklagbares Recht auf Erteilung erforderlicher Infos
Auch das WiEReG selbst dürfte dem Rechtsträger ein einklagbares Recht gegenüber den (wirtschaftlichen) Eigentümern auf Erteilung der erforderlichen Informationen einräumen. Von auferlegten Zwangsstrafen und Verbandsgeldbußen abgesehen wird einem Rechtsträger mit unbekanntem wirtschaftlichem Eigentümer die Teilnahme im Geschäftsverkehr empfindlich erschwert. In der Verletzung der Auskunftspflicht durch den Gesellschafter kann daher ein wichtiger Grund liegen, der die Mitgesellschafter je nach Rechtsform und Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages zu einer Kündigung der Gesellschaft, einer Ausschlussklage oder einer Hinauskündigung des säumigen Gesellschafters berechtigen kann.
Abschließend bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber seine Regelungsanliegen künftig mit mehr Schlagkraft und Konsequenz verfolgt und es nicht dem Bürger anheimstellt, halbausgegorene Regeln für ihn zu Ende zu denken und durchzusetzen.
Zum Autor
Martin Frenzel ist Rechtsanwalt bei Hule Bachmayr-Heyda Nordberg
Rechtsanwälte, zugelassener attorney-at-law im U.S. Bundesstaat New York
und Experte für Gesellschaftsrecht.