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GesmbH-Manager wollen das Höchstgericht überzeugen

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Geschäftsführer und Vorstände heimischer Kapitalgesellschaften proben wieder den Aufstand. Es geht um die Kommunalsteuer und um den Dienstgeberbeitrag von den Bezügen jener Manager, die bei | "ihrer" Gesellschaft nicht bloß Leitungsfunktion haben, sondern an ihr auch wesentlich beteiligt sind. Diese Personen sind mit ihren Bezügen nicht lohnsteuerpflichtig, sondern als Quasi-Unternehmer | einkommensteuerpflichtig. Obgleich steuerliche "Nicht-Dienstnehmer", werden sie dennoch zu Lohnnebenkosten herangezogen. Zu Unrecht, meinen die Betroffenen.


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Manager, vor allem die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, werden vom Steuerrecht zwitterhaft behandelt. Sie sind "echte" Dienstnehmer, wenn sie an "ihrer" Gesellschaft

keinen Anteil halten oder bis höchstens 25% beteiligt sind; dann werden sie vom Gesetz als Beschäftigte eingestuft, die dem Unternehmen ihre Arbeitskraft schulden. Ihre Bezüge sind

lohnsteuerpflichtig und unterliegen unbestrittenermaßen der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag (samt Zuschlag).

Nachteil für wesentlich Beteiligte

Das Bild ändert sich, wenn die Manager zu mehr als 25% an den von ihnen geleiteten Unternehmen beteiligt sind. Dann wird ihre "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende

Beschäftigung" nicht mehr als lohnsteuerpflichtig angesehen (und sie gehen der damit verbundenen Vorteile verlustig), sondern ihre Bezüge unterliegen der Einkommensteuer (ohne steuerliche Vorteile).

Der Grund für diese Sonderbetrachtung: Bei diesem Personenkreis treten die persönliche Dienstpflicht und die für ein Dienstverhältnis maßgebliche organisatorische Eingliederung in den Betrieb

eher in den Hintergrund und das Unternehmerrisiko trifft diese Leute weit mehr als die "echten" Dienstnehmer.

Dienstnehmer mit Unternehmerrisiko?

Der Schluss liegt nahe: Wenn man die Bezüge dieser wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als Gehaltsbezüge, sondern eher als Honorare qualifiziert; wenn man ihre Bezüge nicht

als lohnsteuerpflichtig, sondern · wie bei Selbstständigen · als einkommensteuerpflichtig ansieht, dann könnte es ja wohl auch keine "lohnabhängige" Kommunalsteuer und keinen Dienstgeberbeitrag

geben, denn das wäre ein Widerspruch.

"Kein Widerspruch!", sagen Kommunen und Bundesbehörden unisono. Denn auch diese Leute müßten den von ihnen geleiteten Unternehmen pflichtschuldigst ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen und darin

liege eben die Affinität zum echten Dienstnehmer. Wesentlich beteiligt oder nicht wesentlich beteiligt spiele demnach keine Rolle. Das Schulden der Arbeitskraft sei in beiden Fällen das gleiche

Kriterium.

Der Streitfall ging inzwischen bereits mehrmals zum Verwaltungsgerichtshof, der in kryptischen Judikaten die Meinung der Behörden unterstützte und die betroffenen Manager abblitzen ließ.

Unbefriedigende Rechtsprechung

Der zweimal angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte es überhaupt ab, über die Streitfrage nachzudenken und formulierte obenhin, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt sei, auch für

"Dienstverhältnisse im weitesten Sinn" Kommunalsteuer und Dienstgeberbeiträge vorzuschreiben.

Aus der Sicht der vorhandenen Judikatur können sich die betroffenen Geschäftsführer demnach offenbar kaum Hoffnung auf eine Änderung der behördlichen Vorgangsweise machen.

Neuer Anlauf zum Verfassungsgericht

Die hohe Zahl der in dieser Frage derzeit anhängigen Rechtsmittel und energische Stimmen aus steuerlichen Beraterkreisen haben freilich in jüngster Zeit wieder zu Überlegungen geführt, das

Verfassungsgericht neuerlich zu einer · diesmal meritorischen · Prüfung der Rechtslage zu bewegen.

In einer kürzlich veröffentlichten fundierten Analyse untersuchen die beiden Linzer Steuerberater Alfred Shubshizky und Rainer Stadler die Rechtslage neuerlich und zeigen dabei auf, wie · nach ihrer

Meinung · oberflächlich die beiden Höchstgerichte die bezügliche Streitfrage bisher abgehandelt haben.

Kritik an der Judikatur

So sei "die Begründung des Verfassungsgerichts, warum die Einbeziehung wesentlich beteiligter Gesellschafter in die Lohnnebenkosten nicht verfassungswidrig sein sollte, als zu knapp zu

bezeichnen und weder für außenstehende Dritte noch für die Partei nachvollziehbar und nachprüfbar", heißt es in der Untersuchung der beiden Oberösterreicher.

Und weiter: "Dazu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht einmal versucht, die widersprüchliche und in ihrer inneren Logik völlig unhaltbare Bestimmung des § 22 Z 2, 2. Teilstrich EStG

auszuloten und auf die Auffassung namhafter Autoren in der Literatur nicht eingeht". Der zitierte Paragraph ist jener, nach dem wesentlich beteiligte Manager einkommensteuerpflichtig sind.

Vorsichtige Treuhänder-Initiative

Der Aufschrei in der Fachliteratur hat den betroffenen Managern wieder Mut gemacht, einen neuen Gang zum Höchstgericht zu wagen, um die als ungerecht empfundene Behördenpraxis aufzubrechen. Mit

finanzieller Unterstützung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wollen die Geschäftsführer und ihre Steuerberater jetzt unter Einschaltung eines Wiener Anwaltsbüros die Verfassungsrichter nochmals

dazu bewegen, die behördliche Rechtsauffassung doch auf ihre Verfassungskonformität zu überprüfen.

Die in dieser Sache initiativ gewordene Kammer will freilich auch im Negativfall ihr Gesicht nicht verlieren und bremst allzu erwartungsvolle Optimisten ein. "Die Chancen eines neuerlichen VfGH-

Verfahrens können nur schwer beurteilt werden", heißt es vorsorglich.