Ersparnis durch freien Dienstvertrag. | Aber weitere Faktoren zu beachten. | Wien. Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (AG oder GmbH) werden vom Fiskus enorm zur Kassa gebeten. Ein GmbH-Geschäftsführer mit einem Anteil an seiner GmbH von über 25 Prozent gelangt zwar nicht in den Genuss der Begünstigung des 13. und 14. Gehalts, muss aber dennoch Lohnnebenkosten tragen. 4,5 Prozent Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds bekommt das Finanzamt, 0,4 Prozent Zuschlag gehen an die Wirtschaftskammern und 3 Prozent Kommunalsteuer an die Gemeinden. Laut VwGH sind die Lohnnebenkosten bei einem GmbH-Geschäftsführer ab einer Beteiligungsquote von 50 Prozent unvermeidbar.
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Einige jüngst bekannt gewordene VwGH-Erkenntnisse geben aber Hoffnung auf Ersparnisse bei GmbH-Geschäftsführern unter 50 Prozent Anteilsbesitz. Ein Anstellungsvertrag als "freier Dienstvertrag" könnte die Lohnnebenkosten um immerhin rund 9 Prozent reduzieren helfen. Ein freier Dienstvertrag liegt vor, wenn der Geschäftsführer:
Sich den Arbeitsablauf frei einteilen kann, und er auch für seine Freizeit selbst verantwortlich ist.
Sich vertreten lassen und entsprechend qualifizierte Hilfskräfte auf eigene Kosten einsetzen kann.
Aufträge annehmen oder ablehnen kann.
Der freie Dienstvertrag muss daher im Grundsatz so gestaltet sein, dass der Geschäftsführer weitgehend frei und unabhängig arbeiten kann. Das gesellschaftsrechtliche Weisungsrecht nach dem GmbH-Gesetz kann freilich rechtswirksam nicht vollständig ausgeschlossen werden. Da es bisher keine Judikatur zu freien Dienstverträgen beim GmbH-Geschäftsführer gibt, ist eine definitive Aussage über die Lohnnebenkostenersparnis nicht möglich. In der Fachwelt werden allerdings bei Einhalten der oben erwähnten Bedingungen gute Erfolgschancen eingeräumt.
Gewinnausschüttung?
Eine Gewinnausschüttung anstelle eines Geschäftsführergehalts ist in vielen Praxisfällen eine beliebte Rechenaufgabe der Steuerberater: Der Gewinn der GmbH unterliegt zunächst der 25 prozentigen Körperschaftssteuer. Eine Ausschüttung der verbleibenden 75 Prozent löst eine zusätzliche 25 prozentige Kapitalertragsteuer (KESt) aus. In einer Gesamtbetrachtung unterliegt der GmbH-Geschäftsführer somit einer 43,75 prozentigen Besteuerung. Wenn an Stelle der Gewinnausschüttung hingegen ein Geschäftsführergehalt von über 51.000 Euro zur Auszahlung gelangt, beträgt der Grenzsteuersatz für die Einkommensteuer 50 Prozent.
Die Frage, ob Gewinnausschüttung oder Geschäftsführergehalt von Vorteil ist, hängt aber auch von anderen Faktoren ab: Ein bedeutendes Steuerzuckerl für den selbständigen, über 25 prozentigen kapitalbesitzenden Geschäftsführer ergibt sich durch die Betriebsausgabenpauschale als zusätzlicher Steuerabzug in Höhe von 12 bzw. 6 Prozent vom Geschäftsführergehalt. Die Gesellschaft trägt alle Aufwendungen und der Geschäftsführer erhält dennoch einen Abzugsposten. Ähnlich verhält es sich mit dem Vorsteuer-Pauschale von 1,8 Prozent der Geschäftsführerentlohnung, wenn der Geschäftsführer eine Honorarnote mit Umsatzsteuerausweis ausstellt.
Sozialversicherung
Auch die Sozialversicherung ist zu beachten, wobei die ASVG-Versicherung für unter 25 Prozent Beteiligte höher ist als der Pflichtbeitrag nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz. Allerdings kann auch die Gewinnausschüttung unter bestimmten Umständen Sozialversicherungspflicht auslösen.
Ein genereller Rat an Geschäftsführer ist zwar leider nicht möglich, doch gibt es viele, vielversprechende Gestaltungsmöglichkeiten.
Erich Wolf ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien.